Fundstelle GVBl. 2016 S. 441

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Verordnung

200-25-1-I
  • Verwaltung
  • Behördenaufbau, Allgemeine Behördenorganisation
200-25-1-I

Verordnung
zur Änderung der
Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen

vom 6. Dezember 2016


Auf Grund

-
des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung und

-
des Art. 1 Satz 3 des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens und Wohnungswesens (OrgBauWoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1994 (GVBl. S. 393, BayRS 200-25-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl. S. 478) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:


§ 1

Die Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen (OrgBauWoV) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 626, BayRS 200-25-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 30. September 2015 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Mittelstufe und Zentrale Landesbehörden“.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Nürnberg“ die Wörter „sowie die Landesbaudirektion Bayern mit Sitz in Ebern“ eingefügt.

c)
Der bisherige Abs. 3 Satz 2 wird Abs. 2 Satz 3 und nach dem Wort „Landesbaudirektion“ wird das Wort „Bayern“ eingefügt.

d)
Abs. 3 wird aufgehoben.

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

f)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Der Landesbaudirektion Bayern obliegt die Leitung der übertragenen Hochbauaufgaben des Bundes. 2Sie übt dabei die Fachaufsicht über die Staatlichen Bauämter aus.“

2.
In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterstufe“.

3.
§ 3 wird aufgehoben.

4.
Der bisherige § 4 wird § 3 und wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Fachaufsicht und Delegationsmöglichkeit“.

b)
In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 4“ ersetzt.

5.
Der bisherige § 5 wird aufgehoben.

6.
Der bisherige § 6 wird § 4 und es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

München, den 6. Dezember 2016


Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim H e r r m a n n, Staatsminister