200-25-1-I
Verordnung
zur Änderung der
Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen
zur Änderung der
Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen
vom 6. Dezember 2016
Auf Grund
- -
- des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung und
- -
- des Art. 1 Satz 3 des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens und Wohnungswesens (OrgBauWoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1994 (GVBl. S. 393, BayRS 200-25-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl. S. 478) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:
§ 1
Die Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen (OrgBauWoV) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 626, BayRS 200-25-1-I), die zuletzt durch Verordnung vom 30. September 2015 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Mittelstufe und Zentrale Landesbehörden“.
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Nürnberg“ die Wörter „sowie die Landesbaudirektion Bayern mit Sitz in Ebern“ eingefügt.
- c)
- Der bisherige Abs. 3 Satz 2 wird Abs. 2 Satz 3 und nach dem Wort „Landesbaudirektion“ wird das Wort „Bayern“ eingefügt.
- d)
- Abs. 3 wird aufgehoben.
- e)
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.
- f)
- Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1Der Landesbaudirektion Bayern obliegt die Leitung der übertragenen Hochbauaufgaben des Bundes. 2Sie übt dabei die Fachaufsicht über die Staatlichen Bauämter aus.“
- 2.
- In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterstufe“.
- 3.
- § 3 wird aufgehoben.
- 4.
- Der bisherige § 4 wird § 3 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Fachaufsicht und Delegationsmöglichkeit“.
- b)
- In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 4“ ersetzt.
- 5.
- Der bisherige § 5 wird aufgehoben.
- 6.
- Der bisherige § 6 wird § 4 und es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten“.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
München, den 6. Dezember 2016
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim H e r r m a n n, Staatsminister