200-6-1-W
Verordnung
zur Änderung der
Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner
zur Änderung der
Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner
vom 9. Dezember 2016
Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 des Bayerischen EA-Gesetzes (BayEAG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 626, BayRS 200-6-W), das zuletzt durch § 1 Nr. 22 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:
§ 1
Die Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner (AVBayEAG) vom 28. April 2010 (GVBl. S. 224, BayRS 200-6-1-W), die zuletzt durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36)“ durch die Wörter „in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung“ ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden die Wörter „(Dienstleistungsportal Bayern, www.eap.bayern.de)“ durch die Wörter „– Dienstleistungsportal Bayern –“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „(einschließlich Erreichbarkeit)“ durch die Wörter „– einschließlich ihrer Erreichbarkeit“ ersetzt.
- c)
- Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Bayerische“ und das Wort „Bayerischen“ werden gestrichen.
- bb)
- Nach dem Wort „Technologie“ wird das Wort „(Staatsministerium)“ eingefügt.
- 3.
- In § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden jeweils die Wörter „Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie“ durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 3 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Nrn. 4 bis 6 werden die Nrn. 3 bis 5.
- b)
- In Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie“ gestrichen.
- 5.
- In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie“ gestrichen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
München, den 9. Dezember 2016
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Ilse A i g n e r, Staatsministerin