Fundstelle GVBl. 2016 S. 65

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 0f724acba006a3ad41e42b73116839fee5db643165fca80a9737e61758d1f533

Verordnung

2230-3-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
2230-3-1-1-K

Verordnung
zur Änderung der
Zulassungsverordnung

vom 11. März 2016


Auf Grund des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:


§ 1

Die Zulassungsverordnung (ZLV) vom 17. November 2008 (GVBl. S. 902, BayRS 2230-3-1-1-K), die zuletzt durch § 1 Nr. 240 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Druckerzeugnisse“ durch das Wort „Erzeugnisse“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 4 wird nach dem Wort „zwingende“ das Wort „organisatorische,“ eingefügt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz 2 ersetzt:

2Sie können als Druckerzeugnisse (gedruckte Schulbücher) oder digitale Medien (digitale Schulbücher) zugelassen werden.“

b)
Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Als Schulbücher gelten darüber hinaus Erzeugnisse, die von den Voraussetzungen des Abs. 1 dadurch abweichen, dass sie eine besondere Auswahl, Zusammenstellung oder Aufteilung von Texten verschiedener Art oder von bildlichen oder zahlenmäßigen Darstellungen enthalten, z.B. Bibeln, Lesebücher, Gesangbücher, Atlanten oder Formelsammlungen.

(3) Schulbücher sind zudem Erzeugnisse, die die allgemeinen Grundlagen und zentralen Intentionen der Seminare in der Oberstufe des Gymnasiums beinhalten.“

c)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Gedruckte Schulbücher müssen nach ihrer äußeren Beschaffenheit für einen mehrjährigen Gebrauch geeignet sein. 2Sie dürfen keinen Raum für Eintragungen durch die Schülerinnen und Schüler vorsehen. 3Digitale Schulbücher müssen so beschaffen sein, dass ihr Inhalt durch den Nutzer nicht verändert werden kann.“

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2

Arbeitshefte und Arbeitsblätter

Arbeitshefte und Arbeitsblätter sind von Verlagen hergestellte gedruckte oder digitale Erzeugnisse, welche den Zweck haben, den in den Schulbüchern zu behandelnden Stoff aufzubereiten, zu wiederholen und zu vertiefen.“

3.
In § 3 Abs. 2 wird das Wort „achtjährigen“ gestrichen.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „begehrt“ durch das Wort „beantragt“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „ausschließlich“ durch die Wörter „bei gedruckten Lernmitteln“ ersetzt.

bb)
Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

3Bei digitalen Lernmitteln, die über das Internet zugänglich sind, muss der Antrag die notwendigen Zugangsdaten enthalten. 4Bei anderen digitalen Lernmitteln sind zwei Datenträger beizufügen.“

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Bei digitalen Lernmitteln sind das Datenträger.“

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Homepage des Staatsministeriums“ durch die Wörter „dessen Internetseite“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Derartige Lernmittel dürfen übergangsweise weiterverwendet werden, soweit sie noch dem geltenden Lehrplan bzw. den allgemeinen Intentionen der Seminare entsprechen.“

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „bzw. Aktualisierungen“ angefügt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zugelassener Lernmittel“ durch die Wörter „bzw. Aktualisierungen zugelassener Lernmittel und inhaltsgleiche digitale Fassungen bereits zugelassener gedruckter Lernmittel“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „als Antrag auf Zulassung zu dem“ durch die Wörter „bei Neuauflagen und Aktualisierungen als Antrag auf Zulassung für den“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 wird nach dem Wort „Neuauflage“ die Angabe „bzw. Aktualisierung“ eingefügt.
8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.

9.
Der Anlage wird folgende Nr. 18 angefügt:

„18.
Die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an der Mittelschule für das Fach Deutsch als Zweitsprache gilt als Zulassung für die übrigen weiterführenden Schularten.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

München, den 11. März 2016

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister