793-7-L
Verordnung
zur Änderung der
Bodenseefischereiverordnung
zur Änderung der
Bodenseefischereiverordnung
vom 11. April 2016
Auf Grund des Art. 64 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840; 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 407 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Die Bodenseefischereiverordnung (BoFiV) vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825, BayRS 793-7-L), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Oktober 2014 (GVBl. S. 474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Mindestmaschenweite der Netze beträgt
- 1.
- 38 mm in der Zeit
- a)
- vom 31. März 12.00 Uhr bis 1. Mai 12.00 Uhr bei höchstens drei Netzen,
- b)
- vom 1. Mai 12.00 Uhr bis 1. Juni 12.00 Uhr bei höchstens drei Netzen,
- c)
- vom 1. Juni 12.00 Uhr bis 1. Juli 12.00 Uhr bei höchstens zwei Netzen,
- d)
- vom 1. Juli 12.00 Uhr bis 1. August 12.00 Uhr bei höchstens zwei Netzen,
- e)
- vom 1. August 12.00 Uhr bis 1. September 12.00 Uhr bei höchstens einem Netz;
- 2.
- 40 mm
- a)
- bei den übrigen Netzen und
- b)
- in der Zeit vom 1. September 12.00 Uhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr bei sämtlichen Netzen.“
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut des Abs. 2 wird Satz 1.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Sie sind mindestens jeden zweiten Tag zu leeren; Satz 1 bleibt unberührt.“
- 3.
- In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „ , jedoch nur im Hohen See; die“ durch das Wort „ . Die“ ersetzt.
- 4.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird der Schlusspunkt durch die Wörter „ ; Kunstköder und Systeme gelten als eine Anbissstelle.“ ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Hegene darf bis zu fünf Anbissstellen (Einfachhaken) haben.“
- cc)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe „(§ 16 Abs. 1 Satz 2 AVBayFiG)“ wird gestrichen.
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ ; zugelassen sind nur Einfachhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zweifach- und Dreifachhaken ohne Widerhaken“ durch die Wörter „ , wobei nur Einfachhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zweifach- und Dreifachhaken ohne Widerhaken zugelassen sind; Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend“ ersetzt.
- 5.
- § 29a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.
- b)
- Abs. 3 wird aufgehoben.
- 6.
- § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Satznummerierung im bisherigen Satz 2 wird gestrichen und die Angabe „Abs. 2“ wird gestrichen.
- c)
- Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
München, den 11. April 2016
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister