Fundstelle GVBl. 2016 S. 76

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Verordnung

793-7-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Fischerei
793-7-L

Verordnung
zur Änderung der
Bodenseefischereiverordnung

vom 11. April 2016


Auf Grund des Art. 64 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840; 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 407 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:


§ 1

Die Bodenseefischereiverordnung (BoFiV) vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825, BayRS 793-7-L), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Oktober 2014 (GVBl. S. 474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Mindestmaschenweite der Netze beträgt

1.
38 mm in der Zeit

a)
vom 31. März 12.00 Uhr bis 1. Mai 12.00 Uhr bei höchstens drei Netzen,

b)
vom 1. Mai 12.00 Uhr bis 1. Juni 12.00 Uhr bei höchstens drei Netzen,

c)
vom 1. Juni 12.00 Uhr bis 1. Juli 12.00 Uhr bei höchstens zwei Netzen,

d)
vom 1. Juli 12.00 Uhr bis 1. August 12.00 Uhr bei höchstens zwei Netzen,

e)
vom 1. August 12.00 Uhr bis 1. September 12.00 Uhr bei höchstens einem Netz;

2.
40 mm

a)
bei den übrigen Netzen und

b)
in der Zeit vom 1. September 12.00 Uhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr bei sämtlichen Netzen.“

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut des Abs. 2 wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Sie sind mindestens jeden zweiten Tag zu leeren; Satz 1 bleibt unberührt.“

3.
In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „ , jedoch nur im Hohen See; die“ durch das Wort „ . Die“ ersetzt.

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Schlusspunkt durch die Wörter „ ; Kunstköder und Systeme gelten als eine Anbissstelle.“ ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Hegene darf bis zu fünf Anbissstellen (Einfachhaken) haben.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe „(§ 16 Abs. 1 Satz 2 AVBayFiG)“ wird gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ ; zugelassen sind nur Einfachhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zweifach- und Dreifachhaken ohne Widerhaken“ durch die Wörter „ , wobei nur Einfachhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zweifach- und Dreifachhaken ohne Widerhaken zugelassen sind; Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend“ ersetzt.

5.
§ 29a wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

6.
§ 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Satznummerierung im bisherigen Satz 2 wird gestrichen und die Angabe „Abs. 2“ wird gestrichen.

c)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.

München, den 11. April 2016

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister