1100-1-2-I
Entschädigung und Kostenpauschale
für die Mitglieder des Bayerischen Landtags
für die Mitglieder des Bayerischen Landtags
Bekanntmachung der Präsidentin des Bayerischen Landtags
vom 20. April 2016
Auf Grund von Art. 5 Abs. 3 Satz 4 und Art. 6 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) hat das Landesamt für Statistik jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.
In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2014 und dem Juli 2015 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit + 2,7 v. H. und die Preisentwicklungsrate mit + 0,3 v. H. beziffert.
Demnach betragen ab 1. Juli 2016
1.
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die Entschädigung
(Art. 5 Abs. 1 BayAbgG) |
7 849 €,
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2.
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die Kostenpauschale
(Art. 6 Abs. 2 BayAbgG) |
3 377 €.
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München, den 20. April 2016
Die Präsidentin des Bayerischen Landtags
Barbara S t a m m