86-8-A/G
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
vom 10. Mai 2016
Auf Grund des Art. 5 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Mai 2016 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Dezember 2015 (GVBl. S. 439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Abschnitt 2 in Teil 1 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Durchführung des Belastungsausgleichs“.
- b)
- Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
- „§ 6
- Entlastungen der Bezirke“.
- c)
- In der Angabe zu § 136 wird das Wort „ , Übergangsregelung“ gestrichen.
- 2.
- Die Überschrift des Abschnitts 2 in Teil 1 wird wie folgt gefasst:
„Durchführung des Belastungsausgleichs“.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 5 Abs. 2 Satz 3 AGSG“ durch die Angabe „Art. 5 Abs. 2 AGSG“ und die Angabe „des Abs. 2“ durch die Wörter „der Abs. 2 und 3“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 22 SGB II“ durch die Wörter „Leistungen nach den §§ 22, 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 46 Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 und 7a SGB II“ durch die Wörter „§ 46 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 7a SGB II“ ersetzt.
- c)
- Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden wird jeweils die sich rechnerisch ergebende Bezirksumlageentlastung zugerechnet, die sich aus einer vollständigen Weitergabe der den Bezirken gemäß § 6 im Bezugsjahr erwachsenen Entlastungen auf die Kreisebene ergibt; dabei wird die dem einzelnen Bezirk zuzurechnende Entlastung nach der Summe der Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) auf die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden aufgeteilt.“
- 4.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Entlastungen der Bezirke
1Die den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden gemäß § 5 Abs. 3 zuzurechnenden Entlastungen der Bezirke ermitteln sich als Saldo aus den jeweiligen Ergebnissen zu § 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung als Festbeträge. 2Eine zugunsten der Zuweisungsmasse erfolgte Kürzung der Mittel nach Art. 15 FAG wird jeweils mindernd berücksichtigt.“
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Satz 1 und es wird die Angabe „nach § 5 Abs. 2“ durch die Wörter „durch Leistungen nach § 22 SGB II“ ersetzt.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Für die Ermittlung der Belastungen durch Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG sind die Erhebungen des Zentrums Bayern Familie und Soziales zum Zweck der bis zum 31. März des dem Bezugsjahr folgenden Jahres erfolgenden Meldung an den Bund nach § 46 Abs. 8 Satz 4 SGB II maßgebend.“
- 6.
- § 136 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsregelung“ gestrichen.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt
„2Teil 1 Abschnitt 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
- c)
- Abs. 3 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.
München, den 10. Mai 2016
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Emilia M ü l l e r , Staatsministerin