Fundstelle GVBl. 2017 S. 106

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Gesetz

2230-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
2230-1-1-K

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

vom 24. Mai 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Art. 16 und 17 wie folgt gefasst:

„Art. 16
Die Fachoberschule und die Berufsoberschule

Art. 17
(aufgehoben)“.

2.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Buchst. e und f werden durch folgenden Buchst. e ersetzt:

„e)
die Fachoberschule und die Berufsoberschule (Berufliche Oberschule),“.

bb)
Der bisherige Buchst. g wird Buchst. f.

b)
Abs. 4 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.

3.
Art. 13 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „und langjährig berufstätig waren“ gestrichen.

b)
Halbsatz 2 wird gestrichen.

4.
Art. 16 wird wie folgt gefasst:

„Art. 16
Die Fachoberschule und die Berufsoberschule

(1) 1Fachoberschule und Berufsoberschule bilden die Berufliche Oberschule. 2Sie vermittelt allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung unter Einbeziehung berufspraktischer Erfahrung. 3Es können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:

1.
Technik,

2.
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,

3.
Wirtschaft und Verwaltung,

4.
Internationale Wirtschaft,

5.
Sozialwesen,

6.
Gesundheit,

7.
an der Fachoberschule zusätzlich Gestaltung.

(2) 1Die Berufliche Oberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf. 2Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer entsprechenden mehrjährigen Berufserfahrung erfolgt der Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule, ansonsten in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule. 3Die Jahrgangsstufen gliedern sich in je zwei Ausbildungsabschnitte. 4Die Leistungsbewertung wird durch Noten und durch ein Punktesystem vorgenommen.

(3) 1Die Fachoberschule umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12; in der Jahrgangsstufe 11 gehört zum Unterricht auch eine fachpraktische Ausbildung. 2Sie verleiht nach bestandener Fachabiturprüfung die Fachhochschulreife. 3Für überdurchschnittlich qualifizierte Absolventen der Fachabiturprüfung kann eine Jahrgangsstufe 13 geführt werden. 4Diese verleiht nach bestandener Abiturprüfung die fachgebundene, sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife.

(4) 1Die Berufsoberschule umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13; sie kann in Teilzeitform geführt werden. 2Sie verleiht nach bestandener Abiturprüfung die fachgebundene, sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife. 3Schülerinnen und Schüler der 12. Jahrgangsstufe können sich der Fachabiturprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife unterziehen.

(5) 1An der Beruflichen Oberschule können insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit mittlerem Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 einjährige Vorklassen eingerichtet werden. 2Schülerinnen und Schüler mit erfolgreichem Abschluss der Mittelschule und abgeschlossener Berufsausbildung können den mittleren Schulabschluss erwerben.“

5.
Art. 17 wird aufgehoben.

6.
Art. 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „Art. 6 Abs. 5“ durch die Angabe „Art. 6 Abs. 4“ ersetzt.

7.
In Art. 24 Nr. 9 Halbsatz 1 werden die Wörter „und Organisation“ durch die Wörter „ , Organisation und Finanzierung“ ersetzt.

8.
In Art. 24a Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 117“ durch die Angabe „Art. 114 Abs. 5“ ersetzt.

9.
In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird die Angabe „Art. 17 Abs. 2 Satz 5“ durch die Angabe „Art. 16 Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.

10.
In Art. 30a Abs. 2 wird der Schlusspunkt durch die Wörter „ ; Berufliche Oberschulen können Außenstellen an Berufsschulen führen.“ ersetzt.

11.
In Art. 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Art. 16 Abs. 2 Satz 3 und Art. 17 Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „Art. 16 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.

12.
In Art. 59 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Art. 111 bis 117“ durch die Wörter „Die Art. 111 bis 114 Abs. 5“ ersetzt.

13.
In Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „und Wirtschaftsschulen“ durch die Wörter „ , Wirtschaftsschulen und Förderzentren“ ersetzt.

14.
In Art. 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a werden die Wörter „Art. 7 bis 11, 14, 16 und 17“ durch die Wörter „den Art. 7 bis 11, 14 und 16“ ersetzt.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft.

München, den 24. Mai 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r