7801-2-L
Verordnung zur Änderung der Ämterverordnung-LM
vom 19. April 2017
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Die Ämterverordnung-LM (AELFV) vom 16. Juni 2005 (GVBl. S. 199, BayRS 7801-2-L), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2015 (GVBl. S. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt.
„§ 3a
1Für die gesamte Abwicklung aller Förderanträge der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung und des Bayerischen Sonderprogramms Landwirtschaft in den Landkreisen Rosenheim, Rosenheim Stadt, Traunstein und Berchtesgadener Land ist ab 1. Januar 2017 das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg zuständig. 2Für alle vor dem 1. Januar 2017 bewilligten Anträge in diesen Landkreisen werden die Zahlungsanträge bis zur Auszahlung der letzten Rate vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim bearbeitet; ab dem Beginn der Zweckbindungsfrist ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg zuständig.“
- 2.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der zweiten Kopfzeile Spalte 5 werden dem Spiegelstrich 14 die Wörter „ , Bayerischen Sonderprogramms Landwirtschaft“ angefügt.
- b)
- In Nr. 1 Spalte 5 Spiegelstrich 3 wird die Fußnote 1 gestrichen.
- c)
- Nr. 3 Spalte 5 Spiegelstrich 3 wird aufgehoben.
- d)
- In Nr. 7 Spalte 5 Spiegelstrich 4 wird Fußnote 3 Fußnote 1.
- e)
- In Nr. 9 Spalte 4 wird Fußnote 4 Fußnote 2.
- f)
- Nr. 10 Spalte 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Spiegelstrich 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Fußnote 5 wird Fußnote 3.
- bbb)
- Nach dem Wort „Investitionsförderung3)“ werden die Wörter „ , Bayerischen Sonderprogramms Landwirtschaft“ eingefügt.
- ccc)
- Die Wörter „Berchtesgadener Land“, „Rosenheim“, „Rosenheim (S)“ und „Traunstein“ werden gestrichen.
- bb)
- In Spiegelstrich 2 wird Fußnote 6 Fußnote 4.
- g)
- Nr. 11 Spalte 5 Spiegelstrich 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Fußnote 7 wird Fußnote 5.
- bb)
- Nach dem Wort „Investitionsförderung5)“ werden die Wörter „ , Bayerischen Sonderprogramms Landwirtschaft“ eingefügt.
- cc)
- Nach dem Wort „Altötting“ werden die Wörter „Berchtesgadener Land“ eingefügt.
- dd)
- Nach den Wörtern „Pfaffenhofen a.d.Ilm“ werden die Wörter „Rosenheim“, „Rosenheim (S)“ und „Traunstein“ eingefügt.
- h)
- In Nr. 13 Spalte 5 Spiegelstrich 1 wird Fußnote 8 Fußnote 6.
- i)
- In Nr. 17 Spalte 4 wird jeweils Fußnote 9 Fußnote 7.
- j)
- In Nr. 23 Spalte 5 Spiegelstrich 3 wird Fußnote 10 Fußnote 8.
- k)
- In Nr. 24 Spalte 5 Spiegelstrich 1 wird Fußnote 11 Fußnote 9.
- l)
- Nr. 25 Spalte 5 Spiegelstrich 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Fußnote 12 wird Fußnote 10.
- bb)
- Nach dem Wort „Investitionsförderung10)“ werden die Wörter „ , Bayerischen Sonderprogramms Landwirtschaft“ eingefügt.
- m)
- Nr. 29 Spalte 5 Spiegelstrich 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Fußnote 13 wird Fußnote 11.
- bb)
- Nach dem Wort „Investitionsförderung11)“ werden die Wörter „ , Bayerischen Sonderprogramms Landwirtschaft“ eingefügt.
- n)
- In Nr. 35 Spalte 5 Spiegelstrich 1 wird Fußnote 14 Fußnote 12.
- o)
- In Nr. 38 Spalte 5 Spiegelstrich 2 wird Fußnote 15 Fußnote 13.
- p)
- In Nr. 44 Spalte 5 Spiegelstrich 2 wird Fußnote 16 Fußnote 14.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
München, den 19. April 2017
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister