605-15-U , 753-7-1-U
Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zu Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz und der Verordnung über Zuweisungen zur Deckung des Verwaltungsaufwands im Vollzug der Abwassergesetze
vom 13. Januar 2017
Auf Grund
- –
- des Art. 23a Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 436) geändert worden ist, und
- –
- des Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl. S. 730, BayRS 753-7-U), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:
§ 1
Änderung der Durchführungsverordnung zu Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz
Die Durchführungsverordnung zu Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG DV-Altlasten) vom 10. Mai 2001 (GVBl. S. 265, BayRS 605-15-U), die durch § 1 Nr. 346 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden vor der Angabe „FAG DV-Altlasten“ die Wörter „Altlasten FAG-Durchführungsverordnung –“ eingefügt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und die Angabe „FAG“ wird durch die Wörter „des Finanzausgleichsgesetzes (FAG)“ ersetzt.
- c)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
- 3.
- Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
„§ 2
Beleihung
1Die GAB wird jederzeit widerruflich beliehen mit den Aufgaben der Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der ergänzenden Finanzzuweisungen gemäß Art. 7 Abs. 4 FAG. 2Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr nach Satz 1 übertragenen Aufgaben sicherzustellen. 3Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt die Beliehene der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium).“
- 4.
- Der bisherige § 2 wird § 3 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „vordringlichsten Maßnahmen“ durch die Wörter „vordringlichsten Vorhaben“ und die Wörter „auf dem Dienstweg an das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu richten“ durch die Wörter „bei der GAB einzureichen“ ersetzt.
- bb)
- Dem Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Stellungnahmen der Fachbehörden,“ angefügt.
- b)
- In Abs. 2 werden nach dem Wort „Haushaltsjahr“ das Wort „einzureichen“ eingefügt und die Wörter „ , in vierfacher Fertigung bei der Regierung einzureichen“ gestrichen.
- c)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Regierung“ durch die Angabe „GAB“ ersetzt und werden die Wörter „für Umwelt und Verbraucherschutz“ gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „den Regierungen“ durch die Angabe „der GAB“ ersetzt.
- d)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „für Umwelt und Verbraucherschutz“ gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Liste“ die Wörter „der fachlich vordringlichsten Vorhaben“ eingefügt.
- cc)
- In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „Regierung nach § 3“ durch die Angabe „GAB nach § 4“ ersetzt.
- 5.
- Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und Satz 2 wird wie folgt gefasst: „2§ 1 Abs. 5 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichgesetz bleibt außer Betracht.“
- c)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Regierung“ durch die Angabe „GAB“ ersetzt.
- d)
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Regierung“ wird durch die Angabe „GAB“ ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „ , insbesondere auf die Notwendigkeit der Kosten, die mangelnde Erstattungsfähigkeit durch Dritte und das Überschreiten des Eigenanteils nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 FAG“ werden gestrichen.
- e)
- Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und das Wort „Regierung“ wird durch die Angabe „GAB“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- Der bisherige § 4 wird § 5 und das Wort „Regierung“ wird durch die Angabe „GAB“ ersetzt.
- 7.
- Der bisherige § 5 wird § 6 und in Satz 2 wird das Wort „Regierung“ durch die Angabe „GAB“ ersetzt.
- 8.
- Der bisherige § 6 wird § 7 und wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Meldepflichten
Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben der GAB bis spätestens 15. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen, mit welchen zu erstattenden Kosten für das folgende Haushaltsjahr gerechnet wird.“
- 9.
- Der bisherige § 7 wird § 8 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsbestimmung“ gestrichen.
- b)
- Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
- c)
- Satz 2 wird aufgehoben.
§ 2
Änderung der Verordnung über Zuweisungen zur Deckung des Verwaltungsaufwands im Vollzug der Abwasserabgabengesetze
Die Verordnung über Zuweisungen zur Deckung des Verwaltungsaufwands im Vollzug der Abwasserabgabengesetze (ZuwVAbwAG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 753-7-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 31. Januar 2012 (GVBl. S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird vor der Angabe „ZuwVAbwAG“ das Wort „Abwasserabgabenzuweisungs-Verordnung –“ eingefügt.
- 2.
- In dem Wortlaut vor § 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.
- 3.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Zuweisungen“ die Wörter „ , die die kreisfreien Gemeinden und Landkreise gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes erhalten,“ eingefügt.
- c)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
- 4.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Festsetzung und Zahlung der Zuweisungen
Die Zuweisungen werden, abgerundet auf einen vollen 50 €-Betrag, von den Regierungen festgesetzt und sind jeweils bis spätestens Juli des Jahres, das auf den Abgeltungszeitraum gemäß § 1 Abs. 2 folgt, zu zahlen.“
- 5.
- Der bisherige § 4 wird § 3 und die Fußnote 4 wird Fußnote 1.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
München, den 13. Januar 2017
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz
Ulrike S c h a r f , Staatsministerin