Fundstelle GVBl. 2017 S. 182

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Gesetz

2330-11-I
  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Kleingartenwesen, Grundstückverkehrsrecht
  • Siedlungs- und Wohnungsbau, Heimstättenwesen
  • Wohnungsbau
2330-11-I

Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes über das Verbot
der Zweckentfremdung von Wohnraum

vom 19. Juni 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-I), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2013 (GVBl. S. 77) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird vor der Angabe „ZwEWG“ das Wort „Zweckentfremdungsgesetz –“ eingefügt.

2.
Die Art. 1 und 2 werden durch folgenden Art. 1 ersetzt:

„Art. 1 Zweckentfremdungssatzung

1Gemeinden können für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf, wenn sie dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen können. 2Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum

1.
zu mehr als 50 % der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,

2.
baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,

3.
mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird,

4.
länger als drei Monate leer steht oder

5.
beseitigt wird.“

3.
Der bisherige Art. 3 wird Art. 2.

4.
Der bisherige Art. 4 wird Art. 3 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 3 Anordnungen und Sofortvollzug

(1) 1Die dinglich Verfügungsberechtigten, Besitzer, Verwalter und Vermittler haben der Gemeinde die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen. 2Sie haben dazu auch den von der Gemeinde beauftragten Personen zu ermöglichen, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten. 3Die Auskunftspflichtigen haben auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. 4Jedoch darf eine Auskunft, die ein Auskunftspflichtiger gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Auskunftspflichtigen oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Auskunftspflichtigen verwendet werden. 5Satz 1 gilt auch für Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes.

(2) Die Gemeinde kann anordnen, dass eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung beendet und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt wird.

(3) Klagen gegen Verwaltungsakte zum Vollzug dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.“

5.
Der bisherige Art. 5 wird Art. 4 und wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1 und das Wort „fünfzigtausend“ wird durch das Wort „fünfhunderttausend“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 3 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.“

6.
Der bisherige Art. 6 wird Art. 5 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 5 Einschränkung von Grundrechten

Auf der Grundlage dieses Gesetzes und der nach Art. 1 ergangenen Satzungen wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).“

7.
Der bisherige Art. 7 wird Art. 6 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 29. Juni 2017 in Kraft.


München, den 19. Juni 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r