791-1-11-U, 2129-2-2-U
Verordnung
zur Änderung der
Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung
und der
Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung
zur Änderung der
Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung
und der
Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung
vom 23. Mai 2017
Auf Grund
- –
- des § 45 Abs. 7 Satz 1 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Art. 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
- –
- des § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Änderung der
Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung
Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung
Die Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung (AAV) vom 3. Juni 2008 (GVBl. S. 327, BayRS 791-1-11-U), die durch Verordnung vom 5. Juni 2013 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 44 Abs. 1“ die Angabe „Nr. 1 und 2“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Vogelschutzverordnung“ durch die Wörter „Bayerischen Natura 2000-Verordnung“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 5 wird die Angabe „nach Abs. 1“ gestrichen und werden die Wörter „von ihr unter Verstoß gegen die Abs. 1 bis 4 Gebrauch gemacht wird“ durch die Wörter „gegen die Abs. 1 bis 3 verstoßen wird“ ersetzt.
- d)
- In Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „(Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp)“ durch die Wörter „ , wie Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp,“ ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Schäden“ die Wörter „ , im Interesse der Gesundheit des Menschen“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
- c)
- In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ und werden die Wörter „zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit“ durch die Wörter „Satz 1 aus den dort genannten Gründen“ ersetzt.
- d)
- In Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG“ gestrichen und das Wort „Vogelschutzverordnung“ durch die Wörter „Bayerischen Natura 2000-Verordnung“ ersetzt.
- e)
- Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Jagdausübungsberechtigten (Revierinhaber)“ durch die Wörter „jagdausübungsberechtigten Revierinhaber“ ersetzt.
- f)
- In Abs. 7 werden die Wörter „(Gewässer oder Gewässerabschnitt und Gewässertyp)“ durch die Wörter „ , wie Gewässer oder Gewässerabschnitt und Gewässertyp,“ ersetzt.
- 3.
- In § 4 Satz 2 wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
§ 2
Änderung der
Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung
Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung
Die Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung (PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 (GVBl. S. 100, BayRS 2129-2-2-U), die zuletzt durch § 3a der Verordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 5“ durch die Angabe „§§ 2 bis 4“ ersetzt.
- 2.
- § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „8 Uhr“ durch die Angabe „6 Uhr“ ersetzt.
- b)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Das Feuer ist ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.“
- c)
- Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Satz 7 wird Satz 5.
- e)
- Die bisherigen Sätze 8 und 9 werden aufgehoben.
- 3.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Abfälle aus der Forst- und
der Almwirtschaft und aus sonstigen Bereichen
der Almwirtschaft und aus sonstigen Bereichen
1Pflanzliche Abfälle, die in anderen als den in § 3 genannten Gärten, in Parkanlagen, beim Forst- und beim Almbetrieb sowie beim Ausbau und bei der Unterhaltung von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen und Gewässern anfallen, dürfen dort, wo sie angefallen sind,
- 1.
- zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist, oder
- 2.
- unter Beachtung des § 2 Abs. 4 verbrannt werden.
2Satz 1 gilt entsprechend für angeschwemmtes Holz aus Wildbächen und Muren. 3Die Verbrennung ist bei Abfällen aus dem Forst- und dem Almbetrieb nur zulässig, soweit forst- oder almwirtschaftliche Gründe dies erfordern und ein ausreichend breiter Schutzstreifen um die Feuerstelle vorhanden ist.“
- 4.
- § 5 wird aufgehoben.
- 5.
- Der bisherige § 6 wird § 5 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
- b)
- Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- pflanzliche Abfälle aus anderen als den in § 3 genannten Gärten, aus Parkanlagen, aus der Forst- oder der Almwirtschaft oder aus dem Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen oder Gewässern entgegen den Vorschriften des § 4 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 über Ort, Zeit oder Art und Weise der Beseitigung verbrennt.“
- c)
- Nr. 5 wird aufgehoben.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
München, den 23. Mai 2017
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r