7842-6-L
Verordnung zur Änderung der Verordnung über eine Umlage für Milch
vom 8. Februar 2017
Auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnr. 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 397 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Nr. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Die Verordnung über eine Umlage für Milch (BayMilchUmlV) vom 17. Oktober 2007 (GVBl. S. 727, BayRS 7842-6-L), die zuletzt durch Verordnung vom 29. November 2012 (GVBl. S. 676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden vor der Angabe „BayMilchUmlV“ die Wörter „Bayerische Milchumlageverordnung –“ eingefügt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zuständigkeit“.
- b)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „erhebt“ durch die Wörter „ist zuständig,“ ersetzt und werden nach dem Wort „Umlage“ die Wörter „zu erheben“ angefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „40 C“ durch die Angabe „40 Grad Celsius“ ersetzt.
- 3.
- Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„§ 2
Erhebung der Umlage
Derzeit wird keine Umlage erhoben.
§ 3
Entstehung der Umlageschuld
Sofern eine Umlage erhoben wird, entsteht die Umlageschuld im Zeitpunkt der Annahme der Rohmilch.“
- 4.
- In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Die Betriebsinhaber melden“ durch die Wörter „Sofern eine Umlage erhoben wird, melden die Betriebsinhaber“ ersetzt.
- 5.
- In § 5 werden die Wörter „Die Landesanstalt setzt“ durch die Wörter „Sofern eine Umlage erhoben wird, setzt die Landesanstalt“ ersetzt und wird das Wort „(Bescheid)“ gestrichen.
- 6.
- § 6 wird aufgehoben.
- 7.
- Der bisherige § 7 wird § 6.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
München, den 8. Februar 2017
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister