Fundstelle GVBl. 2017 S. 274

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Verordnung

2038-3-3-11-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-3-11-J

Verordnung
zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Juristen

vom 14. Juni 2017


Auf Grund

des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, und

des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 529, BayRS 302-1-J), das zuletzt durch § 1 Nr. 323 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

verordnen die Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:


§ 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J), die zuletzt durch Verordnung vom 27. November 2015 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 1 wird die Fußnote 2 gestrichen.

2.
§ 26 Abs. 1 Satz 5 wird aufgehoben.

3.
§ 48 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Die Wahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildungsabschnitte nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie des Berufsfelds für das Pflichtwahlpraktikum hat spätestens vier Monate vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts durch schriftliche Erklärung der Rechtsreferendare gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erfolgen. 2Die Wahl kann nur bis zum Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts und nur aus wichtigem Grund geändert werden. 3Einer Ausbildungsstelle außerhalb des öffentlichen Dienstes sollen Rechtsreferendare nicht zugewiesen werden, wenn deren Träger

1.
sich nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 schriftlich verpflichtet, im Fall der Gewährung einer Vergütung zusätzlich zur Unterhaltsbeihilfe gemäß Art. 3 Abs. 1 SiGjurVD dem Freistaat Bayern vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts die Kosten für die auf die Vergütung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer einschließlich einer pauschalierten Entschädigungszahlung zur Abgeltung der Kosten einer etwaigen späteren Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten, oder

2.
in der Vergangenheit einer nach Nr. 1 übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.

4Wird keine Erklärung nach Satz 1 abgegeben oder wird die Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Satz 3 abgelehnt, so bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts, für den Ausbildungsabschnitt nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung, die Ausbildungsstelle für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt und erforderlichenfalls auch das Berufsfeld.“

4.
§ 49 Abs. 4 wird aufgehoben.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.


München, den 14. Juni 2017

Bayerisches Staatsministerium der Justiz


Prof. Dr. Winfried B a u s b a c k , Staatsminister


Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister


Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister


Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat



Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister


Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration



Emilia M ü l l e r , Staatsministerin