Fundstelle GVBl. 2017 S. 278

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Gesetz

215-3-1-l, 9210-1-l
215-3-1-I , 9210-1-I

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Feuerwehrgesetzes und des
Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

vom 27. Juni 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1
Änderung des
Bayerischen Feuerwehrgesetzes

Das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 186 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 3a wird gestrichen.

b)
Die Angabe zu Art. 7 wird wie folgt gefasst:

„Art. 7

Kinder- und Jugendfeuerwehr“.

c)
Die Angaben zu den Art. 24 bis 26a werden die Angaben zu den Art. 23 bis 26.

d)
Die Angabe zu Art. 31 wird wie folgt gefasst:

„Art. 31
Verordnungsermächtigung“.

2.
Dem Art. 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit finden Anwendung. 2Soll die Pflichtaufgabe nach Abs. 1 auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung übertragen werden, sind die betroffenen Kreis- und Stadtbrandräte, Leiter von Berufsfeuerwehren und Feuerwehrkommandanten vorab zu hören. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes finden im Falle des Satzes 2 entsprechende Anwendung.“

3.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Landkreise können Aus- und Fortbildungen für Feuerwehrdienstleistende durchführen.“

4.
Art. 3a wird aufgehoben.

5.
In Art. 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Art. 1 Abs. 1“ durch die Angabe „Art. 4 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

6.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „63.“ durch die Angabe „65.“ ersetzt.

b)
Dem Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Fehlt einem Bewerber die Eignung für den Einsatzdienst, kann ihn der Kommandant mit der Maßgabe aufnehmen, dass sich sein Dienst auf bestimmte, seiner Eignung entsprechende Aufgaben der Feuerwehr beschränkt.“

7.
Art. 7 wird wie folgt gefasst:

„Art. 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr

(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren können für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Kindergruppen gebildet werden.

(2) 1Minderjährige können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten. 2Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 3Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden. 4Zum Jugendwart kann nur ein geeigneter volljähriger Feuerwehrdienstleistender bestellt werden.“

8.
Art. 8 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:

1Der Kommandant hat einen oder nach Festlegung der Gemeinde im Ausnahmefall zwei Stellvertreter.“

b)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 2 und die Wörter „Die Absätze 2 bis 4 gelten für den“ werden durch die Wörter „Die Abs. 2 bis 4 gelten für den oder die“ ersetzt.

9.
In Art. 9 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „im Sinn des Satzes 2“ durch die Wörter „der Freistellung“ ersetzt.

10.
In Art. 10 Satz 2 werden die Wörter „oder von dem Arbeitnehmer an ihn abzutreten“ gestrichen.

11.
In Art. 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sein“ durch das Wort „dessen“ ersetzt.

12.
Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „sein“ durch das Wort „dessen“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

13.
In Art. 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Art. 24“ durch die Angabe „Art. 23“ ersetzt.

14.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Der Kreisbrandrat kann im Einvernehmen mit dem Landratsamt weitere Kreisbrandinspektoren zu seiner Unterstützung bestellen.“

bb)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

cc)
Es wird folgender Satz 6 angefügt:

6Andernfalls endet die Amtszeit der bestellten Kreisbrandinspektoren mit Beginn der Amtszeit des Kreisbrandrats.“

b)
Dem Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Andernfalls endet die Amtszeit der bestellten Kreisbrandmeister mit Beginn der Amtszeit des Kreisbrandrats.“

15.
Art. 21 wird wie folgt gefasst:

„Art. 21

Stadtbrandrat,
Stadtbrandinspektor, Stadtbrandmeister

(1) 1In kreisfreien Gemeinden führt der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr die Bezeichnung Stadtbrandrat; Stellvertreter des Kommandanten führen die Bezeichnung Stadtbrandinspektor. 2In kreisfreien Gemeinden mit mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist Stadtbrandrat der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 obliegen. 3In kreisfreien Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr und mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist der Standbrandrat entsprechend Art. 16 Abs. 2 Satz 1 zu bestimmen.

(2) Die Aufgaben des Kreisbrandrats obliegen in kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr dem Stadtbrandrat, in kreisfreien Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr deren Leiter.

(3) 1Der Stadtbrandrat kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Stadtbrandmeister zu seiner Unterstützung bestellen. 2Art. 19 Abs. 4 Satz 3 und 4 sowie Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1In Großen Kreisstädten führt der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr die Bezeichnung Stadtbrandinspektor; Stellvertreter des Kommandanten führen die Bezeichnung Stadtbrandmeister. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Art. 20 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt für Stadtbrandräte, Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeister entsprechend.“

16.
Art. 24 wird Art. 23.

17.
Der bisherige Art. 25 wird Art. 24 und die Fußnote 1 wird gestrichen.

18.
Der bisherige Art. 26 wird Art. 25 und in Abs. 1 wird die Angabe „Art. 24 und 25“ durch die Angabe

„Art. 23 und 24“ ersetzt.

19.
Der bisherige Art. 26a wird Art. 26 und wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird die Angabe „Art. 24“ durch die Angabe „Art. 23“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 25“ durch die Angabe „Art. 24“ ersetzt.

20.
Art. 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 wird die Fußnote 2 gestrichen.

b)
In Abs. 5 wird die Angabe „Art. 24“ durch die Angabe „Art. 23“ ersetzt und wird die Fußnote 3 gestrichen.

21.
Art. 28 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)
Nach Nr. 5 werden folgende Nrn. 6 und 7 eingefügt:

„6.
wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,

7.
für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen nach den Nrn. 1, 2 oder 4 ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,“.

cc)
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 8.

b)
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nrn. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)
Nach Nr. 3 werden folgende Nrn. 4 und 5 eingefügt:

„4.
wer im Falle des Abs. 2 Nr. 6 den Sicherheitsdienst betreibt,

5.
wer im Falle des Abs. 2 Nr. 7 nach Nr. 1 zum Ersatz der Kosten der tatsächlich eingesetzten Feuerwehren verpflichtet ist,“.

cc)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6 und die Angabe „Absatzes 2 Nr. 6“ wird durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 8“ ersetzt.

22.
In Art. 30 werden die Fußnoten 6 und 7 gestrichen.

23.
Art. 31 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 31

Verordnungsermächtigung“.

b)
In Nr. 8 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

c)
Es wird folgende Nr. 9 angefügt:

„9.
über die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden nach Art. 1 Abs. 4, wobei auch abweichende Regelungen zu den Bestimmungen der Art. 6 Abs. 2, Art. 13, 16 und 19 bis 21 getroffen werden können.“

24.
Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und die bisherige Fußnote 8 wird Fußnote 1.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

Änderung des Gesetzes
über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 539) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird vor dem Wort „Gemeinden“ das Wort „kreisangehörigen“ eingefügt.

b)
In Nr. 2 werden die Wörter „ , die kreisfreien Gemeinden, die Großen Kreisstädte“ durch die Wörter „und kreisfreien Gemeinden“ ersetzt.

2.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

3.
Dem Art. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Örtliche Straßenverkehrsbehörden, die zugleich Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden erfüllen, unterliegen abweichend von Satz 2 in beiden Funktionen der Fachaufsicht der höheren Straßenverkehrsbehörde.“

4.
Art. 7a wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Zur Sicherung von Einsatz- und Übungsstellen sowie von Veranstaltungen dürfen – vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei – Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder die von ihnen im Einzelfall damit beauftragten Mannschaftsdienstgrade und Helfer die Befugnisse der Polizei nach § 36 Abs. 1, § 44 Abs. 2 StVO und der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 StVO ausüben und die nötigen Verkehrszeichen und -einrichtungen an Stelle der Baulastträger oder Eigentümer der Straße nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO aufstellen.“

b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Satz 1 gilt für Übungsstellen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs nur, wenn sie zuvor mit den Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei einvernehmlich abgestimmt wurden.“

5.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.

b)
In Abs. 1 wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.

6.
Art. 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl L 255 S. 152, ber. L 344 S. 52)“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl L 389 S. 1)“ gestrichen.


§ 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

München, den 27. Juni 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r