Fundstelle GVBl. 2017 S. 283

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Verordnung

300-12-6-J
  • Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung und Berufsrecht der Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung
  • Gerichtsverfassung, Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen
  • Justizverwaltung
300-12-6-J

Verordnung
zur Änderung der Aufbewahrungsverordnung

vom 30. Mai 2017


Auf Grund des Art. 51b Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 319 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnen das Bayerische Staatsministerium der Justiz, das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration:


§ 1

Die Aufbewahrungsverordnung (AufbewV) vom 29. Juli 2010 (GVBl. S. 644, BayRS 300-12-6-J), die durch Verordnung vom 6. September 2011 (GVBl. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „und der Kennziffer 628 Buchst. a“ gestrichen.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(4) Soweit eine Aufbewahrungsfrist von unter einem Jahr bestimmt wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Abs. 1 mit Ablauf des Monats, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung ergangen ist.

(5) 1Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Abs. 1 sowie unabhängig von der tatsächlichen Beendigung der Sache mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die ehemals minderjährige Person das 21. Lebensjahr vollendet hat. 2Soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, beginnt sie mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die jüngste, an der Angelegenheit beteiligte, ehemals minderjährige Person das 21. Lebensjahr vollendet hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts – bis zum 31. August 2009: gegebenenfalls Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts – gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind.“

b)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

3.
Teil 1 Abschnitt 1 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Kennziffer 2 Buchst. c Spalte 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.“

b)
In Kennziffer 13 Buchst. f Spalte 3 werden die Wörter „unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen CM“ gestrichen.

c)
Kennziffer 27 Buchst. a Spalte 3 wird wie folgt gefasst:

„a)
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarerklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarerklärung; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.

Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.“

d)
Kennziffer 42 wird aufgehoben.

e)
Kennziffer 48 wird wie folgt gefasst:


Kennziffer
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
48
Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung (§§ 48, 49 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Zu den Urteilen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.
30 Jahre
“.

f)
In Kennziffer 83 Buchst. a Spalte 3 werden nach dem Wort „Vorgängen“ die Wörter „(z. B. gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils)“ eingefügt.

g)
Die Kennziffern 92 und 93 werden wie folgt gefasst:


Kennziffer
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
92
VI
a)
Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts
30 Jahre
Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Kennziffer 92 Buchst. c); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden, auch die in Kennziffer 89 Buchst. b genannten Unterlagen
b)
Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen
30 Jahre
c)
Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen
100 Jahre
93
F
(bis zum 31.08.
2009
VII, VIII, IX)
Akten über Vormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften und Kindschaftssachen nach § 151 FamFG
10 Jahre
Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) (siehe Kennziffer 93 Buchst. a)
Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Kennziffer 93 Buchst. b)
Aktenteile, die die in Kennziffer 96 Buchst. a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen
die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Kennziffer 104)
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4
Abs. 5
AufbewV.
a)
Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
30 Jahre
b)
Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen
120 Jahre
“.

h)
In Kennziffer 95 Buchst. a Spalte 5 und Buchst. b Spalte 3 werden jeweils die Wörter „Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung“ durch die Wörter „Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ ersetzt.

i)
In Kennziffer 96 Buchst. a Spalte 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 5“ ersetzt.

j)
Kennziffer 99 wird wie folgt gefasst:


Kennziffer
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
99
XIV
a)
Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31.08.2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter Kennziffer 99 Buchst. b erfasst
30 Jahre
Bei Minderjährigen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 111
b)
Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31.08.2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist
5 Jahre
Bei Minderjährigen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 111
“.

k)
In Kennziffer 102 Spalte 3 wird nach dem Wort „Notare“ die Angabe „(§ 51 BNotO)“ eingefügt.

l)
Kennziffer 105 Spalte 6 wird aufgehoben.

m)
In Kennziffer 113 Buchst. a und b sowie in Kennziffer 116 Buchst. d wird jeweils in Spalte 6 die Angabe „§ 4 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 5“ ersetzt.

n)
In Kennziffer 117 Buchst. a Spalte 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Zu den Entscheidungen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.“

o)
In Kennziffer 131 Spalte 3 werden die Wörter „ . Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen“ gestrichen.

p)
Kennziffer 133 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. a Spalte 5 wird wie folgt gefasst:

„Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils (siehe Kennziffer 133 Buchst. b)“.

bb)
Buchst. b Spalte 3 wird wie folgt gefasst:

„b)
Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils“.

4.
Teil 1 Abschnitt 2 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 1

Allgemeines


Kennziffer
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
301
AR
a)
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 301 Buchst. b aufgeführten Akten
2 Jahre
b)
Akten, die Schutzschriften enthalten
1 Jahr
302
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen
keine
Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
303
Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher
2 Jahre
304
Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG)
20 Jahre
“.

b)
Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Kennziffer 312 Buchst. b Spalte 3 werden die Wörter „(unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen OM)“ gestrichen.

bb)
In Kennziffer 321 Buchst. a Spalte 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Zu den Entscheidungen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.“

cc)
Es wird folgende Kennziffer 327 angefügt:

Kennziffer
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
327
O (Th)
Akten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
30 Jahre
“.

5.
Teil 1 Abschnitt 3 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Kennziffer 401 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. a Spalte 3 wird die Angabe „Kennziffer 401b)“ durch die Angabe „Kennziffer 401 Buchst. b und c“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Buchst. c angefügt:

Kennziffer
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
c)
Akten, die Schutzschriften enthalten
1 Jahr
“.

b)
In Kennziffer 402 Spalte 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.“

c)
Kennziffer 410 wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalte 2 wird nach der Angabe „Sch“ die Angabe „ , Kap, AktG, EK“ eingefügt.

bb)
Dem Buchst. a Spalte 3 werden die Wörter „ , Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz, Entschädigungsverfahren“ angefügt.

d)
In Kennziffer 410a Buchst. a Spalte 5 wird nach dem Wort „Beschlüsse“ die Angabe „usw.“ eingefügt.

e)
In Kennziffer 413 Buchst. a Spalte 3 werden die Wörter „(unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen WM)“ gestrichen.

f)
Es wird folgende Kennziffer 415a eingefügt:


Kennziffer
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
415a
U (Th),
W (Th)
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken
30 Jahre
“.

g)
In Kennziffer 477 Spalte 2 wird die Angabe „Kart“ eingefügt.

h)
In Kennziffer 493 Buchst. a Spalte 3 wird die Angabe „(§§ 37 ff., 223 Bundesrechtsanwaltsordnung)“ durch die Angabe „(§ 112a ff. Bundesrechtsanwaltsordnung; bis zum 31.08.2009: §§ 37 ff., 223 Bundesrechtsanwaltsordnung)“ ersetzt.

6.
Teil 1 Abschnitt 4 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Kennziffer 602 Spalte 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.“

b)
Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3

Strafsachen

Kennziffer
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
622
Js/UJs
Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über
Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.
a)
Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen)
30 Jahre
b)
Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen)
20 Jahre
c)
Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind
Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Kennziffer 623)
aa)
im Falle eines Vergehens
10 Jahre
bb)
im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180,
§ 182 oder § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB
20 Jahre
d)
sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist
5 Jahre
623
Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Kennziffer 622 Buchst. c genannten Akten
30 Jahre
wie zu Kennziffer 622
624
Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs)
(früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es)
Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle
wie zu Kennziffer 622
a)
in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist
aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte
b)
wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist
30 Jahre
c)
wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist
30 Jahre
d)
wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder 240 Abs. 4 Satz 2 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist
30 Jahre
d)
wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist
Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit
(siehe Kennziffer 629)
aa)
im Falle eines Vergehens
10 Jahre
bb)
im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 oder 240 Abs. 4 Satz 2 StGB
20 Jahre
f)
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist
15 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw. (siehe Kennziffer 629)
g)
wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist
10 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 629)
h)
wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist
5 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 629)
i)
wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist
5 Jahre
Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 629)
j)
sonstige
5 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 629)
628
Js
(OWi)
Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung)
5 Jahre
Vollstreckbare Titel (z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Kennziffer 629)
629
a)
Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).
Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Kennziffer 624 Buchst. e genannten Akten.
Zu den Urteilen im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.
30 Jahre
b)
Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Kennziffer 624 Buchst. i genannten Akten
10 Jahre
633
-
Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen
1 Jahr
-
Auf Anordnung der Behödenleitung können
die Begleitumschläge statt
in Sammel-
akten auch in Kartons oder anderen Behältnissen
geordnet
aufbewahrt
werden.“


7.
Teil 1 Abschnitt 5 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Kennziffer 702 Spalte 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.“

b)
Kennziffer 721 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. d wird wie folgt gefasst:


Kennziffer
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
d)
wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder 240 Abs. 4 Satz 2 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
30 Jahre
“.

bb)
In Buchst. e Doppelbuchst. bb Spalte 3 wird die Angabe „240 Abs. 4 Nr. 1“ durch die Angabe „240 Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.

c)
Kennziffer 722 Buchst. a Spalte 3 wird wie folgt gefasst:

„a)
Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).

Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Kennziffer 721 Buchst. e genannten Akten.“

8.
Teil 2 Abschnitt 1 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Kennziffer 101 wird wie folgt gefasst:


Kennziffer
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
101

AR

a)
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 101 Buchst. b aufgeführten Akten
5 Jahre

b)
Akten, die Schutzschriften enthalten
1 Jahr

“.

b)
In Kennziffer 102 Spalte 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.“

c)
Kennziffer 104 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Buchst. b Spalte 3 werden die Wörter „ , schiedsrichterliche Vergleiche und Anwaltsvergleiche“ angefügt.

bb)
In Buchst. c Spalte 3 werden in Satz 2 die Wörter „ , sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist“ gestrichen.

9.
Teil 2 Abschnitt 2 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Kennziffer 201 wird wie folgt gefasst:

Kennziffer
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
201
AR
a)
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 201 Buchst. b aufgeführten Akten
5 Jahre
b)
Akten, die Schutzschriften enthalten
1 Jahr
“.

b)
In Kennziffer 202 Spalte 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.“

c)
In Kennziffer 204 Buchst. c Spalte 3 werden die Wörter „ , sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist“ gestrichen.

10.
Teil 2 Abschnitt 3 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Kennziffer 301 wird wie folgt gefasst:

Kennziffer
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
301
AR
a)
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 301 Buchst. b aufgeführten Akten
5 Jahre
b)
Akten, die Schutzschriften enthalten
1 Jahr
“.

b)
In Kennziffer 302 Spalte 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.“

11.
Teil 2 Abschnitt 4 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Kennziffer 401 wird wie folgt gefasst:

Kennziffer
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
401
AR
a)
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 401 Buchst. b aufgeführten Akten
5 Jahre
b)
Akten, die Schutzschriften enthalten
1 Jahr
“.

b)
In Kennziffer 402 Spalte 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.“

12.
Teil 2 Abschnitt 5 der Anlage wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5

Verwaltungsgericht und
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Kennziffer
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
501
Verfahrensakten über alle
a)
Flurbereinigungssachen
30 Jahre
b)
Lastenausgleichssachen
30 Jahre
c)
Disziplinarsachen
30 Jahre
502
Verfahrensakten über alle Asylverfahren
10 Jahre
503
Verfahrensakten über sonstige
a)
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einschließlich Beschwerdeverfahren
10 Jahre
b)
Verfahren wegen Zulassung der Berufung
10 Jahre
c)
Anhörungsrügen
10 Jahre
d)
Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren
10 Jahre
e)
Streitsachen, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO erledigt wurden
10 Jahre
504
Verfahrensakten über
a)
Verfahren, bei denen das Ruhen (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO) oder die Aussetzung (§ 94 VwGO) angeordnet wurde, bei denen die Unterbrechung eingetreten ist (z. B. § 173 VwGO i. V. m. §§ 239, 241, 242 ZPO) oder bei Nichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten, im Fall des § 81 AsylG von einem Monat, im Fall des § 92 Abs. 2 VwGO von zwei Monaten nach Eintritt der Unterbrechung oder der letzten Prozesshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist
Unbefristet, bei Wiederaufnahme oder Fortsetzung gemäß der Aufbewahrungsdauer des Folgeverfahrens
b)
Kostensachen, sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens (z. B. Antrag auf Entbindung als ehrenamtlicher Richter) und Beschwerden in sonstigen Verfahren
10 Jahre
505
Akten über Mediationsverfahren und sonstige güterichterliche Verfahren
Zeitdauer des zugrundeliegenden streitigen Verfahrens
506
Verfahrensakten über alle übrigen Fälle, insbesondere Urteilsverfahren einschließlich Entschädigungsklagen, sowie Vollstreckungsverfahren und zugehörige Rechtsbehelfsverfahren
30 Jahre
507
Eingangsregister in Papierform und digitale Verfahrensdaten
wie Verfahrensakt
508
a)
Akten über Angelegenheiten, die in die Eingangsnachweisliste/Erfassungsliste einzutragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 508 Buchst. b aufgeführten Akten
5 Jahre
b)
Akten, die Schutzschriften enthalten
1 Jahr
“.

13.
Teil 2 Abschnitt 6 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Kennziffer 604 wird wie folgt gefasst:

Kennziffer
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
604
AR/EN
a)
Akten über Angelegenheiten, die in die Eingangsnachweisliste EN / Erfassungsliste AR einzutragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 604 Buchst. b aufgeführten Akten
5 Jahre
b)
Akten, die Schutzschriften enthalten
1 Jahr
“.

b)
In Kennziffer 605 Spalte 3 werden die Wörter „in Rechtssachen“ angefügt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.


München, den 30. Mai 2017


Bayerisches Staatsministerium der Justiz


Prof. Dr. Winfried B a u s b a c k , Staatsminister


Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr



Joachim H e r r m a n n , Staatsminister


Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat



Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister


Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration



Emilia M ü l l e r , Staatsministerin