754-4-1-W, 2015-1-1-V, 752-2-W
Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen
vom 7. März 2017
Es verordnen
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- die Bayerische Staatsregierung auf Grund
- -
- des § 37c Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist,
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- des § 39 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Art. 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist,
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- das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie auf Grund des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 1 Nr. 351 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist:
§ 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften
§ 1 der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18, BayRS 754-4-1-W), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 6. September 2016 (GVBl. S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Solaranlagen
1Abweichend von § 37c Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) können auch Gebote für neue Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h und i EEG 2017 bezuschlagt werden, höchstens jedoch 30 pro Kalenderjahr. 2Ausgenommen sind Gebote für Anlagen auf Flächen, die als Natura 2000-Gebiet festgesetzt oder Teil eines gesetzlich geschützten Biotops sind.“
§ 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Art. 3a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 47 folgende Angabe eingefügt:
„§ 47a Versicherungsaufsichtsgesetz“.
- 2.
- Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a
Versicherungsaufsichtsgesetz
(1) Die Aufsicht über im Sinn des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit führt
- 1.
- die Regierung von Oberbayern für Vereine mit Sitz in Oberbayern, Niederbayern, der Oberpfalz und Schwaben,
- 2.
- die Regierung von Mittelfranken für Vereine mit Sitz in Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
(2) 1Vereine nach Abs. 1, die nicht gemäß § 5 VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben einen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung entsprechenden Jahresabschluss sowie eine vom Vorstand bescheinigte Abschrift der Niederschrift über die Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung binnen eines Monats nach dieser Versammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. 2Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen und beschlussfähig war, der Jahresabschluss genehmigt wurde und dem Vorstand und – soweit vorhanden – dem Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ Entlastung erteilt worden ist.
(3) Öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Pensionskassen, die der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht entsprechend Abs. 2 vorzulegen.“
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 15. März 2017 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 14. März 2017 tritt die Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom 2. Januar 2000 (GVBl. S. 2, BayRS 752-2-W), die zuletzt durch § 100 Abs. 2 Nr. 23 der Verordnung vom 16. Juni 2015 (GVBl S. 184) geändert worden ist, außer Kraft.
München, den 7. März 2017
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r
Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Ilse A i g n e r , Staatsministerin