Fundstelle GVBl. 2017 S. 311

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Verordnung

215-5-1-5-I

  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Rettungsdienst
215-5-1-5-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des
Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

vom 20. Juni 2017


Auf Grund
des Art. 4 Abs. 2 und des Art. 53 Abs. 1 Nr. 1, 4, 9 bis 13, 15 und 16, 18 und 19 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (GVBl. S. 46) geändert worden ist, sowie
des Art. 10 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 192 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 27. März 2017 (GVBl. S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Rettungsdienstbereiche und -bezirke

Es werden Rettungsdienstbereiche und Rettungsdienstbezirke gemäß Anlage 1 gebildet.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Gemeindegebiets in Bayern und die gemeindefreien Gebiete sind“ durch die Wörter „Bayerns ist“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die nach Abs. 1 notwendigen“ gestrichen.

bb)
Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Krankenkraftwagen können zu bestimmten Tageszeiten auch außerhalb der Rettungswache stationiert werden (Stellplatz), wenn dies für die Versorgung von Notfallpatienten erforderlich ist;“.

c)
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung hat die Versorgungsstruktur seines Rettungsdienstbereichs in der Strukturdatenbank für den Rettungsdienst in Bayern stets aktuell, bei Fahrzeugen nach Art, Standort und Betriebszeiten sowie bei Notarzt-Einsatzfahrzeugen auch hinsichtlich ihrer Besetzungszeiten mit einem Fahrer zu erfassen.“

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung legt im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) geeignete Notarztstandorte fest und weist jedes Gebiet des Rettungsdienstbereichs dem Dienstbereich eines Notarztstandorts zu.“

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Notarztstandorte sollen den schnellstmöglichen Einsatz an jedem Ort im Dienstbereich ermöglichen.“

b)
Abs. 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der KVB allgemein oder für einzelne Notärzte einen anderen Aufenthaltsort zulassen, wenn die Alarmierung sichergestellt ist und sich die Versorgung von Notfallpatienten dadurch nicht verschlechtert. 3In der Zulassung wird nach Anhörung des betroffenen Durchführenden und der KVB die Entscheidung festgelegt, ob das Notarzt-Einsatzfahrzeug mit einer Fahrerin oder einem Fahrer besetzt wird.“

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠4

Dispositionsgrundsätze“.

b)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1In der Notfallrettung soll die Integrierte Leitstelle unabhängig von Einsatz- oder Dienstbereichen das am schnellsten verfügbare geeignete Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes einsetzen. 2Ein Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeug soll statt eines Notarzt-Einsatzfahrzeugs in der Notfallrettung nur eingesetzt werden, wenn es über Funk einsatzbereit gemeldet und ein deutlicher medizinisch relevanter Zeitvorteil zu erwarten ist.“

c)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) bleibt unberührt“.

6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5

Standortmeldesystem

Die Einsatzfahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes müssen ihren jeweiligen aktuellen Standort nach von der obersten Rettungsdienstbehörde landesweit festzulegenden Vorgaben an das Einsatzleitsystem der Integrierten Leitstellen melden.“

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wird wie folgt gefasst:

„(2) Wenn Patienten während des Transports aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch eine besonders qualifizierte Fachärztin oder einen besonders qualifizierten Facharzt bedürfen, kann der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung im Einvernehmen mit der KVB und den Sozialversicherungsträgern festlegen, dass die Arztbegleitung durch andere Ärzte als Verlegungsärzte sichergestellt wird.“

8.
Die §§ 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:

„§ 7

Indikation für einen
arztbegleiteten Patiententransport

1Arztbegleitete Patiententransporte dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie medizinisch indiziert sind. 2Die medizinische Indikation ist zu begründen und zu dokumentieren.

§ 8

Beförderungsziel

(1) 1Die Integrierte Leitstelle hat sich um die Aufnahme des Notfallpatienten in die nächste für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu bemühen und den Transport dorthin vorbehaltlich medizinischer Weisung des Notarztes zu veranlassen. 2Sie verständigt die Behandlungseinrichtung und gibt ihr die voraussichtliche Ankunftszeit und die vermutliche Art der Verletzung oder Erkrankung an.

(2) 1Das Ziel von arztbegleiteten Patiententransporten und Krankentransporten bestimmt in dieser Reihenfolge

1.
der Patient,

2.
ein Angehöriger des Patienten,

3.
der behandelnde Arzt,

4.
der Verlegungsarzt in Absprache mit dem behandelnden Arzt oder

5.
eine weisungsberechtigte Stelle.

2Die Vorschriften über die ärztliche Transportanweisung sind zu beachten.

§ 9

Beteiligung von Kliniken
an der notärztlichen Versorgung

Eine Klinik ist insbesondere dann im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Satz 1 BayRDG geeignet, wenn sie an der klinischen Notfallversorgung teilnimmt und mindestens über Fachabteilungen für Chirurgie, Innere Medizin und Anästhesiologie sowie eine Intensivstation verfügt.“

9.
§ 10 Abs. 1 bis 3 wird durch die folgenden Abs. 1 und 2 ersetzt:

„(1) 1Ein Unternehmer, der auf Grund einer grenzüberscheitend abgestimmten Versorgungsplanung regelmäßig rettungsdienstliche Leistungen in Bayern mit außerhalb Bayerns stationierten Rettungsmitteln erbringen soll, kann auf Antrag von der Genehmigungspflicht nach Art. 21 Abs. 1 BayRDG und von den gesetzlichen Anforderungen an Ausstattung und Besetzung der Rettungsmittel befreit werden. 2Die Befreiung darf nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport gewährleistet und sie unter Berücksichtigung der Patientenbelange vertretbar ist.

(2) 1Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 ist die höhere Rettungsdienstbehörde, soweit nicht die oberste Rettungsdienstbehörde in Angelegenheiten der Luftrettung zuständig ist. 2Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung holt eine Stellungnahme seines ÄLRD ein, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 aus fachlicher Sicht vorliegen und hört die Durchführenden an.“

10.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Kassenärztliche Vereinigung Bayerns“ durch die Angabe „KVB“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns“ durch die Angabe „KVB“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Kassenärztliche Vereinigung Bayerns“ durch die Angabe „KVB“ ersetzt.

11.
§ 12 wird § 11 Abs. 4.

12.
Der bisherige § 13 wird § 12 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 4 werden die Wörter „und richtet sich nach den Richtlinien für die Aufstellung und den Einsatz von Wasserrettungszügen Bayern im Katastrophenschutz“ gestrichen.

13.
Der bisherige § 14 wird § 13.

14.
Der bisherige § 15 wird § 14 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.

b)
Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Art. 14 Abs. 6 BayRDG und Art. 2 Abs. 8 ILSG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayKSG bleiben unberührt.“

15.
Der bisherige § 16 wird § 15 und in Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Kassenärztliche Vereinigung Bayerns“ durch die Angabe „KVB“ ersetzt.

16.
Der bisherige § 17 wird § 16.

17.
Der bisherige § 18 wird § 17 und in Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Dispositionsgrundsatzes gemäß“ durch das Wort „von“ ersetzt.

18.
Der bisherige § 19 wird § 18.

19.
Die Überschrift des bisherigen Abschnitts 4 wird die Überschrift des Abschnitts 3 und die Wörter „und Verträglichkeitsprüfung“ werden gestrichen.

20.
Die bisherigen §§ 24 und 25 werden die §§ 19 und 20.

21.
Der bisherige § 26 wird § 21 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt“ durch die Wörter „eine Genehmigungsleistung erbringt“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankentransport“ die Wörter „oder Patientenrückholung“ eingefügt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankentransport“ die Wörter „oder Patientenrückholung“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Bereiche Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport“ durch das Wort „Geschäfte“ ersetzt.

22.
Der bisherige § 27 wird § 22 und wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport“ durch das Wort „Genehmigungsleistungen“ ersetzt.

b)
Nr. 4 Buchst. b und c wird wie folgt gefasst:

„b)
Allgemein anerkannte Standards für Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung

c)
Allgemein anerkannte Regeln der Technik für biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“.

23.
Der bisherige § 28 wird § 23 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die schriftliche Prüfung darf höchstens zur Hälfte im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden.“

b)
In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2 Sätze 2 und 3“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.

24.
Der bisherige § 29 wird § 24 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


„§ 24

Nachweis fachlicher Eignung“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Art. 2 Abs. 14 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 2 Abs. 15 Satz 1“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Krankentransporten beauftragt“ durch die Wörter „Krankentransporten oder Patientenrückholung beantragt“ ersetzt.

25.
Der bisherige § 30 wird § 25 und in Abs. 2 werden die Wörter „Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt“ durch die Wörter „Genehmigungsleistungen erbringt“ und wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.

26.
Der bisherige § 31 wird aufgehoben.

27.
Die Überschrift des Abschnitts 5 wird die Überschrift des Abschnitts 4 und die Wörter „in der Berg- und Höhlenrettung sowie der“ werden durch die Wörter „bei Berg- und Höhlenrettung oder“ ersetzt.

28.
Der bisherige § 32 wird § 26 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 26

Auswahlverfahren bei Berg- und Höhlenrettung oder Wasserrettung“.

b)
Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) 1In einem Auswahlverfahren nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG entscheidet der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung nach pflichtgemäßem Ermessen auch über den Gegenstand der Beauftragung. 2Die rettungsdienstliche Leistung ist für den gesamten Rettungsdienstbereich zu vergeben.

(2) 1Der Durchführende muss zuverlässig und in der Lage sein, Einsätze unter den besonderen Bedingungen der Berg- und Höhlenrettung oder der Wasserrettung fachkundig durchzuführen. 2Die Eignung ist insbesondere nachzuweisen durch

1.
eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Retter, die

a)
in der Berg- und Höhlenrettung neben ihren bergsteigerischen Fähigkeiten über die erforderlichen Qualifikationen in der Sommer- und Winterrettung, der Höhlenrettung, der Rettung aus Seilbahnen und bei luftgestützten Rettungsmaßnahmen oder

b)
in der Wasserrettung neben ausreichenden Schwimmfähigkeiten über die erforderlichen Qualifikationen in der Rettung im fließenden und stehenden Gewässer, der Rettung mit einem Motorrettungsboot, der Rettung bei Ertrinkungs-, Tauch- und Eisunfällen

sowie über ausreichende Kenntnisse in der Notfallmedizin verfügen,

2.
eine ausreichende und an den Stand der Technik angepasste Ausstattung an Rettungsmitteln und medizinischer Ausrüstung und

3.
die Befähigung, zeitgerecht über den Bedarf der regelmäßigen Vorhaltung im Rettungsdienstbereich hinausgehende Rettungsmittel zur Bewältigung von besonderen Einsatzlagen wie großflächige Sucheinsätze und

a)
in der Berg- und Höhlenrettung Lawineneinsätze und Seilbahnevakuierungen oder

b)
in der Wasserrettung sinkende Schiffe, Fahrzeugunfälle im Wasser und Notwasserung eines Luftfahrzeugs

bereitstellen zu können.“

c)
In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „insbesondere“ gestrichen.

29.
Der bisherige § 33 wird aufgehoben.

30.
Der bisherige § 34 wird § 27 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „der Anlage“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Kassenärztliche Vereinigung Bayerns“ durch die Angabe „KVB“ ersetzt.

31.
Der bisherige § 35 wird § 28 und in Satz 3 werden die Wörter „der Anlage“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.

32.
Der bisherige § 36 wird § 29.

33.
Der bisherige § 37 wird § 30 und in Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.

34.
Der bisherige § 38 wird § 31 und in der Überschrift werden die Wörter „für die Kosten der Integrierten Leitstellen“ gestrichen.

35.
Der bisherige § 39 wird § 32 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 32

Kosten- und Leistungsnachweis“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Kassenärztliche Vereinigung Bayerns“ durch die Angabe „KVB“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen und wird die Angabe „§ 36“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 40“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt und werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.

d)
In Abs. 3 wird die Angabe „§ 42“ durch die Angabe „§ 35“ ersetzt.

36.
Der bisherige § 40 wird § 33.

37.
Der bisherige § 41 wird § 34 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.

bb)
Die Sätze 2 bis 6 werden durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:

2Die Durchführenden des Rettungsdienstes und die KVB sind verpflichtet, im Rettungsdienst durchgeführte Einsätze ausschließlich über die Zentrale Abrechnungsstelle abzurechnen und den Zahlungsverkehr über diese abzuwickeln; Art. 35 Abs. 2 Satz 3 BayRDG bleibt unberührt. 3Die Einzelheiten der Abrechnung und der Durchführung des Einnahmenausgleichs werden durch Vereinbarungen zwischen den Leistungserbringern und der Zentralen Abrechnungsstelle geregelt. 4Die Leistungserbringer übermitteln der Zentralen Abrechnungsstelle die für die Abrechnung der Einsätze notwendigen Informationen in der gesetzlichen und nach Satz 3 festgelegten Form.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen und werden die Wörter „Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns“ durch die Angabe „KVB“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „für den Rettungsdienst“ gestrichen.

d)
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ergibt die Gesamtschlussrechnung der Zentralen Abrechnungsstelle einen Einnahmenüberschuss, kann der Überschuss dieser von den Sozialversicherungsträgern ganz oder teilweise zur Sicherstellung der Liquidität zur Verfügung gestellt werden.“

38.
Der bisherige § 42 wird § 35 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Kassenärztliche Vereinigung Bayerns“ durch die Angabe „KVB“ ersetzt und werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Anlage“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Satz 5“ ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „der Anlage“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.

39.
Der bisherige § 43 wird § 36 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Art. 34 Abs. 8 BayRDG wird die Zentrale Abrechnungsstelle damit beauftragt,

1.
bei Schiedsstellenverfahren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu unterstützen,

2.
die Geschäftsstelle der Schiedsstellen zu führen (§ 38 Abs. 3),

3.
Kosten- und Leistungsnachweise gemäß § 32 Abs. 1 Satz 4 zu erstellen und

4.
Statistiken für ihren Aufgabenbereich zu erstellen.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.

bb)
Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„ ; gesellschaftsrechtliche Auskunftsrechte bleiben unberührt.“

d)
In Abs. 3 werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.


40.
Der bisherige § 44 wird § 37 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 37

Ansprüche ehrenamtlicher Einsatzkräfte“.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei einer Einsatzleistung in den Nachtstunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr soll der Zeitraum gemäß Art. 33a Abs. 1 und 2 BayRDG in der Regel der Zeit der entfallenen Nachtruhe entsprechen.“

41.
Der bisherige § 45 wird § 38 und in Abs. 3 werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.

42.
Der bisherige § 46 wird § 39 und Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Niederlegung des Amts ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären; diese benachrichtigt die übrigen Mitglieder, die Beteiligten der Schiedsstelle und die oberste Rettungsdienstbehörde schriftlich darüber.“

43.
§ 47 wird § 40 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wird wie folgt gefasst:

1In Fällen, in denen unverzüglich zu entscheiden ist, kann die Entscheidung auf einer summarischen Prüfung beruhen.“

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wird wie folgt gefasst:

2Haben sich die Sozialversicherungsträger bis zur Anrufung der Strukturschiedsstelle nicht zu der kurzzeitigen Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung geäußert, sind diese vor der Entscheidung anzuhören.“

b)
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 87b der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.“

44.
Der bisherige § 48 wird § 41 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Kosten des Schiedsstellenverfahrens setzen sich aus den Aufwandsentschädigungen für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, für die Mitglieder, für die Unterstützung der oder des Vorsitzenden, der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige und den verfahrensbezogenen Kosten der Geschäftsstelle zusammen.“

b)
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Zeugen und Sachverständige erhalten auf Antrag eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.“

45.
Der bisherige § 49 wird § 42 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „1Soweit in der Geschäftsordnung der Schiedsstellen nichts anderes geregelt ist, sind die Kosten am Ende des Verfahrens von der oder dem Vorsitzenden nach diesem Absatz festzusetzen und durch die Geschäftsstelle einzuziehen. 2Die Aufwandsentschädigungen für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, für die Mitglieder und für die Unterstützung der oder des Vorsitzenden sowie die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige werden grundsätzlich zur Hälfte von den Sozialversicherungsträgern und zur Hälfte von dem jeweils anderen Beteiligten des Verfahrens getragen.“

b)
Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „2Die nicht verfahrensbezogenen Kosten der Geschäftsstelle sind von der Zentralen Abrechnungsstelle in die Benutzungsentgeltvereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern einzubringen.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

46.
Der bisherige § 50 wird § 43 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 43

Übergangsbestimmung, Inkrafttreten“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Bis einschließlich 31. Dezember 2023 kann anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters in den Fällen von § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3 Satz 1 sowie § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden. 2Für vor dem 1. April 2016 nach § 16 Abs. 1 erstmalig bestellte Einsatzleiter sowie Unternehmer oder bestellte Personen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 gelten § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie § 29 Abs. 2 Satz 1 in der jeweils ab 30. August 2014 geltenden Fassung.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

47.
Der Anlage wird die Anlage 1 in der aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung vorangestellt.

48.
Die bisherige Anlage wird Anlage 2 und wird wie folgt geändert:

a)
Unter der Anlagenbezeichnung wird die Angabe „(zu §§ 27 und 28)“ angefügt.

b)
Nr. I wird wie folgt geändert:

aa)
Die Zeile „AVBayRDG Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes“ wird gestrichen.

bb)
Die Zeile „BayRDG Bayerisches Rettungsdienstgesetz“ wird gestrichen.

cc)
Die Zeile „EDV Elektronische Datenverarbeitung“ wird gestrichen.

dd)
Die Zeile „SGB IX Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches“ wird gestrichen.

ee)
In der Zeile „ZAST Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern“ werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.


München, den 20. Juni 2017

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister

Anlage