Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2017/2018
vom 12. Juli 2017
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung
des Bayerischen Besoldungsgesetzes
des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Art. 109 wie folgt gefasst:
- „Art. 109
- Einmalige Zahlung“.
- 2.
- In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „82 857,13 €“ durch die Angabe „84 512,70 €“ und die Angabe „98 364,47 €“ durch die Angabe „100 322,36 €“ ersetzt.
- 3.
- Art. 94 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „78,34 €“ durch die Angabe „79,91 €“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „39,17 €“ durch die Angabe „39,95 €“ und die Angabe „23,50 €“ durch die Angabe „23,97 €“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 4 Halbsatz 1 wird die Angabe „20,89 €“ durch die Angabe „21,31 €“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „3 403,35 €“ durch die Angabe „3 478,35 €“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „4 744,55 €“ durch die Angabe „4 839,44 €“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 4 wird die Angabe „1 213,26 €“ durch die Angabe „1 248,26 €“ ersetzt.
- 4.
- Die Art. 110 und 111 werden durch die folgenden Art. 109 bis 111 ersetzt:
„Art. 109
Einmalige Zahlung
(1) 1Berechtigte sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten eine einmalige Zahlung, wenn sie am 1. Januar 2017 Anspruch auf Bezüge hatten. 2Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar 2017. 3Auf die einmalige Zahlung finden die Vorschriften des Teils 1 entsprechend Anwendung. 4Die einmalige Zahlung ist bei der Bemessung der Zuschläge nach den Art. 58 und 59 zu berücksichtigen; bei der Gewährung anderer Besoldungsbestandteile bleibt sie unberücksichtigt.
(2) Die einmalige Zahlung beträgt für
- 1.
- Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen je 500 €,
- 2.
- Anwärter und Anwärterinnen je 150 € und
- 3.
- Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen je 90 €.
Art. 110
Lineare Anpassung der Besoldung
1Die Beträge der Anlagen 3 bis 9 und der Anlagen 1 bis 4 der Bayerischen Zulagenverordnung werden ab 1. Januar 2017 um 2,0 v. H. erhöht; dabei werden die Grundgehaltssätze der Anlage 3 mindestens um 75 € erhöht. 2Die Beträge der Anlage 10 werden ab 1. Januar 2017 um jeweils 35 € erhöht.
Art. 111
Außerkrafttreten
Außer Kraft treten:
- 1.
- Art. 109 mit Ablauf des 31. Dezember 2017,
- 2.
- Art. 108 Abs. 14 mit Ablauf des 31. Dezember 2020.“
- 5.
- Die Anlagen 3 bis 10 werden wie folgt gefasst:
§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Art. 6 werden die Wörter „(Art. 88, 89 und 91 BayBG, Art. 8, 8a und 8c des Bayerischen Richtergesetzes – BayRiG)“ gestrichen.
- 2.
- In Art. 7 Satz 1 werden die Wörter „(§ 27 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –, Art. 78a BayRiG)“ gestrichen.
- 3.
- In Art. 8 Abs. 2 werden die Wörter „des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments – ABl L 262 S. 1)“ durch die Wörter „des Beschlusses 2005/684/EG“ ersetzt.
- 4.
- In Art. 10 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG)“ ersetzt.
- 5.
- In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „84 512,70 €“ durch die Angabe „86 496,90 €“ und die Angabe „100 322,36 €“ durch die Angabe „102 668,89 €“ ersetzt.
- 6.
- Art. 94 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „79,91 €“ durch die Angabe „81,79 €“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „39,95 €“ durch die Angabe „40,89 €“ und die Angabe „23,97 €“ durch die Angabe „24,53 €“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 4 Halbsatz 1 wird die Angabe „21,31 €“ durch die Angabe „21,81 €“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „3 478,35 €“ durch die Angabe „3 560,09 €“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „4 839,44 €“ durch die Angabe „4 953,17 €“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 4 wird die Angabe „1 248,26 €“ durch die Angabe „1 283,26 €“ ersetzt.
- 7.
- In Art. 100 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „413 Abs. 2, §“ gestrichen.
- 8.
- Art. 105 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- 9.
- In Art. 107 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 105 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „Art. 105 Satz 3“ ersetzt.
10. Art. 108 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 5 wird aufgehoben.
- b)
- Abs. 11 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Abs. 12 wird Abs. 11.
- d)
- Der bisherige Abs. 13 wird aufgehoben.
- e)
- Der bisherige Abs. 14 wird Abs. 12.
- 11.
- Art. 110 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Halbsatz 1 wird die Angabe „2017 um 2,0 v. H.“ durch die Angabe „2018 um 2,35 v. H.“ ersetzt.
- bb)
- Halbsatz 2 wird gestrichen.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
- 12.
- In Art. 111 Nr. 2 wird die Angabe „Art. 108 Abs. 14“ durch die Angabe „Art. 108 Abs. 12“ ersetzt.
- 13.
- Anlage 1 Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
- a)
- In Besoldungsgruppe A 10 wird in Fußnote 1 Spiegelstrich 2 Halbsatz 2 gestrichen.
- b)
- In Besoldungsgruppe A 11 wird in Fußnote 2 Spiegelstrich 2 Halbsatz 2 gestrichen.
- 14.
- Die Anlagen 3 bis 10 werden wie folgt gefasst:
§ 3
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 399; 2017 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Art. 12 Abs. 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Beamte“ die Wörter „oder die Beamtin“ eingefügt.
- 2.
- Art. 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „3,44 €“ durch die Angabe „3,51 €“ ersetzt.
- b)
- Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 wird die Angabe „0,87 €“ durch die Angabe „0,89 €“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 2 wird die Angabe „0,65 €“ durch die Angabe „0,66 €“ ersetzt.
- 3.
- In Art. 72 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „2,30 €“ durch die Angabe „2,35 €“ ersetzt.
- 4.
- In Art. 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „1,71 €“ durch die Angabe „1,74 €“ und die Angabe „0,86 €“ durch die Angabe „0,88 €“ ersetzt.
- 5.
- Art. 101 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 5 werden nach der Angabe „2009/2010“ die Wörter „und nehmen an Anpassungen nach Art. 4 teil; das gilt auch für die festgesetzten Sondergrundgehälter und Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts“ eingefügt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird nach dem Wort „Bezügeanpassungen“ die Angabe „nach Art. 4“ eingefügt.
- bb)
- Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Das gilt entsprechend für ruhegehaltfähige Bezüge der früheren Besoldungsgruppe B 1.“
- 6.
- In Art. 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „Bezügeanpassungen“ die Angabe „nach Art. 4“ eingefügt.
- 7.
- Art. 118 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Abs. 1 bis 3 werden aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 1 und in Satz 1 wird die Angabe „58,46 €“ durch die Angabe „59,63 €“ ersetzt.
- c)
- Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Einmalzahlung nach Art. 109 BayBesG bleibt bei der Anrechnung des Art. 83 außer Ansatz.“
§ 4
Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG), das zuletzt durch § 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Art. 117 wie folgt gefasst:
„Art. 117 (aufgehoben)“.
- 2.
- Dem Art. 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 52 Abs. 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt fort.“
- 3.
- Art. 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „3,51 €“ durch die Angabe „3,59 €“ ersetzt.
- b)
- Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 wird die Angabe „0,89 €“ durch die Angabe „0,91 €“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 2 wird die Angabe „0,66 €“ durch die Angabe „0,68 €“ ersetzt.
- 4.
- In Art. 72 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „2,35 €“ durch die Angabe „2,41 €“ ersetzt.
- 5.
- In Art. 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „1,74 €“ durch die Angabe „1,78 €“ und die Angabe „0,88 €“ durch die Angabe „0,90 €“ ersetzt.
- 6.
- Art. 117 wird aufgehoben.
- 7.
- Art. 118 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und in Satz 1 wird die Angabe „59,63 €“ durch die Angabe „61,03 €“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 5
Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes
In Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 529, BayRS 302-1-J), das zuletzt durch § 1 Nr. 323 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird die Angabe „1 046,52 Euro“ durch die Angabe „1 267,08 Euro“ ersetzt.
§ 6
Weitere Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes
Das Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD), das zuletzt durch § 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „1 267,08 Euro“ durch die Angabe „1 302,08 Euro“ ersetzt.
- 2.
- In Art. 5 wird in der Überschrift das Wort „ , Übergangsvorschrift“ gestrichen.
§ 7
Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung
Die Bayerische Zulagenverordnung (BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl. S. 747, BayRS 2032-2-11-F), die zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ ersetzt.
- 2.
- In § 20 Abs. 2 wird die Angabe „48,07 Euro“ durch die Angabe „49,03 Euro“ ersetzt.
- 3.
- Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
§ 8
Weitere Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung
Die Bayerische Zulagenverordnung (BayZulV), die zuletzt durch § 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 20 Abs. 2 wird die Angabe „49,03 Euro“ durch die Angabe „50,18 Euro“ ersetzt.
- 2.
- Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
§ 9
Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
In Art. 45 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 81) geändert worden ist, wird die Angabe „und 110 BayBesG“ durch die Angabe „ , 109 und 110 BayBesG“ ersetzt.
§ 10
Weitere Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
In Art. 45 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG), das zuletzt durch § 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „ , 109 und 110 BayBesG“ durch die Angabe „und 110 BayBesG“ ersetzt.
§ 11
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten
- 1.
- die § 2 Nr. 1 bis 4, 7 bis 10, 12 und 13, § 4 Nr. 1, 2 und 6, § 6 Nr. 2 am 1. August 2017,
- 2.
- die § 2 Nr. 5, 6, 11 und 14, § 4 Nr. 3 bis 5 und 7, § 6 Nr. 1, §§ 8 und 10 am 1. Januar 2018
in Kraft.
München, den 12. Juli 2017
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r
- § 1 Anlage 3 Besoldungsordnung ABWRCkw
- § 1 Anlage 4 Strukturzulage, Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen
- § 1 Anlage 5 Familienzuschlag
- § 1 Anlage 6 Auslandsbesoldung
- § 1 Anlage 7 Stellenzulagen
- § 1 Anlage 8 Sonstige Zulagen
- § 1 Anlage 9 Mehrarbeitsvergütungssätze
- § 1 Anlage 10 Anwärtergrundbetrag
- § 2 Anlage 3 Besoldungsordnung ABWRCkw
- § 2 Anlage 4 Strukturzulage, Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen
- § 2 Anlage 5 Familienzuschlag
- § 2 Anlage 6 Auslandsbesoldung
- § 2 Anlage 7 Stellenzulagen
- § 2 Anlage 8 Stellenzulagen
- § 2 Anlage 9 Mehrarbeitsvergütungssätze
- § 2 Anlage 10 Anwärtergrundbetrag
- § 3 Anlage 1 Lehrzulage
- § 3 Anlage 2 Lehrerfunktionszulage
- § 3 Anlage 3 Luftfahrtgeräteprüferzulage und Steuerprüferzulage
- § 3 Anlage 4 Erschwerniszulagen
- § 8 Anlage 1 Lehrzulage
- § 8 Anlage 2 Lehrerfunktionszulage
- § 8 Anlage 3 Luftfahrtgeräteprüferzulage und Steuerprüferzulage
- § 8 Anlage 4 Erschwerniszulagen