Fundstelle GVBl. 2017 S. 356

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Gesetz

2015-1-1-V, 300-12-1-J, 2133-1-I
2133-1-I , 300-12-1-J , 2015-1-1-V

Gesetz
zur Änderung des
Baukammerngesetzes und
weiterer Rechtsvorschriften1

vom 12. Juli 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Baukammerngesetzes

Das Baukammerngesetz (BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308, BayRS 2133-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 2 wird wie folgt gefasst:

Art. 2
„Auswärtige Dienstleister“.

b)
Die Angaben zum Siebten Teil werden wie folgt gefasst:


„Siebter Teil

(aufgehoben)

Art. 31
(aufgehoben)“.

c)
Nach Art. 33 wird folgende Angabe eingefügt:

„Art. 33a
Übergangsregelung“.

d)
In der Angabe zu Art. 34 wird das Wort „ , Übergangsbestimmung“ gestrichen.

2.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Abs. 1 bis 3 werden jeweils vor dem Wort „eingetragen“ die Wörter „oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Art. 12 bis 13b und 16 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) finden entsprechende Anwendung.“
3.
Art. 2 wird wie folgt gefasst:

„Art. 2

Auswärtige Dienstleister

(1) 1Personen, die im Ausland niedergelassen sind oder ihren Beruf überwiegend dort ausüben und die sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß Art. 3 nach Bayern begeben (auswärtige Dienstleister), müssen das erstmalige Tätigwerden der nach den Art. 4 bis 6 zuständigen Kammer vorher schriftlich anzeigen. 2Die Kammer trägt sie in gesonderte Verzeichnisse ein und erteilt hierüber eine fünf Jahre gültige Bestätigung, die auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert wird. 3Auswärtige Dienstleister haben die jeweiligen Berufspflichten zu beachten und sind hierfür wie Mitglieder der jeweiligen Kammer zu behandeln. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die über eine Satz 2 entsprechende Bestätigung einer anderen deutschen Architekten- oder Inge- nieurekammer verfügen.

(2) 1Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnung oder eine Wortverbindung nach Art. 1 ohne Eintragung in die jeweilige Liste nach den Art. 4 bis 6 nur führen, wenn

1.
sie hinsichtlich der Berufsbezeichnungen

a)
nach Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder des Art. 4 Abs. 3,

b)
nach Art. 1 Abs. 2 die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder

c)
nach Art. 1 Abs. 3 die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3

erfüllen und

2.
eine deutsche Architekten- oder Ingenieurekammer ihnen dies bestätigt hat.

2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für auswärtige Dienstleister, die die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 erfüllen.

(3) Das Führen der Berufsbezeichnung kann in entsprechender Anwendung des Art. 7 untersagt werden.

(4) 1Das Recht nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats zu führen, bleibt unberührt. 2Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit Berufsbezeichnungen nach Art. 1 möglich ist.“

4.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Bauwerken“ die Wörter „unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte“ eingefügt.

b)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort „Auftraggebers“ werden die Wörter „ , Arbeitgebers oder Dienstherrn“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.“

c)
Es wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) 1Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der in den Abs. 1 bis 5 genannten Personen ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Vielschichtigkeit insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. 2Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.“

5.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „(freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig)“ durch die Wörter „– freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig –“ ersetzt.

b)
Die Abs. 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„(2) In die Architektenliste ist auf Antrag einzutragen, wer

1.
Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat,

2.
ein Studium an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder Akademie oder an einer dieser gleichwertigen deutschen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das

a)
den Anforderungen von Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und auf Architektur im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden können,

b)
auf Innenarchitektur im Sinn des Art. 3 Abs. 2 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können oder

c)
auf Landschaftsarchitektur im Sinn des Art. 3 Abs. 3 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können,

und

3.
eine nachfolgende praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum). Ein im Ausland absolviertes Berufspraktikum wird von der Architektenkammer anerkannt, soweit es den Vorgaben nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 9 entspricht.

(3) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Abs. 2 Nr. 2 und 3 gleichwertig die nach den Art. 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Art. 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.

(4) 1Im Anwendungsbereich des Art. 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt die Voraussetzungen

1.
nach Abs. 2 Nr. 2, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,

2.
nach Abs. 2 Nr. 2 und 3, wer vorbehaltlich der Abs. 5 und 6

a)
über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat im Sinn des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 BayBQFG erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder

b)
denselben Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

2Für die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. 3Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.

(5) 1Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinn von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 unterscheidet, können wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgeglichen werden. 2Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. 3In den Fällen von Art. 10 Buchst. c und Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. 4Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(6) 1Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 ausgleichen. 2Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person zu informieren über das Niveau der verlangten und der vorhandenen Berufsqualifikation nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können. 3Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. 4Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. 5Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.“

c)
Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Ist die Eintragung in einem anderen Land nur gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben worden ist, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Abs. 2 in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen.“

6.
Art. 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

‚2.
nach den Vorschriften des Bayerischen Ingenieurgesetzes (BayIngG) berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen,‘.

bb)
In Nr. 3 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „ , die auf den während des Studiums nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayIngG erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut,“ eingefügt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Art. 4 Abs. 1 und 2 BayIngG gilt entsprechend.“

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und das Wort „gelten“ wird durch das Wort „gilt“ ersetzt.

7.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „(freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig)“ durch die Wörter „– freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig –“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer

1.
Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat,

2.
ein Studium an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder Akademie oder an einer dieser gleichwertigen deutschen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das auf Stadtplanung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können, und

3.
danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut.“

c)
In Abs. 3 werden die Wörter „Art. 4 Abs. 6 bis 8 gelten“ durch die Wörter „Art. 4 Abs. 4 bis 8 gilt“ ersetzt.

8.
In Art. 7 Abs. 1 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 4“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

9.
Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Sie sind zuständige Stellen im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG.“

b)
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

,2.
a)     in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen ist, ohne im Bauwesen tätig zu sein, oder

b)
im Bauwesen tätig ist, ohne in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen zu sein, und berechtigt ist, nach den Vorschriften des Bayerischen Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung „Inge-nieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen.‘

c)
Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Aufsicht über die Kammern und deren Eintragungsausschüsse führt das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.“

10.
Art. 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „behindertengerechte“ durch das Wort „barrierefreie“ ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Es werden die folgenden Nrn. 8 und 9 angefügt:

„8.
die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten und

9.
die während der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten.“

11.
Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Es werden die folgenden Nrn. 8 bis 10 angefügt:

„8.
das vor der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen zu beachtende Verfahren,

9.
die Inhalte der praktischen Tätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 3, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung, sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums und

10.
das Nähere zu den Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 4 Abs. 5 und 6 sowie Art. 5 Abs. 2 Satz 3 einschließlich des Verfahrens.“

b)
In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Nrn. 1 bis 5“ durch die Wörter „Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8 bis 10“ ersetzt.

12.
Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

13.
In Art. 22 Abs. 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 3, 8 und 9“ ersetzt und werden die Wörter „im Zusammenhang mit der Listeneintragung“ gestrichen.

14.
In Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 27 Abs. 1 Nr. 5 wird jeweils die Angabe „Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

15.
In Art. 30 Satz 1 wird nach dem Wort „Heilberufe-Kammergesetzes“ die Angabe „(HKaG)“ eingefügt und wird nach der Angabe „Art. 88 Abs. 2 und 3“ die Angabe „HKaG“ eingefügt.

16.
Der Siebte Teil wird aufgehoben.

17.
Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

18.
Art. 33 wird wie folgt gefasst:

„Art. 33

Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen, insbesondere die vorzulegenden Unterlagen,

2.
die Zusammensetzung der Eintragungsausschüsse,

3.
ausbildungsbezogene Eintragungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst,

4.
das Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 22 Abs. 2.“

19.
Nach Art. 33 wird folgender Art. 33a eingefügt:

„Art. 33a

Übergangsregelung

Für Personen, die sich am 31. Juli 2017 in einem Studium oder einer praktischen Tätigkeit befinden, die den Anforderungen der Art. 4 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechen, sind die Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 6 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bis längstens 1. August 2019 weiter anzuwenden.“

20.
Art. 34 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Übergangsbestimmung“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Art. 33a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.


§ 2

Änderung des Dolmetschergesetzes

Das Dolmetschergesetz (DolmG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-12-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 320 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 3 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

2.
In Art. 9 Abs. 4 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

3.
In Art. 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.


§ 3

Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 20. Juni 2017 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 98 folgende Angabe eingefügt:

„§ 98a
Bayerische Architektenkammer und Bayerische Ingenieurekammer-Bau“.

2.
Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:
„§ 98a

Bayerische Architektenkammer und Bayerische Ingenieurekammer-Bau

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach

1.
Art. 32 Abs. 1 des Baukammerngesetzes,

2.
§ 37 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen sowie

3.
Art. 79 Abs. 2 Nr. 4 BayBO

sind je nach Zuständigkeit zur Listenführung die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau zuständig.“


§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft.


München, den 12. Juli 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r



1 Die §§ 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der am 1. Juni 2017 geltenden Fassung.