Fundstelle GVBl. 2017 S. 394

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Gesetz

2220-4-F/K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kirchen, öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
  • Staatskirchenrecht, Evangelische Kirche, Katholische Kirche
2220-4-F/K

Gesetz
zur Änderung des
Kirchensteuergesetzes

vom 24. Juli 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Kirchensteuergesetz (KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl. S. 1026, BayRS 2220-4-F/K), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kirchensteuerberechtigung, Körperschaften
des öffentlichen Rechts“.

2.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Steuerverbände, Zweckverbände und Anstalten
des öffentlichen Rechts“.

b)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Antrag der beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbände verleiht oder entzieht das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Eigenschaft

1.
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an

a)
Gemeinden und örtliche Verbände im Sinn des Abs. 2,

b)
Zweckverbände der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, wenn alle Mitglieder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

2.
einer Anstalt des öffentlichen Rechts an Anstalten, die von einem gemeinschaftlichen Steuerverband errichtet werden.“

3.
In Art. 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Gläubiger und Schuldner von Kirchensteuern“.

4.
In Art. 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Arten der Kirchensteuer“.

5.
In Art. 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Satzung des Steuerverbands“.

6.
In Art. 6 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Umlagepflicht“.

7.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Umlagesatz“.

b)
In Abs. 2 wird nach dem Wort „Einkommen- steuergesetzes“ die Angabe „(EStG)“ eingefügt.

8.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Bemessungsgrundlage bei konfessionsver-
schiedener und glaubensverschiedener Ehe“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „nicht dauernd getrennt lebende umlagepflichtige“ gestrichen.

bb)
In Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 werden jeweils die Wörter „des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe „EStG“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „nicht dauernd getrennt lebender“ gestrichen.

9.
In Art. 10 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Gesamtschuldner bei konfessionsgleicher Ehe“.

10.
In Art. 11 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Anrechnung von Kirchenlohnsteuer und
Kirchenkapitalertragsteuer“.
11.
In Art. 12 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vorauszahlungen“.

12.
Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abzug der Kirchenlohnsteuer“.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so“ durch die Wörter „Bei einer konfessionsverschiedenen Ehe nach Art. 9 Abs. 1“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Gehört ein Ehegatte keiner umlageerhebenden Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer für den anderen Ehegatten“ durch die Wörter „Bei einer glaubensverschiedenen Ehe nach Art. 9 Abs. 2 wird die Kirchenlohnsteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten“ ersetzt.

13.
Art. 13a wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abzug der Kirchenkapitalertragsteuer
und Veranlagung zur Kapitalertragsteuer“.

b)
In Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe „EStG“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Widerspricht der Umlagepflichtige nach § 51a Abs. 2e des Einkommensteuergesetzes dem automatischen Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer umlageerhebenden Religionsgemeinschaft (Sperrvermerk), ist er“ durch die Wörter „Im Falle eines Sperrvermerks nach § 51a Abs. 2e EStG ist der Umlagepflichtige vorbehaltlich Abs. 3“ und werden die Wörter „§ 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 51a Abs. 2d EStG“ ersetzt.

d)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Stellt der Umlagepflichtige keinen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG, tritt an die Stelle der Pflicht nach Abs. 2 die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung für die Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer bei dem für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamt. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer ermittelt sich in diesen Fällen nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG. 4Wenn Kirchenkapitalertragsteuer zu erheben ist, erlässt das nach Satz 1 zuständige Finanzamt gegenüber dem Umlagepflichtigen einen Feststellungsbescheid und übermittelt die Bemessungsgrundlage an den gemeinschaftlichen Steuerverband. 5Die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) zur gesonderten Feststellung sind anzuwenden. 6Die Feststellung erfolgt nur gegenüber dem Umlagepflichtigen, auch wenn er verheiratet ist. 7Erfüllen beide Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1, erlässt das zuständige Finanzamt gegenüber beiden Ehegatten getrennte Feststellungsbescheide. 8Die Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer wird anhand der Bescheinigungen der Abzugsverpflichteten über den Kapitalertragsteuerabzug für den einzelnen Ehegatten gesondert ermittelt. 9Eine Verrechnung des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 Satz 2 bis 4 EStG erfolgt nicht.“

14.
In Art. 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Haftung“.

15.
In Art. 15 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kleine Gemeinschaften“.

16.
In Art. 15a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Datenschutz“.

17.
In Art. 16 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kirchengrundsteuer“.

18.
In Art. 17 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verwaltung der Umlagen“.

19.
Art.18 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Anzuwendende Vorschriften; Rechtsbehelfe“.

b)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in der jeweiligen Fassung“ gestrichen.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Bei Verfahren im Sinn des Art. 13a Abs. 3 sind andere Zwangsmittel als die Anordnung eines Zwangsgelds unzulässig.“

d)
In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Anpassungen“ die Wörter „oder die gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer“ eingefügt.

20.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Nachträgliche Änderung; Stundung und Erlass“.

b)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Maßstabsteuer“ die Wörter „ , der festgestellten Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer“ eingefügt.

c)
In Abs. 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Abgabenordnung“ durch die Angabe „AO“ ersetzt.

21.
In Art. 20 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Erhebung des Kirchgelds“.

22.
In Art. 21 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verwaltung und Rechtsbehelfe beim Kirchgeld“.

23.
In Art. 22 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Erhebung des besonderen Kirchgelds“.

24.
In Art. 23 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Genehmigung der Steuerordnung“.

25.
In Art. 24 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen“.

26.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Auskunftspflicht; Steuererklärungen“.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Einkommensteuererklärungen“ die Wörter „und Feststellungserklärungen nach Art. 13a Abs. 3 Satz 1“ eingefügt.

27.
In Art. 26 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verordnungsermächtigungen“.

28.
In Art. 26a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Orden und kirchliche Vereinigungen“.

29.
Art. 26b wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Übergangsvorschriften“.

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für Kapitalerträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 zugeflossen sind, findet dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Anwendung.“

30.
In Art. 27 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.


§ 2

1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 2 Buchst. b am 1. September 2017 in Kraft.


München, den 24. Juli 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r