Fundstelle GVBl. 2017 S. 397

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Gesetz

36-4-J
  • Rechtspflege
  • Justizkostenrecht
36-4-J

Gesetz
zur Änderung des
Landesjustizkostengesetzes

vom 24. Juli 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Landesjustizkostengesetz (LJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005 (GVBl. S. 159, BayRS 36-4-J), das zuletzt durch Gesetz vom 25. April 2014 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kostenerhebung“.

b)
In Abs. 3 werden die Wörter „Art. und das anliegende Gebührenverzeichnis“ durch die Wörter „Artikel und die Anlage“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird aufgehoben.

2.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes“.

b)
Im Wortlaut werden die Wörter „Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (BGBl. III 365–1)“ durch die Wörter „Das Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.

3.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verwaltungszwangsverfahren“.

b)
Im Wortlaut werden die Wörter „Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG) vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherkostengesetzes“ ersetzt.

4.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Festsetzung der Rahmengebühren in Hinterlegungssachen“.

b)
Im Wortlaut werden jeweils die Wörter „des Gebührenverzeichnisses“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.

5.
In Art. 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Auslagen in Hinterlegungssachen“.

6.
In Art. 6 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Sonstige besondere Bestimmungen für Hinterlegungssachen“.

7.
In Art. 7 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Ansatz der Justizverwaltungskosten“.

8.
In Art. 8 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Anwendung bundesrechtlicher Kostenvorschriften“.

9.
In Art. 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Gebührenbefreiung“.

10.
Art. 10 wird aufgehoben.

11.
Der bisherige Art. 11 wird Art. 10 und es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

12.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 7.1 wird in der Spalte „Gebühren“ die Angabe „230 €“ durch die Angabe „600 €“ ersetzt.

b)
In Nr. 7.2 wird in der Spalte „Gebühren“ die Angabe „115 €“ durch die Angabe „300 €“ ersetzt.


§ 2

1Dieses Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft.


München, den 24. Juli 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r