36-4-J
Gesetz
zur Änderung des
Landesjustizkostengesetzes
zur Änderung des
Landesjustizkostengesetzes
vom 24. Juli 2017
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Landesjustizkostengesetz (LJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005 (GVBl. S. 159, BayRS 36-4-J), das zuletzt durch Gesetz vom 25. April 2014 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Kostenerhebung“.
- b)
- In Abs. 3 werden die Wörter „Art. und das anliegende Gebührenverzeichnis“ durch die Wörter „Artikel und die Anlage“ ersetzt.
- c)
- Abs. 4 wird aufgehoben.
- 2.
- Art. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes“.
- b)
- Im Wortlaut werden die Wörter „Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (BGBl. III 365–1)“ durch die Wörter „Das Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
- 3.
- Art. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verwaltungszwangsverfahren“.
- b)
- Im Wortlaut werden die Wörter „Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG) vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Gerichtsvollzieherkostengesetzes“ ersetzt.
- 4.
- Art. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Festsetzung der Rahmengebühren in Hinterlegungssachen“.
- b)
- Im Wortlaut werden jeweils die Wörter „des Gebührenverzeichnisses“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.
- 5.
- In Art. 5 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Auslagen in Hinterlegungssachen“.
- 6.
- In Art. 6 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Sonstige besondere Bestimmungen für Hinterlegungssachen“.
- 7.
- In Art. 7 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Ansatz der Justizverwaltungskosten“.
- 8.
- In Art. 8 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anwendung bundesrechtlicher Kostenvorschriften“.
- 9.
- In Art. 9 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gebührenbefreiung“.
- 10.
- Art. 10 wird aufgehoben.
- 11.
- Der bisherige Art. 11 wird Art. 10 und es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten“.
- 12.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 7.1 wird in der Spalte „Gebühren“ die Angabe „230 €“ durch die Angabe „600 €“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 7.2 wird in der Spalte „Gebühren“ die Angabe „115 €“ durch die Angabe „300 €“ ersetzt.
§ 2
1Dieses Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft.
München, den 24. Juli 2017
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r