Fundstelle GVBl. 2017 S. 418

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Verordnung

2030-2-27-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht
2030-2-27-F

Verordnung
zur Änderung der
Bayerischen Beihilfeverordnung

vom 24. Juli 2017


Auf Grund des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:


§ 1

Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung

Die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl. S. 352, 447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird gestrichen.

2.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind neben anderen nach den §§ 8 bis 30, 41 und 44 beihilfefähigen Aufwendungen pflegebedingte Aufwendungen beihilfefähig für Pflegebedürftige

1.
der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 nach Maßgabe der §§ 32 bis 38 und

2.
des Pflegegrades 1 nach § 38a.

(2) 1Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. 2Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. 3Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgelegten Schwere bestehen.“

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)“ durch die Angabe „SGB XI“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 32 bis 38“ durch die Angabe „§§ 32 bis 38a“ ersetzt.

d)
Abs. 5 wird aufgehoben.

3.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Pflegestufen“ durch das Wort „Pflegegraden“ ersetzt.

bbb)
Die Nrn. 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„1.
des Pflegegrades 2
689 €,
2.
des Pflegegrades 3
1 341 €,
3.
des Pflegegrades 4
2 012 €,
4.
des Pflegegrades 5
3 352 €.“

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die häusliche Pflege umfasst

1.
körperbezogene Pflegemaßnahmen,

2.
pflegerische Betreuungsmaßnahmen,

3.
Hilfen bei der Haushaltsführung in den in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereichen

a)
Mobilität,

b)
kognitive und kommunikative Fähigkeiten,

c)
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,

d)
Selbstversorgung,

e)
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und

f)
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte und

4.
die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.“

cc)
In Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „pflegen und hauswirtschaftlich“ durch die Wörter „mit Leistungen der häuslichen Pflege“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nr. 1 bis 3 wird durch die folgenden Nrn. 1 bis 4 ersetzt:

„1.
im Pflegegrad 2
316 €,
2.
im Pflegegrad 3
545 €,
3.
im Pflegegrad 4
728 €,
4.
im Pflegegrad 5
901 €.“

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Daneben ist der Entlastungsbetrag (§ 38) beihilfefähig.“

cc)
Satz 6 wird durch die folgenden Sätze 6 und 7 ersetzt:

6Pauschalbeihilfe wird weiter gewährt:

1.
während einer Verhinderungspflege (§ 33) für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und

2.
während einer Kurzzeitpflege (§ 34) für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.

7Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.“

dd)
Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Wird die“ das Wort „ambulante“ eingefügt und der Punkt am Ende wird durch die Wörter „ ; maßgebend ist das in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zugrunde gelegte Verhältnis der anteiligen Inanspruchnahme.“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 7 entsprechend.“ ersetzt.

d)
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. 2Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege sind neben den Aufwendungen der ambulanten häuslichen Pflege nach den Abs.1 bis 3 beihilfefähig.“

e)
Die Abs. 6 bis 8 werden aufgehoben.

f)
Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 6.


4.
§ 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „1 550 €“ durch die Angabe „1 612 €“ ersetzt.

b)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Wird der beihilfefähige Höchstbetrag nach § 34 Abs. 1 Satz 1 nicht ausgeschöpft, kann der beihilfefähige Höchstbetrag nach Satz 1 um den nicht beanspruchten Teilbetrag des Höchstbetrags nach § 34 Abs. 1 Satz 1, höchstens bis zu 806 €, erhöht werden. 3Der nach Satz 2 in Anspruch genommene erhöhte beihilfefähige Betrag vermindert entsprechend den beihilfefähigen Höchstbetrag nach § 34 Abs. 1 Satz 1.“

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

5.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1 550 €“ durch die Angabe „1 612 €“ ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Wird der beihilfefähige Höchstbetrag nach § 33 Abs. 1 Satz 1 nicht ausgeschöpft, kann der beihilfefähige Höchstbetrag nach Satz 1 um den nicht beanspruchten Teilbetrag des Höchstbetrags nach § 33 Abs. 1 Satz 1, höchstens bis zu 1 612 €, erhöht werden. 3Der nach Satz 2 in Anspruch genommene erhöhte beihilfefähige Betrag vermindert entsprechend den beihilfefähigen Höchstbetrag nach § 33 Abs. 1 Satz 1.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres“ gestrichen.

6.
§ 35 Satz 4 wird aufgehoben.

7.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nr. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

„1.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
770 €,
2.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
1 262 €,
3.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
1 775 €,
4.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5
2 005 €.“

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Daneben sind Aufwendungen für Zuschläge nach den §§ 43b und 141 Abs. 3, 3a Satz 2 und 3, Abs. 3b und 3c SGB XI beihilfefähig.“

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Abweichend von Satz 2 gilt in den Fällen des § 141 Abs. 8 SGB XI der am 31. Dezember 2016 jeweils maßgebende beihilfefähige Betrag, wenn dieser höher ist als der nach Satz 2 für Januar 2017 beihilfefähige Betrag.“

dd)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde“ durch die Wörter „in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass er nicht mehr pflegebedürftig im Sinn der §§ 14 und 15 SGB XI ist“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten“ durch die Angabe „nach Satz 1“ ersetzt.

8.
§ 38 wird wie folgt gefasst:

„§ 38

Angebote zur Unterstützung im Alltag,
Entlastungsbetrag

(1) 1Für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 sind Aufwendungen für Leistungen zur Unterstützung im Alltag im Sinn des § 45a SGB XI bis zu 40 v. H. des nach § 36 SGB XI je Kalendermonat für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Leistungen erbracht hat. 2Die nach Satz 1 als beihilfefähig anerkannten Beträge sind auf den jeweiligen Höchstbetrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 anzurechnen. 3Im Übrigen bestimmen sich Art und Umfang der anteiligen Beihilfeleistungen nach § 45b SGB XI. 4§ 31 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) 1Bei einer häuslichen Pflege ist neben Leistungen nach § 32 ein Entlastungsbetrag beihilfefähig. 2Art und Umfang der anteiligen Beihilfeleistungen bestimmen sich nach den §§ 45b und 141 Abs. 2 SGB XI. 3Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit des Zuschlags nach § 141 Abs. 2 SGB XI ist die Vorlage einer Kopie der Mitteilung der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung im Sinn des § 141 Abs. 2 Satz 3 SGB XI. 4§ 31 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) 1Soweit im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 Ansprüche auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 38 in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht ausgeschöpft wurden, können diese nach den Vorgaben des § 144 Abs. 3 SGB XI noch bis 31. Dezember 2018 für Aufwendungen im Sinn des § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung geltend gemacht werden. 2§ 31 Abs. 3 gilt entsprechend.“

9.
Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

„§ 38a

Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegegrad 1

Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für

1.
Beratung zu Hause nach § 32 Abs. 6,

2.
zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 32 Abs. 4, wenn Leistungen nach § 38 Abs. 2 bezogen oder für eine spätere Inanspruchnahme angespart werden,

3.
Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 35,

4.
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3,

5.
vollstationäre Pflege nach § 36 Abs. 1 in Höhe von 125 € monatlich,

6.
Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsbetrag nach § 38,

7.
Rückstufung nach § 36 Abs. 2.“

10.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Satz 2 gilt auch bezüglich der Überleitung in Pflegegrade im Sinn des § 140 SGB XI; das von dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen oder der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person übermittelte schriftliche Ergebnis der Überleitung ist der Beihilfestelle in Kopie vorzulegen.“

b)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

11.
Dem § 51 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In den Fällen des § 141 Abs. 1 und 2 SGB XI sind die §§ 31 bis 35 und 37 bis 40 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung einschließlich der bis dahin geltenden Rechtslage des SGB XI weiterhin anzuwenden, sofern dies zu einer Besserstellung der beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen führt.“


§ 2

Weitere Änderung der
Bayerischen Beihilfeverordnung

Die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F), die zuletzt durch § 1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „(§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 36 Abs. 6 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG)“ ersetzt.

2.
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „(BayBesG)“ gestrichen.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1a wird aufgehoben.

b)
In Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „oder private Krankenversicherungsunternehmen“ durch die Wörter „ , private Krankenversicherungsunternehmen oder andere Beihilfeträger des Bundes, der Länder und sonstiger Dienstherren“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 Satz 2 werden die Wörter „Wird der Höchstbetrag unterschritten, ist dies auf Verlangen der Beihilfefestsetzungsstelle durch den Einkommensteuerbescheid des Bezugsjahres zu belegen.“ durch die Wörter „Die Einhaltung dieser Höchstgrenze ist in regelmäßigen Abständen auf Verlangen der Beihilfefestsetzungsstelle durch die Vorlage eines Auszugs des Einkommensteuerbescheids des Bezugsjahres zu belegen.“ ersetzt.

bb)
In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
Folgende Nr. 5 wird angefügt:

„5.
Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen, die als Folge medizinisch nicht notwendiger Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings entstehen.“

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
schizophrene und affektive psychotische Störungen.“

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung (EMDR) sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig.“

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 5 werden die Wörter „Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Psychotherapeutengesetzes (PsychThG)“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 8 angefügt.

„(8) 1Therapeutinnen und Therapeuten, die eine EMDR durchführen, müssen die jeweiligen therapeutenspezifischen Voraussetzungen der Abs. 4 bis 6 erfüllen und Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der EMDR im Rahmen einer Weiterbildung erworben haben. 2Wurde die Qualifikation nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person

1.
in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der EMDR erworben haben und

2.
mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen EMDR-Abschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit EMDR-Behandlung durchgeführt haben.

3Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein.“

6.
Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) 1Therapeutinnen und Therapeuten, die eine EMDR durchführen, müssen die jeweiligen therapeutenspezifischen Voraussetzungen der Abs. 4 bis 6 erfüllen und Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der EMDR im Rahmen einer Weiterbildung erworben haben. 2§ 11 Abs. 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

7.
In § 16 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „den Anlage 1 Nrn. 7010 und 7020“ durch die Wörter „Anlage 1 Nr. 7010 und 7020“ ersetzt.

8.
§ 18 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „für Mittel,“ gestrichen.

b)
Dem Wortlaut der Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „für Mittel,“ vorangestellt.

c)
In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

„4. Geriatrika und Roborantia.“

9.
In § 20 Satz 1 werden nach den Wörtern „medizinische Leistungen“ die Wörter „oder auf Grund von Vereinbarungen und Verträgen im Sinn des § 7 Abs. 3“ eingefügt.

10.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Buchst. a bis c wird jeweils das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchst. d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Es werden die folgenden Buchst. e und f angefügt:

„e)
gravierender Sehschwäche ab +/- 6,0 dpt. oder

f)
Astigmatismus ab 4,0 dpt.“

b)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ durch die Angabe „SGB V“ ersetzt.

11.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Die Verordnung nach Satz 1 muss von einer Fachärztin oder einem Facharzt für

1.
Neurologie,

2.
Nervenheilkunde,

3.
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

4.
Psychiatrie,

5.
Psychiatrie und Psychotherapie,

6.
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie – in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres –)

erfolgen.“

bb)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

b)
In Abs. 3 werden die Wörter „einer Krankenpflegekraft“ durch die Wörter „für einen der in Abs. 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer“ ersetzt.

12.
In § 26 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „als Rettungsfahrten zum Krankenhaus,“ durch die Wörter „als Rettungsfahrten und -flüge,“ ersetzt.

13.
§ 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Teil a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs“ durch die Wörter „Teil a des DRG-Fallpauschalenkatalogs unter Ansatz der jeweiligen mittleren Verweildauer“ ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Satz 1 Nr. 1 gilt bei anderen Krankenhäusern, die vergleichbar einer Belegklinik geführt werden, mit der Maßgabe, dass die Bewertungsrelation gemäß Teil b des DRG-Fallpauschalenkatalogs anzusetzen ist.“

c)
Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3 bis 7.

14.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.

b)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„für die An- und Abreise; zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und der Einrichtung nach den Abs. 2 bis 4 von 0,20 € anzusetzen, höchstens jedoch 200 €, unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel.“

bbb)
In Satz 2 werden die Wörter „Entfernungskilometer bestimmen“ durch die Wörter „Entfernung bestimmt“ ersetzt.

bb)
Satz 5 wird aufgehoben.

15.
§ 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

6Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern.“

b)
Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die Sätze 7 und 8.

c)
Nach Satz 8 wird folgender Satz 9 eingefügt:

9Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.“

d)
Der bisherige Satz 8 wird Satz 10.

16.
§ 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 Nr. 1 Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter „des Bayerischen Besoldungsgesetzes“ durch die Angabe „BayBesG“ ersetzt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Im Monat des Beginns und der Beendigung der stationären Pflege ist der Eigenanteil nach Satz 2 nur entsprechend der tatsächlichen Dauer der stationären Unterbringung zu berücksichtigen; § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“

c)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

17.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „zugelassen“ durch das Wort „benannt“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 2 Spalte 4 wird die Angabe „5 900 €“ durch die Angabe „4 500 €“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 3 Spalte 4 wird die Angabe „360 €“ durch die Angabe „250 €“ ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Person“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 werden die Wörter „den Anlage 1 Nrn. 1000 bis 1020“ durch die Wörter „Anlage 1 Nr. 1000 bis 1020“ ersetzt.

18.
In § 42 Nr. 1 werden die Wörter „für die Schwangerschaftsüberwachung“ durch die Wörter „für die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung“ ersetzt.

19.
§ 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Ehepartnern erfolgt nach der Person, anlässlich deren Beratung und Behandlung die Kosten entstehen.“

b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Danach werden die Aufwendungen

1.
dem Ehemann zugeordnet

a)
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung, gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens,

b)
für die in Nr. 12.1 der Richtlinien über künstliche Befruchtung genannten Laboruntersuchungen des Ehemanns,

c)
für die Beratung des Ehepaares nach Nr. 16 der Richtlinien über künstliche Befruchtung und die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung,

2.
der Ehefrau zugeordnet

a)
für die Beratung des Ehepaares nach Nr. 14 der Richtlinien über künstliche Befruchtung,

b)
für die in Nr. 12.1 der Richtlinien über künstliche Befruchtung genannten Laboruntersuchungen der Ehefrau,

c)
für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen.“

20.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird durch die folgenden Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und den Transport des Organs zur Transplantation, soweit es sich bei den Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt.

(3) 1Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend den Abschnitten IV und V beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende selbst beihilfeberechtigt ist oder zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt. 2Beihilfefähig ist auch der nachgewiesene Ausfall von Arbeitseinkünften

1.
der Spenderin oder des Spenders,

2.
von Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.

3Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt entsprechend dem Bemessungssatz der Empfängerin oder des Empfängers erstattet.“

b)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.

21.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 8 bis 28,“ durch die Angabe „§§ 8 bis 29,“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 6 angefügt:

6Bei stationären Maßnahmen nach § 29 Abs. 1, die in Gebieten außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, gilt Abs. 3 Nr. 3 entsprechend.“

b)
In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und § 30 Abs. 1 Nrn. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.

22.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Abweichend von Satz 1 gilt als Beihilfeantrag:

1.
die Übermittlung der abrechnungsrelevanten Daten

a)
im Fall des § 31 Abs. 4 durch den Träger der Pflegeberatung oder

b)
im Fall des § 44 Abs. 5 durch das jeweilige Krebsregister

oder

2.
im Fall des § 44 Abs. 3 Satz 3 die Antragstellung durch den Arbeitgeber.“

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Bei kostenintensiven Aufwendungsarten, z. B. stationäre Krankenhausbehandlungen, kann die Überweisung der festgesetzten Beihilfe unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgen, wenn der Beihilfeberechtigte dies beantragt und die Festsetzungsstelle dem Antrag zustimmt.“

c)
In Abs. 5 wird die Angabe „§ 29 Abs. 5 Satz 3“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 5 Satz 4“ ersetzt.

23.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

24.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchst E Spiegelstrich 3 wird das Wort „epidurale“ durch das Wort „Epidurale“ ersetzt.

bb)
Buchst. K Spiegelstrich 1 wird aufgehoben.

cc)
In Buchst. P wird Spiegelstrich 1 folgender Spiegelstrich vorangestellt:

„-
Photodynamische Lasertherapie in der Parodontologie“.

dd)
Buchst. R Spiegelstrich 1 wird aufgehoben.

ee)
Dem Buchst. S wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„-
SIPARI-Therapie“.

ff)
In Buchst. T wird nach Spiegelstrich 1 folgender Spiegelstrich eingefügt:

„-
Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie“.

b)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Spiegelstrich 1 wird Buchst. a.

bb)
Der bisherige Spiegelstrich 2 wird Buchst. b und in Satz 1 werden die Wörter „oder der therapiefraktären Achillodynie“ durch die Wörter „ , der therapierefraktären Achillodynie oder der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis“ ersetzt.

cc)
Die bisherigen Spiegelstriche 3 bis 8 werden die Buchst. c bis h.

dd)
Nach Buchst. h wird folgender Buchst. i eingefügt:

„i)
Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)

Die Aufwendungen sind im orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach der Nr. 302 GOÄ beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.“

ee)
Der bisherige Spiegelstrich 9 wird Buchst. j und die Wörter „den Nrn. 4 bis 6 der Anlage 2 zu § 19“ werden durch die Wörter „Anlage 3 Nr. 3 bis 5 der Anlage 3“ ersetzt.

ff)
Der bisherige Spiegelstrich 10 wird Buchst. k,

25.
Anlage 3 Nr. 35 Spalte 2 Buchst. e Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „unter den Nrn. 30a bis 30c und 31b“ durch die Wörter „in Buchst. b und Nr. 34 Buchst. a bis c“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 30d“ durch die Angabe „Nr. 34 Buchst. d“ ersetzt.

26.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchst F wird der Zeile „Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)“ die Zeile „Farberkennungsgerät für Blinde sowie bei hochgradiger Sehbehinderung“ vorangestellt.

b)
In Buchst. G wird der Zeile „Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)“ die Zeile „Geräte zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, die einer intensiven Insulintherapie bedürfen, bei einer Verordnung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie sowie von sonstigen Fachärztinnen und Fachärzten mit einer diabetologischen Zusatzqualifikation; daneben sind die Aufwendungen eines Blutzuckermessgeräts zusätzlich beihilfefähig.“ vorangestellt.

c)
In Buchst. H wird im Absatz am Ende die Angabe „(§ 48 Abs. 8)“ durch die Angabe „(§ 48 Abs. 7)“ ersetzt.

d)
Dem Buchst. N wird die Zeile „Neurodermitis-Overall für Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres, begrenzt auf zwei pro Jahr bis zu 80 € je Overall“ angefügt.

e)
In Buchst. O wird in der Zeile „Orthopädischer Spezialschuh für Diabetiker (LucRo), soweit die Aufwendungen 64 € übersteigen“ die Angabe „(LucRo)“ gestrichen.

27.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Zugelassene“ durch die Wörter „Von der Deutschen Krebshilfe benannte“ ersetzt.

b)
In Nr. 5 werden die Wörter „Zell- und Molekularpathologie“ durch das Wort „Humangenetik“ ersetzt.

c)
In Nr. 10 wird das Wort „Technischen“ durch das Wort „Technische“ ersetzt.


§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. September 2017 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2017 treten außer Kraft:

1.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 16. April 2009 (GVBl. S. 117, BayRS 2030-2-27-F) und

2.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 11. März 2011 (GVBl. S. 130, BayRS 2030-2-27-F).


München, den 24. Juli 2017

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister