Fundstelle GVBl. 2017 S. 448

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Verordnung

33-5-A, 2038-3-8-8-A
2038-3-8-8-A , 33-5-A

Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das gesonderte Auswahlverfahren
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und zur
Aufhebung der E-Rechtsverkehrsverordnung Sozialgerichte

vom 21. August 2017


Auf Grund

des § 65a Abs. 1 Satz 1 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Art. 11 Abs. 23 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 Nr. 5 der (Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 17b Abs. 1 der Verordnung vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402) geändert worden ist, und

des Art. 22 Abs. 8 Satz 8 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, soweit erforderlich mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:


§ 1

Die Verordnung über das gesonderte Auswahlverfahren im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (AuswV-AM) vom 14. September 2011 (GVBl. S. 498, BayRS 2038-3-8-8-A), die durch § 1 Nr. 140 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor der Angabe „AuswV-AM“ die Angabe „Auswahlverfahrensverordnung-AM –“ eingefügt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3.
In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen, Beuth-Verlag, Berlin, Ausgabe 2002/06“ durch die Wörter „Anforderungen an berufsbezogene Eignungsdiagnostik, Beuth-Verlag, Berlin, Ausgabe 2016-07“ ersetzt.

4.
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort „Landesarbeitsgerichte“ werden die Wörter „für die Dauer von fünf Jahren“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Eine Wiederbestellung ist möglich.“

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und einer Gruppendiskussion“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beim Strukturierten Interview werden den Bewerbern und Bewerberinnen Fragen insbesondere zu ihrer Person, der angestrebten Tätigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums sowie zu ihrem Verhalten in möglichen erfolgskritischen Situationen gestellt.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

6.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und die Gruppendiskussion“ gestrichen.

b)
Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Jeder Prüfer und jede Prüferin vergibt zunächst für jedes Kriterium des Anforderungsprofils eine Note für die eigenen Beobachtungen im Strukturierten Interview (Einzelnoten). 3Aus den Einzelnoten jedes Prüfers oder jeder Prüferin wird ein Durchschnittswert gebildet (Teilnote).“

c)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

7.
In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „erzielen“ die Wörter „oder von mindestens zwei Prüfern oder Prüferinnen eine schlechtere Teilnote als 3,50 erhalten“ eingefügt.

8.
Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:

„§ 14

Anforderungsprofil für die zweite
Qualifikationsebene

Die Kriterien für die Bewertung der Bewerber und Bewerberinnen für den Vorbereitungsdienst der zweiten Qualifikationsebene sind:

1.
Persönliches Auftreten, Grundhaltung, spezifische Motivation der Berufswahl,

2.
Strukturiertes Denkvermögen und

3.
Kommunikationsfähigkeit.

§ 15

Anforderungsprofil für die dritte
Qualifikationsebene

Die Kriterien für die Bewertung der Bewerber und Bewerberinnen für den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene sind:

1.
Persönliches Auftreten, Grundhaltung, spezifische Motivation der Berufswahl,

2.
Problemlösungsfähigkeiten,

3.
Kommunikationsfähigkeit und

4.
Grundfähigkeiten der Personalführung.“

9.
In § 16 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz 2 ersetzt:

2Die Amtszeit der vor dem 1. Oktober 2017 bestellten Prüfer und Prüferinnen endet mit Ablauf des 31. Mai 2018.“


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

(2) Die E-Rechtsverkehrsverordnung Sozialgerichte (ERVV SG) vom 28. Februar 2014 (GVBl. S. 99, BayRS 33-5-A), die durch Verordnung vom 13. Dezember 2015 (GVBl. S. 516) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.


München, den 21. August 2017

Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration


Emilia M ü l l e r , Staatsministerin