215-3-1-1-I
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
vom 6. September 2017
Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 192 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 187 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird vor der Angabe „AVBayFwG“ das Wort „Feuerwehrgesetzausführungsverordnung –“ eingefügt.
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- 3.
- § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Sie sollen zumindest eine Qualifikation als Rettungssanitäter erworben und den Führungslehrgang nach § 23 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) oder eine diesem vergleichbare Ausbildung absolviert haben, mindestens jedoch eines von beiden.“
- b)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Mit einer Qualifikation als Rettungssanitäter muss stets das Rettungsdienstmodul II absolviert werden.“
- c)
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 Buchst. a werden die Wörter „Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV)“ durch die Wörter „Bayerischen Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV)“ ersetzt.
- bb)
- Nr. 2 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- die Ausbildung für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst nach FachV-Fw, die Ausbildung zum Truppmann, Truppführer und Gruppenführer einer Freiwilligen Feuerwehr oder das Feuerwehrmodul I (280 Unterrichtseinheiten) und darauf aufbauend“.
- d)
- Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
München, den 6. September 2017
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister