Fundstelle GVBl. 2017 S. 493

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Verordnung

215-3-1-1-I
  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Feuerwehrrecht
215-3-1-1-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

vom 6. September 2017


Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 192 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 187 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird vor der Angabe „AVBayFwG“ das Wort „Feuerwehrgesetzausführungsverordnung –“ eingefügt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3.
§ 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Sie sollen zumindest eine Qualifikation als Rettungssanitäter erworben und den Führungslehrgang nach § 23 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) oder eine diesem vergleichbare Ausbildung absolviert haben, mindestens jedoch eines von beiden.“

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Mit einer Qualifikation als Rettungssanitäter muss stets das Rettungsdienstmodul II absolviert werden.“

c)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 Buchst. a werden die Wörter „Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV)“ durch die Wörter „Bayerischen Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV)“ ersetzt.

bb)
Nr. 2 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

„a)
die Ausbildung für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst nach FachV-Fw, die Ausbildung zum Truppmann, Truppführer und Gruppenführer einer Freiwilligen Feuerwehr oder das Feuerwehrmodul I (280 Unterrichtseinheiten) und darauf aufbauend“.

d)
Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.


München, den 6. September 2017

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister