Fundstelle GVBl. 2017 S. 508

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Verordnung

2129-4-2-U
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Umweltschutz
  • Bodenschutz
2129-4-2-U

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen
für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern

vom 16. Oktober 2017


Auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 5 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl. S. 36, BayRS 2129-4-1-U), das zuletzt durch § 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:


§ 1

Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 938, BayRS 2129-4-2-U), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „VSU Boden und Altlasten“ durch die Wörter „Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung – VSU“ ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Anwendungsbereich“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden nach Maßgabe des Art. 6 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) durch das Landesamt für Umwelt zugelassen.“

c)
In Abs. 2 wird nach dem Wort „Bundes-Bodenschutzgesetzes“ die Angabe „(BBodSchG)“ eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Zulassung,“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Untersuchungsbereiche“ durch das Wort „Teilbereiche“ ersetzt.

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und das Wort „Untersuchungsbereiche“ wird durch das Wort „Teilbereiche“ ersetzt.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Antrag auf Zulassung ist anzugeben, für welche der in § 6 genannten Sachgebiete die Zulassung beantragt wird.“

b)
Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

"5.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG),“.

c)
Dem Abs. 7 Satz 5 wird ein Schlusspunkt angefügt.

6.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1.

b)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2 und der Schlusspunkt wird gestrichen.

c)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Untersuchungsbereich“ durch das Wort „Teilbereich“ ersetzt.

b)
In Nr. 4 werden die Wörter „ , von der Zulassungsstelle festgelegte“ gestrichen.
8.
§ 13 wird wie folgt gefasst:


„§ 13
Untersuchungsbereiche

Die Zulassung einer Untersuchungsstelle kann für einen oder mehrere Teilbereiche der folgenden Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden:

1.
Untersuchungsbereich 1: Feststoffe

a)
Teilbereich 1.1 Probennahme und Vor-Ort-Untersuchungen

b)
Teilbereich 1.2 Labor – Analytik anorganische Parameter

c)
Teilbereich 1.3 Labor – Analytik organische Parameter

d)
Teilbereich 1.4 Labor – Analytik Dioxine und Furane

2.
Untersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige Medien

a)
Teilbereich 2.1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen

b)
Teilbereich 2.2 Labor – Analytik anorganische Parameter

c)
Teilbereich 2.3 Labor – Analytik organische Parameter

3.
Untersuchungsbereich 3: Bodenluft/Deponiegas

a)
Teilbereich 3.1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen

b)
Teilbereich 3.2 Labor – Analytik.“

9.
In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Untersuchungsbereich“ durch das Wort „Teilbereich“ ersetzt.

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Antrag auf Zulassung ist anzugeben, für welche der in § 13 genannten Teilbereiche die Zulassung beantragt wird.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 14 Abs. 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb)
In Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 14 Abs. 3“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.

cc)
In Nr. 4 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
In Nr. 5 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und“ ersetzt.

ee)
Es wird folgende Nr. 6 angefügt:

„6.
ein Führungszeugnis der Leitung sowie der stellvertretenden Leitung der Untersuchungsstelle zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG.“

c)
Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Zulassungsstelle berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag die Kompetenzprüfung durch die Akkreditierungsstelle, soweit die Akkreditierung gültig und für den jeweils beantragten Teilbereich ausreichend ist.“

d)
In Abs. 5 wird das Wort „Untersuchungsbereiche“ durch das Wort „Teilbereiche“ ersetzt.

e)
Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Eine Untersuchungsstelle, die an mehreren Standorten in Bayern Einrichtungen unterhält, kann in einem einheitlichen Verfahren zugelassen werden. 2Für eine Untersuchungsstelle mit einem oder mehreren Standorten außerhalb Bayerns gilt dies nur, sofern diese eine gültige und für den jeweils beantragten Teilbereich ausreichende Akkreditierung besitzt. 3Der Untersuchungsumfang – Parameter und Verfahren – der einzelnen Standorte ist jeweils gesondert nachzuweisen und im Zulassungsbescheid standortbezogen zu dokumentieren.“

f)
In Abs. 7 Satz 3 wird der Schlusspunkt durch die Wörter „ , beträgt längstens jedoch fünf Jahre.“ ersetzt.

11.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2.

12.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nr. 2 Buchst. c Halbsatz 1 wird das Wort „Untersuchungsbereich“ durch das Wort „Teilbereich“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Untersuchungsbereiche“ durch das Wort „Teilbereiche“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 wird das Wort „Untersuchungsbereich“ durch das Wort „Teilbereich“ ersetzt.

13.
In § 18 Halbsatz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.

14.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Anlagenbezeichnung werden die Wörter „zur VSU Boden und Altlasten“ durch die Angabe „(zu § 7 Abs. 3)“ ersetzt.

b)
Der Wortlaut nach der Überschrift und vor Teil A wird aufgehoben.

c)
Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Überschrift wird folgender Wortlaut eingefügt:

„Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten müssen im besonderen Maße befähigt sein,

1.
Sachlagen, bei denen eine Entscheidung der zuständigen Behörde über Sofortmaßnahmen herbeizuführen ist, zu erkennen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,

2.
Untersuchungsdefizite und gegebenenfalls noch offene Fragen aufzuzeigen,

3.
Vorschläge für das weitere Vorgehen zu entwickeln,

4.
Untersuchungen zu koordinieren und Hilfsleistungen zu veranlassen,

5.
zu erkennen, ob weitere Sachverständige hinzuzuziehen sind, und

6.
Sachverhalte abschließend zu beurteilen.“

bb)
Abschnitt III Nr. 1 Spiegelstrich 4 wird wie folgt gefasst:

„–
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)“.

15.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2
(zu § 14 Abs. 2)

Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungs-
stellen im Bereich Boden und Altlasten

1.
Kompetenzfeststellung und Nachweis
Die von der Zulassungsstelle zugelassenen Untersuchungsstellen müssen die personellen und materiellen Anforderungen nach Teil II Nr. 1, Teil III sowie den Anhängen 1 und 2 des Fachmoduls Boden und Altlasten, Notifizierung und Kompetenznachweis von Untersuchungsstellen im bodenschutzrechtlich geregelten Umweltbereich der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), (Fachmodul Boden und Altlasten), Stand 16. August 2012, veröffentlicht auf der Internetseite der LABO, und zusätzlich die in den Nrn. 2 bis 6 aufgeführten Spezifikationen zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) erfüllen.

2.
Nachweis von Kenntnissen für die Untersuchungsbereiche

1Je nach beantragtem Teilbereich sind die in Anhang 1 des Fachmoduls Boden und Altlasten festgelegten Untersuchungsparameter nach den angegebenen Untersuchungsverfahren von der Untersuchungsstelle nachweislich zu beherrschen und routinemäßig anzuwenden. 2Dabei sind Probennahme, Probenaufbereitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation von den beteiligten Untersuchungsstellen auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. 3Bei der Angabe von mehreren Untersuchungsverfahren ist das Vorhalten mindestens einer Methode nachzuweisen. 4Die Zulassungsstelle kann andere Untersuchungsverfahren akzeptieren, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde. 5Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nachzuweisen.

3.
Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung und Infrastruktur

1Die gerätetechnische Ausstattung muss den Erfordernissen des einzelnen Teilbereichs entsprechen. 2Die Mindestausstattung ergibt sich aus Anhang 3 des Fachmoduls Boden und Altlasten. 3Im Übrigen gilt Teil II Nr. 1.3 des Fachmoduls Boden und Altlasten mit der Maßgabe, dass hinsichtlich aller Untersuchungsstellen die örtliche Lage, die baulichen, räumlichen Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung eine gesicherte und störungsfreie Untersuchung gewährleisten müssen.

4.
Interne Qualitätssicherung

Für die Anforderungen an die interne Qualitätssicherung gilt Teil II Nr. 1.4 des Fachmoduls Boden und Altlasten.

5.
Externe Qualitätssicherung
5.1
Der externen Qualitätssicherung dienen vor allem Ringversuche und die Laborprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor-Ort-Untersuchung.

5.2
1Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an den von der Zulassungsstelle festgesetzten externen Qualitätssicherungsmaßnahmen teilzunehmen. 2Die Verpflichtung besteht nur für die Parameter, für die eine Zulassung ausgesprochen wurde.

5.3
Die Laborprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor-Ort-Untersuchung werden nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt.

6.
Durchführung des Untersuchungsauftrags

1Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchung nach den zugelassenen Verfahren mit eigenem Personal und geeigneten Geräten durchzuführen. 2Eine Untervergabe kann in Ausnahmefällen nur an eine ebenfalls für diese Aufgaben nach § 18 BBodSchG zugelassene Stelle erfolgen, die im jeweiligen Untersuchungsbericht genannt sein muss. 3Untersuchungsergebnisse aus Unterauftragsvergaben sind kenntlich zu machen.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.


München, den 16. Oktober 2017

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz


Ulrike S c h a r f , Staatsministerin