Fundstelle GVBl. 2017 S. 526

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 0a436a570e3c67f19dce06be46b8036a3dd3e0aadbb2daf93f0131d80b0def02

Verordnung

2237-4-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Nichtstaatliches Erziehungs- und Unterrichtswesen
2237-4-K

Verordnung
zur Änderung der
Sing- und Musikschulverordnung

vom 31. Oktober 2017


Auf Grund des Art. 122 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:


§ 1

Die Sing- und Musikschulverordnung vom 17. August 1984 (GVBl. S. 290, BayRS 2237-4-K), die durch § 1 Nr. 80 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl. S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird nach den Wörtern „Sing- und Musikschulverordnung“ die Angabe „– SiMuV“ eingefügt.

2.
In § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Bezeichnungsberechtigung“.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterrichtsangebot an Musikschulen“.

b) Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
Musikalische Grundfächer:
Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung,

2.
Instrumentalunterricht aus jedem der Bereiche

a)
Streich- und Zupfinstrumente,

b)
Blas- und Schlaginstrumente,

c)
Tasteninstrumente,“.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterrichtsangebot an Singschulen“.

b)
Die Nrn. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
Musikalische Grundfächer:
Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung,

2.
Vokalunterricht in Singklassen,“.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Leitung und Lehrkräfte“.

b)
In Abs. 1 werden die Wörter „Musikschule/Singschule“ durch die Wörter „Musikschule oder Singschule“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „bei Musikschulen/Singschulen“ gestrichen und die Wörter „die Diplommusiklehrerprüfung oder die staatliche Prüfung“ durch die Wörter „einen Hochschulabschluss in einem künstlerisch-pädagogischen Studiengang oder die staatliche Prüfung als Musiklehrer oder Singschullehrer“ ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wird wie folgt gefasst:

3Als ausreichende Befähigung gilt auch

1.
die erfolgreich abgeschlossene musikalische Ausbildung im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I,

2.
ein erfolgreicher Abschluss als hauptberuflicher Kirchenmusiker,

3.
ein erfolgreicher Abschluss als Instrumentalist oder Sänger in einem künstlerischen Hochschulstudiengang, nach künstlerischer Staatsprüfung oder künstlerischer Reifeprüfung, soweit eine pädagogische Befähigung anderweitig nachgewiesen wird.“

dd)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und die Wörter „bodenständiger Volksmusik“ werden durch die Wörter „in volksmusikalischen und popularmusikalischen Fächern, die vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) im Benehmen mit dem Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen festgelegt werden,“ ersetzt.

ee)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 5 und die Wörter „Sätze 1 bis 5“ werden durch die Wörter „Sätze 1 bis 4“ ersetzt.

d)
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Kann ein Bedarf der bayerischen Musikschulen oder Singschulen an Lehrkräften über einen längeren Zeitraum in einem bestimmten Fach nicht durch Personen, die über einen Nachweis nach Abs. 2 Satz 2 und 3 verfügen, gedeckt werden oder liegt ein persönlicher Härtefall vor, kann der Nachweis der musikpädagogischen Befähigung durch Eignung und ausreichende Berufserfahrung als Musiker oder Musiklehrer geführt werden. 2Diese Befähigung wird auf Antrag der Musikschule oder Singschule und im Falle eines persönlichen Härtefalls auch auf Antrag des Musikers oder Musiklehrers durch das Staatsministerium festgestellt, das hierzu eine staatliche Hochschule und bei Volksmusikinstrumenten auch den Bayerischen Musiklehrerverband um fachliche Stellungnahme bitten kann. 3Die Hochschule oder der Bayerische Musiklehrerverband kann die Berufserfahrung und die Eignung des Bewerbers im Hinblick auf instrumentale Befähigung, musiktheoretische Grundkenntnisse und pädagogische Befähigung in geeigneter Weise überprüfen. 4Das Staatsministerium legt die Fächer im Sinne von Satz 1 im Benehmen mit dem Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen fest und stellt das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls fest.“

e)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Betrieb und Unterrichtsentgelte“.

b)
In Abs. 1 werden die Wörter „Musikschule/Singschule“ durch die Wörter „Musikschule oder Singschule“ ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Musikschulen und Singschulen im Aufbau“.

b)
Im Wortlaut werden die Wörter „Musikschulen/Singschulen“ durch die Wörter „Musikschulen oder Singschulen“ ersetzt.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Untersagung der Bezeichnungsführung“.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Musikschule/Singschule“ durch die Wörter „Musikschule oder Singschule“ ersetzt.

9.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a

Übergangsvorschrift

Für Anträge auf eine staatliche Anerkennung als Musiklehrer ist § 67 der Fachakademieordnung Musik in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 beim Staatsministerium, bei einer bayerischen Hochschule für Musik oder beim Landesverband bayerischer Tonkünstler gestellt wird.“

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 7a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Die Fachakademieordnung Musik (FakO Musik) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1990 (GVBl. 1991 S. 2, BayRS 2236-9-1-1-K), die zuletzt durch § 7a Abs. 19 der Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.


München, den 31. Oktober 2017

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister