2023-4-I
Verordnung
zur Änderung der
Rechnungsprüfungsstellen-Gebührenverordnung
zur Änderung der
Rechnungsprüfungsstellen-Gebührenverordnung
vom 2. November 2017
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:
§ 1
Die Rechnungsprüfungsstellen-Gebührenverordnung (RPrGV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2023-4-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Eingangsformel wird die Fußnote 1 gestrichen.
- 2.
- In § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gebührenpflicht“.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Höhe der Gebühren“.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Die Gebühr beträgt für Prüfungsleistungen 462 € je Prüfer und 369 € je Prüfungsgehilfe für jeden vollen und den letzten angefangenen Prüfungstag. 2Wird für eine Tätigkeit insgesamt kein voller Tag beansprucht, so werden 58 € je Prüfer und 46 € je Prüfungsgehilfe für jede volle und die letzte angefangene Stunde berechnet.“
- 4.
- In § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Fälligkeit“.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten“.
- b)
- Im Wortlaut wird Fußnote 2 Fußnote 1.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
München, den 2. November 2017
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister