Fundstelle GVBl. 2017 S. 538

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Gesetz


Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und
der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 5. Dezember 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Gesetzes
zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu Art. 81a die Wörter „und Erstattungsverfahren Barbetrag“ angefügt.

2.
Art. 3 wird wie folgt gefasst:

„Art. 3
Erstattungsleistungen des Bundes

(1) Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 11 Satz 1 SGB II werden jeweils unmittelbar nach Eingang beim Freistaat Bayern an die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise weitergeleitet.

(2) 1Die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 8 Satz 1 SGB II innerhalb eines Bezugsjahres werden ab dem Bezugsjahr 2017 zwischen den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen jeweils nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 SGB II des folgenden Jahres umverteilt. 2Die Verteilungsmasse errechnet sich durch Multiplikation der innerhalb des Bezugsjahres mit dem Bund abgerechneten Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II mit dem nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II angepassten landesspezifischen Wert für das Bezugsjahr. 3Verteilungsmaßstab sind die Anteile an den gemäß § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II gemeldeten Leistungsausgaben im Bezugsjahr. 4Eine Umverteilung findet nicht statt, soweit die rechnerischen Mehrleistungen die für ganz Bayern gemeldeten Leistungsausgaben nach Satz 3 übersteigen. 5Je kreisfreier Gemeinde und Landkreis wird ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht errechnet. 6Die Zahlungspflichten werden mit den laufenden Abrufen nach Abs. 1 verrechnet. 7Die hierdurch frei werdenden Mittel werden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche verwendet.

(3) 1Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend für die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 9 Satz 1 SGB II. 2Verteilungsmaßstab sind die Anteile der kreisfreien Gemeinden und Landkreise an den der Festlegung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c, Satz 3 und 4 SGB II zugrunde gelegten Leistungsausgaben im Bezugsjahr.

(4) Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales.“

3.
In Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „jeweiligen Vorjahr (Bezugsjahr)“ durch das Wort „Bezugsjahr“ ersetzt.

4.
In Art. 64 Abs. 1 wird nach den Wörtern „dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ die Angabe „(SGB XII)“ eingefügt.

5.
Art. 81a wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Erstattungsverfahren Barbetrag“ angefügt.

b)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im übertragenen Wirkungskreis“ gestrichen.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „nach dem Vierten Kapitel SGB XII“ gestrichen.

bb)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Sie erbringen gegenüber der nach Satz 2 zuständigen Stelle im Folgejahr einen Jahresnachweis gemäß § 46a Abs. 5 SGB XII.“

d)
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Die zuständigen Träger der Sozialhilfe weisen der zuständigen Stelle rechtzeitig für den jeweiligen Meldezeitraum nach § 136 Abs. 2 SGB XII die Zahl der gemäß § 136 SGB XII meldefähigen Personen nach. 2Dabei bestätigen sie, dass die Angaben richtig und vollständig sind.“

6.
Art. 88 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „nach § 46a SGB XII“ durch die Wörter „nach den §§ 46a, 136 SGB XII“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „für das jeweilige Quartal“ gestrichen und nach dem Wort „Geldleistungen“ die Wörter „(§ 46a SGB XII) oder nach der Zahl der Personen (§ 136 SGB XII)“ eingefügt.

7.
Dem Art. 118 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt Art. 3 Abs. 3 außer Kraft.“


§ 2

Änderung der
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 29a der Verordnung vom 16. August 2016 (GVBl. S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Teil 4 werden die Wörter „landwirtschaftlicher Tätigkeit“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit“ ersetzt.

b)
Die Angabe zu § 40d wird wie folgt gefasst:

„§ 40d (aufgehoben)“.

c)
Der Angabe zu Teil 9 Abschnitt 2 werden die Wörter „und Erstattungsverfahren Barbetrag“ angefügt.

d)
In der Angabe zu § 99 werden die Wörter „des Zentrums Bayern Familie und Soziales“ gestrichen.

e)
Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:

„§ 124 (aufgehoben)“.

2.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5 bis 8“ durch die Angabe „Abs. 11 Satz 1“ ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Abs. 5 Satz 4 und Abs. 7a“ durch die Angabe „Abs. 7 Satz 1“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Das Ergebnis der im Folgejahr durchgeführten Umverteilung nach Art. 3 AGSG ist im Bezugsjahr zu berücksichtigen.“

3.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Festsetzung der Zuweisungen

Die Zuweisungen werden jeweils nach der erfolgten Umverteilung nach Art. 3 AGSG, frühestens aber zum 15. Juni des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres festgesetzt und ausbezahlt.“

4.
In Teil 4 werden in der Überschrift die Wörter „landwirtschaftlicher Tätigkeit“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit“ ersetzt.

5.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ALG und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 FELEG“ durch die Wörter „des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „Amt für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 wird jeweils nach den Wörtern „Amt für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

6.
In § 22 werden die Wörter „als eine dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration unmittelbar nachgeordnete zentrale Landesbehörde“ gestrichen.

7.
§ 40d wird aufgehoben.

8.
In § 98 Abs. 1 werden die Wörter „in Bayern“ gestrichen.

9.
In Teil 9 Abschnitt 2 werden der Überschrift die Wörter „und Erstattungsverfahren Barbetrag“ angefügt.

10.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Zentrums Bayern Familie und Soziales“ gestrichen.

b)
Im Wortlaut wird nach der Angabe „Art. 81a Abs. 4 Satz 2“ die Angabe „ , Abs. 5 Satz 1“ eingefügt.

11.
In § 120 Satz 1 wird die Angabe „HHG“ durch die Wörter „des Häftlingshilfegesetzes (HHG)“ ersetzt.

12.
§ 123 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Der Beirat hat die Aufgabe, die Staatsregierung sachverständig in Vertriebenen- und Spätaussiedlerfragen zu beraten. 3Er soll zu allgemeinen Regelungen und Maßnahmen im Bereich der Vertriebenen und Spätaussiedler gehört werden.“

13.
§ 124 wird aufgehoben.

14.
§ 135 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten“ durch das Wort „Opferentschädigungsgesetzes“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 3 OEG“ durch die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 3 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG)“ ersetzt.


§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 treten außer Kraft:

1.
§ 28 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2016 (GVBl. S. 394) geändert worden ist,

2.
§ 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 24. November 2009 (GVBl. S. 617, BayRS 86-8-A/G),

3.
§ 2 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze vom 9. Februar 2010 (GVBl. S. 107, BayRS 86-8-A/G),

4.
§ 59 Abs. 3 und 4 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung (FachV-SozVerw) vom 7. Januar 2013 (GVBl. S. 11, BayRS 2038-3-8-3-A), die durch § 1 Nr. 139 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist.


München, den 5. Dezember 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r