290-1-I
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes
vom 27. März 2017
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Statistikgesetz (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Art. 13 werden die Wörter „Widerspruch und“ durch das Wort „Die“ und wird das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
- 2.
- In Art. 19 Satz 1 Nr. 6 und Art. 25 werden jeweils die Wörter „von Widerspruch und“ durch das Wort „der“ ersetzt.
- 3.
- Art. 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 wird die Angabe „38 300,00 €“ durch die Angabe „39 070,00 €“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 3 wird die Angabe „6,19 €“ durch die Angabe „8,15 €“ ersetzt.
- cc)
- In Nr. 4 wird die Angabe „6,27 €“ durch die Angabe „7,64 €“ ersetzt.
- dd)
- In Nr. 5 wird die Angabe „14,70 €“ durch die Angabe „20,18 €“ ersetzt.
- ee)
- In Nr. 6 wird die Angabe „6,91 €“ durch die Angabe „11,10 €“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein einmaliger finanzieller Ausgleich (Art. 83 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung) in Höhe der Differenz der Finanzzuweisungen nach Abs. 1 Satz 1 und den auf Grundlage des Abs. 1 Satz 1 in der ab 1. August 2010 geltenden Fassung bereits geleisteten Finanzzuweisungen erfolgt entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle innerhalb eines Monats nach dem 1. April 2017.“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.
München, den 27. März 2017
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r