Fundstelle GVBl. 2017 S. 54

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Gesetz

290-1-I
  • Verwaltung
  • Statistik
  • Allgemeine Statistik
290-1-I

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes

vom 27. März 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Statistikgesetz (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl. S. 270, BayRS 290-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S.  82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 13 werden die Wörter „Widerspruch und“ durch das Wort „Die“ und wird das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.

2.
In Art. 19 Satz 1 Nr. 6 und Art. 25 werden jeweils die Wörter „von Widerspruch und“ durch das Wort „der“ ersetzt.

3.
Art. 33 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird die Angabe „38 300,00 €“ durch die Angabe „39 070,00 €“ ersetzt.

bb)
In Nr. 3 wird die Angabe „6,19 €“ durch die Angabe „8,15 €“ ersetzt.

cc)
In Nr. 4 wird die Angabe „6,27 €“ durch die Angabe „7,64 €“ ersetzt.

dd)
In Nr. 5 wird die Angabe „14,70 €“ durch die Angabe „20,18 €“ ersetzt.

ee)
In Nr. 6 wird die Angabe „6,91 €“ durch die Angabe „11,10 €“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein einmaliger finanzieller Ausgleich (Art. 83 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung) in Höhe der Differenz der Finanzzuweisungen nach Abs. 1 Satz 1 und den auf Grundlage des Abs. 1 Satz 1 in der ab 1. August 2010 geltenden Fassung bereits geleisteten Finanzzuweisungen erfolgt entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle innerhalb eines Monats nach dem 1. April 2017.“


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.


München, den 27. März 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r