Fundstelle GVBl. 2017 S. 554

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Verordnung

2030-3-3-2-J

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Beamtenrechtliche Zuständigkeitsverordnungen
2030-3-3-2-J

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Zuständigkeit in richter-, beamten- und reisekosten-
rechtlichen Angelegenheiten in der Justizverwaltung

vom 21. November 2017


Auf Grund

des Art. 18 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, des Art. 49 Abs. 3 und des Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist,
des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, und
des Art. 93 Abs. 1 BayBG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 der Urlaubsverordnung (UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl. S. 173, 486, BayRS 2030-2-25-F), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juni 2017 (GVBl. S. 380) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz:


§ 1

Die Verordnung über die Zuständigkeit in richter-, beamten- und reisekostenrechtlichen Angelegenheiten in der Justizverwaltung (ZustV-JM) vom 27. Juli 1999 (GVBl. S. 353, BayRS 2030-3-3-2-J), die zuletzt durch § 1 Nr. 73 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor der Angabe „ZustV-JM“ die Wörter „StMJ-Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht – “ eingefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „mit Einstieg in der ersten, zweiten oder dritten Qualifikationsebene“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird durch die folgenden Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) Den zuletzt zuständigen Ernennungsbehörden nach Abs. 1 werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach Art. 139 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) übertragen.

(3) Den Ernennungsbehörden nach Abs. 1 werden die Zuständigkeiten für folgende Entscheidungen übertragen:

1.
Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG), soweit die Entscheidungen nicht in den besonderen Vorschriften ausdrücklich der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind und soweit nicht im Einzelfall eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist;

2.
Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG,

3.
Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG,

4.
Art. 15 Abs. 3 Satz 3 LlbG, soweit der allgemeine Dienstzeitbeginn nicht um mehr als drei Jahre vorverlegt werden soll,

5.
Art. 27 Abs. 2 LlbG,

6.
Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,

7.
Art. 36 Abs. 1 Satz 1 für

a)
Regelbewerber nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG, sofern in der Qualifikationsprüfung mindestens die Gesamtnote „gut“ und eine Platzziffer erreicht wurde, die im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen liegt; bei Beamten mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene tritt die Feststellung des Qualifikationserwerbs nach § 45 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungsordnung Justiz an die Stelle der Qualifikationsprüfung und gilt das Erfordernis einer Platzziffer im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nicht,

b)
Regelbewerber nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialwissenschaften – Bewährungs- und Gerichtshelfer –, sofern im Diplom- oder Bachelorabschluss nach Art. 39 Abs. 1 Nr. 1 LlbG mindestens ein Notendurchschnitt von 1,50 erreicht wurde,

8.
Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG,

9.
Art. 40 LlbG für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialwissenschaften – Bewährungs- und Gerichtshelfer –.“

3.
In § 2 werden die Wörter „BayRiG und nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UrlV“ durch die Wörter „des Bayerischen Richtergesetzes und § 18 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung (UrlV)“ und die Wörter „(mit Ausnahme der Staatsanwälte im Beförderungsamt)“ durch die Wörter „– mit Ausnahme der Staatsanwälte im Beförderungsamt –“ ersetzt.

4.
In § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter „mit Einstieg in der ersten, zweiten oder dritten Qualifikationsebene“ durch die Wörter „der Besoldungsordnung A“ ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Nebentätigkeit, Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten

Die Befugnisse nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 und Art. 86 BayBG werden übertragen

1.
den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

2.
den Generalstaatsanwälten,

3.
den Leitern der Justizvollzugsanstalten und

4.
dem Leiter der Justizvollzugsakademie.“

6.
In § 5 werden die Wörter „Bayerischen Justizschule Pegnitz“ durch das Wort „Justizakademie“ ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Buchst. a bis d werden die Nrn. 1 bis 4.

bb)
Der bisherige Buchst. e wird Nr. 5 und die Wörter „Bayerischen Justizvollzugsschule“ werden durch das Wort „Justizvollzugsakademie“ ersetzt.

cc)
Der bisherige Buchst. f wird Nr. 6 und die Wörter „Bayerischen Justizschule Pegnitz“ werden durch das Wort „Justizakademie“ ersetzt.

dd)
Der bisherige Buchst. g wird Nr. 7.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „Bayerischen Justizschule Pegnitz“ durch das Wort „Justizakademie“ ersetzt.

8.
Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

㤠7

Abgeltung von Erholungsurlaub

Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 10 Abs. 3 UrlV werden für die Richter und Staatsanwälte sowie die Beamten der Besoldungsordnung B bei den Gerichten auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte und bei den Staatsanwaltschaften auf die Generalstaatsanwälte jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.“

9.
Der bisherige § 7 wird § 8 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.

b)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2017 in Kraft.


München, den 21. November 2017

Bayerisches Staatsministerium der Justiz


Prof. Dr. Winfried B a u s b a c k , Staatsminister