219-6-F
Verordnung
zur Änderung der
Feldgeschworenenordnung
zur Änderung der
Feldgeschworenenordnung
vom 30. November 2017
Auf Grund des Art. 25 des Abmarkungsgesetzes (AbmG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-2-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:
§ 1
Die Feldgeschworenenordnung (FO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-6-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „die Beteiligung von wenigstens zwei Dritteln“ durch die Wörter „die Anwesenheit von mehr als der Hälfte“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Fußnote 2 gestrichen.
- c)
- In Abs. 5 werden die Wörter „Absatz 4 Satz 3“ durch die Angabe „Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.
- 2.
- § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Fußnote 1 gestrichen und werden die Wörter „die Beteiligung von zwei Dritteln“ durch die Wörter „die Anwesenheit von mehr als der Hälfte“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Fußnote 2 gestrichen.
- 3.
- In § 9 wird die bisherige Fußnote 3 Fußnote 1.
- 4.
- Im Wortlaut vor § 1 und in § 2 Abs. 1 wird jeweils die Fußnote 1 gestrichen.
- 5.
- In § 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 wird jeweils die Fußnote 2 gestrichen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
München, den 30. November 2017
Bayerisches Staatsministerium
des Inneren, für Bau und Verkehr
des Inneren, für Bau und Verkehr
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister