2210-1-1-K
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Hochschulgesetzes
zur Änderung des
Bayerischen Hochschulgesetzes
vom 19. Dezember 2017
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Rechtsverordnungen nach Art. 4 Abs. 1 bis 5 und Art. 16 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erlässt das Staatsministerium.“
- 2.
- Art. 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2Die Studierenden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden Daten verpflichtet:
- 1.
- Name, Vorname, Geburtsname,
- 2.
- Geschlecht,
- 3.
- Geburtsdatum,
- 4.
- Staatsangehörigkeit,
- 5.
- Semester- und Heimatwohnsitz,
- 6.
- Zeitpunkt, Ort und Art der Hochschulzugangsberechtigung,
- 7.
- berufspraktische Tätigkeiten vor Aufnahme des Studiums,
- 8.
- Praxissemester und Semester an Studienkollegs,
- 9.
- Angaben zu einer gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule, zu in vorausgehenden Semestern besuchten Hochschulen und der Hochschule der Ersteinschreibung sowie zu einem Auslandsstudium,
- 10.
- Ort der angestrebten Abschlussprüfung,
- 11.
- Angaben zu den für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkten,
- 12.
- Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses, Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen,
- 13.
- Studienunterbrechungen nach Art und Dauer,
- 14.
- Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubungen und Exmatrikulation.
3Gaststudierende sind nur zur Angabe der Daten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 verpflichtet.“
- b)
- Satz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- für die Zulassung und Voranmeldung nach dem Bayerischen Hochschulzulassungsgesetz, der Hochschulzulassungsverordnung sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften und“.
- 3.
- Dem Art. 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) 1Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden Daten verpflichtet:
- 1.
- Daten nach Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 12,
- 2.
- Angaben zur Ersteinschreibung,
- 3.
- Angaben zur Promotion.
- 2Art. 42 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.“
- 4.
- In Art. 80 Abs. 1 wird nach dem Wort „gelten“ die Angabe „Art. 10 Abs. 4,“ eingefügt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
München, den 19. Dezember 2017
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r