Fundstelle GVBl. 2017 S. 566

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Gesetz

2210-1-1-K
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  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Allgemeines
2210-1-1-K

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Hochschulgesetzes

vom 19. Dezember 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Rechtsverordnungen nach Art. 4 Abs. 1 bis 5 und Art. 16 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erlässt das Staatsministerium.“

2.
Art. 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

2Die Studierenden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden Daten verpflichtet:

1.
Name, Vorname, Geburtsname,

2.
Geschlecht,

3.
Geburtsdatum,

4.
Staatsangehörigkeit,

5.
Semester- und Heimatwohnsitz,

6.
Zeitpunkt, Ort und Art der Hochschulzugangsberechtigung,

7.
berufspraktische Tätigkeiten vor Aufnahme des Studiums,

8.
Praxissemester und Semester an Studienkollegs,

9.
Angaben zu einer gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule, zu in vorausgehenden Semestern besuchten Hochschulen und der Hochschule der Ersteinschreibung sowie zu einem Auslandsstudium,

10.
Ort der angestrebten Abschlussprüfung,

11.
Angaben zu den für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkten,

12.
Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses, Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen,

13.
Studienunterbrechungen nach Art und Dauer,

14.
Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubungen und Exmatrikulation.

3Gaststudierende sind nur zur Angabe der Daten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 verpflichtet.“

b)
Satz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für die Zulassung und Voranmeldung nach dem Bayerischen Hochschulzulassungsgesetz, der Hochschulzulassungsverordnung sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften und“.

3.
Dem Art. 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen zu erhebenden Daten verpflichtet:

1.
Daten nach Art. 42 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 12,

2.
Angaben zur Ersteinschreibung,

3.
Angaben zur Promotion.

2Art. 42 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.“

4.
In Art. 80 Abs. 1 wird nach dem Wort „gelten“ die Angabe „Art. 10 Abs. 4,“ eingefügt.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.


München, den 19. Dezember 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r