Fundstelle GVBl. 2017 S. 571

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Gesetz

2230-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
2230-1-1-K

Gesetz
zur Einführung des
neuen neunjährigen Gymnasiums in Bayern

vom 19. Dezember 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27. November 2017 (GVBl. S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Am Gymnasium können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:

1.
Humanistisches Gymnasium,

2.
Sprachliches Gymnasium,

3.
Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium,

4.
Musisches Gymnasium,

5.
Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium,

6.
Sozialwissenschaftliches Gymnasium.“

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

1In der Oberstufe können Fächer und Seminare eingerichtet werden. 2Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 gilt:

1.
Die beiden Jahrgangsstufen bilden die Qualifikationsphase.

2.
Die beiden Jahrgangsstufen gliedern sich jeweils in zwei Ausbildungsabschnitte. Vorrückungsentscheidungen werden nicht getroffen.

3.
Die Leistungen werden durch Noten und durch ein Punktesystem bewertet.

4.
Die allgemeine Hochschulreife wird auf Grund einer Gesamtqualifikation zuerkannt, die in der Abiturprüfung und in den beiden Jahrgangsstufen erworben wird.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „zur Ausführung von Satz 1 Nrn. 1 bis 4“ werden gestrichen.

2.
In Art. 52 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.

3.
Nach Art. 121 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Art. 9 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung findet

1.
im Schuljahr 2018/2019 für die Jahrgangsstufen 7 bis 12,

2.
im Schuljahr 2019/2020 für die Jahrgangsstufen 8 bis 12,

3.
im Schuljahr 2020/2021 für die Jahrgangsstufen 9 bis 12,

4.
im Schuljahr 2021/2022 für die Jahrgangsstufen 10 bis 12,

5.
im Schuljahr 2022/2023 für die Jahrgangsstufen 11 und 12 und

6.
im Schuljahr 2023/2024 für die Jahrgangsstufe 12

weiter Anwendung. 2Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Schülergruppen Abweichungen dahingehend zulassen, dass

1.
Art. 9 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung über Satz 1 hinaus oder

2.
Art. 9 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung abweichend von Satz 1 bereits vorzeitig

Anwendung findet, wenn dies einer geordneten oder einheitlicheren Schullaufbahn dieser Gruppen dient.“

4.
Art. 123 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Art. 121 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.“


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.


München, den 19. Dezember 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r