Fundstelle GVBl. 2017 S. 589

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Verordnung

7902-3-L, 7814-2-L, 7803-20-L, 7803-21-L, 7823-5-L, 7823-6-L, 787-1-1-L, 7900-1-L, 7903-1-L, 7903-3-L
Verordnung
zur Rechtsbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Vorschriften

vom 5. Dezember 2017


Auf Grund

des Art. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 408 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

des § 47 Abs. 1 Satz 1, des § 54 Satz 2 und des § 56 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, und des § 4 Abs. 5 Satz 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 AGBBiG,

des § 1, des § 4 und des § 26 des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist,

des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Art. 4 Abs. 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 12. September 2017 (GVBl. S. 490) geändert worden ist,

des Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 938, BayRS 787-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 389 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

des Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung,

des Art. 19 Abs. 6 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 392 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

des § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Art. 414 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Nr. 15 DelV und Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 470, BayRS 7801-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 377 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und soweit erforderlich nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses:


§ 1

Änderung der
Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw

In § 1 Satz 1 Nr. 10 der Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw (ZustVBLH) vom 4. Juli 2005 (GVBl. S. 257, BayRS 7803-20-L), die zuletzt durch Verordnung vom 13. November 2015 (GVBl. S. 417) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Ausbilder-Eignungsverordnung“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung“ ersetzt.


§ 2

Änderung der Prüfungsordnung Berufsbildung-
Landwirtschaft und Hauswirtschaft

Die Prüfungsordnung Berufsbildung-Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl. S. 906, BayRS 7803-21-L), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 24. Januar 2011 (GVBl. S. 59) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen regelt diese Verordnung in den Bereichen der Land- und Forstwirtschaft die

1.
Abschlussprüfungen in den nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) anerkannten oder nach den §§ 6, 9, 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG geregelten Ausbildungsberufen,

2.
Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen nach Nr. 1 und andere Fortbildungsprüfungen nach den §§ 53, 54, 67 BBiG,

3.
Ausbilder-Eignungsprüfungen nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Zuständige Stellen für den Vollzug dieser Prüfungsordnung sind“.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Zuständigkeit für die Errichtung der Prüfungsausschüsse ist in der Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw geregelt.“

c) Abs. 3 wird aufgehoben.

2.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zu Ausschluss und Befangenheit von Mitgliedern des Prüfungsausschusses gelten die Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.“

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „amtlicher Vordrucke und rechtzeitig“ durch die Wörter „der von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Vordrucke innerhalb der festgesetzten Frist“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:

3Für duale Studiengänge kann das Staatsministerium abweichende Zuständigkeiten durch Allgemeinverfügung festlegen. 4Die zuständigen Stellen können in begründeten Einzelfällen von den Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 3 abweichen.“

c)
In Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „zum Nachweis der Voraussetzungen“ gestrichen und nach den Wörtern „gegebenenfalls ein Nachweis“ die Wörter „grundsätzlich eines Facharztes“ eingefügt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Gliederung und Gegenstände der Prüfung,“ gestrichen.

b)
Die Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.

c)
Die Abs. 3 und 4 werden die Abs. 1 und 2.

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Verweisungen“ gestrichen.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 3

Änderung der Verordnung über die
Verwaltung des ländlichen Siedlungswesens

Die Verordnung über die Verwaltung des ländlichen Siedlungswesens (LändSwV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7814-2-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 3a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel wird die Fußnote 1 gestrichen.

2.
In § 3 wird die Fußnote 2 die Fußnote 1.


§ 4

Änderung der Verordnung über die Bekämpfung
der Peronosporakrankheit des Hopfens

Die Verordnung über die Bekämpfung der Peronosporakrankheit des Hopfens in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7823-5-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch § 2 der Verordnung vom 3. April 2001 (GVBl. S. 177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift werden die Wörter „(Hopfen-Peronospora-Verordnung – BayHopfPerV)“ angefügt.

2.
In der Eingangsformel werden die Fußnoten 1 und 2 gestrichen.

3.
In § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Aufleiten der Reben“.

4.
In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Chemische Bekämpfung“.

5.
In § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Bekämpfungsanordnung“.

6.
In § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verpflichtete Personen, Rodungspflicht“.

7.
In § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Ersatzvornahme“.

8.
In § 6 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Überwachung“.

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Ordnungswidrigkeiten“.

b)
Im Wortlaut werden die Wörter „Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu 5000 € belegt werden“ durch die Wörter „Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt“ ersetzt.

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

b)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und Fußnote 4 wird Fußnote 1.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.


§ 5

Änderung der Verordnung
über die Bekämpfung wilden Hopfens

Die Verordnung über die Bekämpfung wilden Hopfens in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7823-6-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch § 3 der Verordnung vom 3. April 2001 (GVBl. S. 177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird die Angabe „(Wildhopfenverordnung – BayWHopfV)“ angefügt.

2.
In der Eingangsformel werden die Fußnoten 1 und 2 gestrichen.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Bekämpfungspflicht“.

b)
Im Wortlaut werden die Wörter „§ 4 des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens3) vom 9. Dezember 1929 (RGBl. I S. 213) und §§ 4 bis 8 der Hopfenherkunftsverordnung4)“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hopfengesetzes und den §§ 1 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Hopfengesetzes“ ersetzt.

4.
In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Ersatzvornahme“.

5.
In § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Überwachung“.

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Ordnungswidrigkeiten“.

b)
Im Wortlaut werden die Wörter „Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes5) kann mit Geldbuße bis zu 5000 Euro belegt werden“ durch die Wörter „Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt“ ersetzt.

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

b)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und Fußnote 6 wird Fußnote 1.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.


§ 6

Änderung der
Gastschulbeitragsverordnung Landwirtschaft

Die Gastschulbeitragsverordnung Landwirtschaft (GBLwV) vom 1. September 2007 (GVBl. S. 650, BayRS 787-1-1-L), die durch Verordnung vom 23. November 2008 (GVBl. S. 948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „und die Geltung der Vorschriften über die Lernmittelfreiheit“ gestrichen.

2.
In § 1 werden die Angabe „BayAgrarWiG“ durch die Wörter „des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes“ und die Wörter „Anlage 1 Nrn. 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11, BayRS 2230-7-1-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Anlage 1 Nr. 1 und 2 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz“ ersetzt.

3.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird die Angabe „1250,00 €“ durch die Angabe „1 400,00 €“ ersetzt.

b)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. a wird die Angabe „2100,00 €“ durch die Angabe „2 350,00 €“ ersetzt.

bb)
In Buchst. b wird die Angabe „1050,00 €“ durch die Angabe „1 180,00 €“ ersetzt.

4.
§ 4 wird § 3 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.


§ 7

Änderung der Forstorganisationsverordnung

Die Forstorganisationsverordnung (ForstOrgV) vom 16. Juni 2005 (GVBl. S. 217, BayRS 7900-1-L), die durch § 1 Nr. 390 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach den Wörtern „Ämter für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

2.
In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Art. 2 und 20 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft – LwFöG – (BayRS 787-1-L) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Art. 1 und 9 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

3.
In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach den Wörtern „Amts für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

4.
§ 7 wird aufgehoben.

5.
§ 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠7

Inkrafttreten“.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 8

Änderung der Körperschaftswaldverordnung

Die Körperschaftswaldverordnung (KWaldV) vom 9. Februar 2007 (GVBl. S. 196, BayRS 7902-3-L), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Februar 2015 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Angabe „BayWaldG“ durch die Wörter „des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG)“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „(Anlage 2 und 3)“ gestrichen.

2.
In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.

4.
In Anlage 1 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „(siehe Anlagen 2 und 3)“ gestrichen.

5.
Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

6.
Die Anlage 4 wird Anlage 2.


§ 9

Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Forstvermehrungsgutgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (DVFoVG) vom 4. Juni 2003 (GVBl. S. 371, BayRS 7903-1-L), die zuletzt durch § 1 Nr. 396 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:

㤠1

Zuständigkeiten

(1) 1Zuständig für den Vollzug des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) ist das Amt für forstliche Saat- und Pflanzenzucht. 2Es kann sich für örtliche Kontrollen von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben, zum Ausstellen der Stammzertifikate für Mischungen von Forstsaatgut und der Dokumente für den Export von forstlichem Vermehrungsgut sowie zur Überwachung der Mischung von forstlichem Saatgut gemäß § 3 der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung der Beamten der unteren Forstbehörden unabhängig von deren jeweiligem Dienstbereich bedienen.

(2) Abweichend von Satz 1 sind zuständig:

1.
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Bestellung des Gutachterausschusses gemäß § 4 Abs. 6 FoVG,

2.
die für die Sammelstelle örtlich zuständige untere Forstbehörde für das Ausstellen des Stammzertifikates für forstliches Vermehrungsgut zur Verbringung vom Ort der Sammelstelle zum ersten Bestimmungsort gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG.“

2.
Der bisherige § 1 wird § 2 und im Wortlaut wird die Angabe „(§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FoVG)“ gestrichen.

3.
Der bisherige § 1a wird aufgehoben.

4.
Der bisherige § 2 wird § 3 und in Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FoVG)“ gestrichen.

5.
Der bisherige § 3 wird § 4 und im Wortlaut wird die Angabe „(§ 7 Abs. 4 Nr. 3 FoVG)“ gestrichen.

6.
Die bisherigen §§ 4 und 5 werden aufgehoben.

7.
Der bisherige § 6 wird § 5 und im Wortlaut werden die Wörter „belegt werden, wer den §§ 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „bis zu zwanzigtausend Euro belegt werden, wer den §§ 2, 3 oder 4“ ersetzt.

8.
Der bisherige § 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6

Inkrafttreten“.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 10

Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung
der schädlichen Insekten in den Wäldern

Die Landesverordnung zur Bekämpfung der schädlichen Insekten in den Wäldern in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7903-3-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 16 der Verordnung vom 16. Juni 2005 (GVBl. S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Bekämpfung schädlicher
Insekten in den Wäldern
(Waldschadinsektenverordnung – WaldSchadInV)“.

2.
In der Eingangsformel werden die Fußnoten 1 und 2 gestrichen.

3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Waldschädlinge

1Diese Verordnung regelt die Bekämpfung von schädlichen Insekten im Wald oder auf sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken, sobald sie durch Fraß oder in anderer Weise an Waldbäumen oder Walderzeugnissen unzumutbare Schäden anzurichten drohen. 2Schädliche Insekten im Sinn dieser Verordnung sind Nonne, Kieferneule, Kiefernspanner, Eichenwickler, Buchenrotschwanz, Buchdrucker, Kupferstecher, Großer und Kleiner Waldgärtner, Großer Tannenborkenkäfer und Eichenprozessionsspinner.“

4.
In § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeiten“.


5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Erklärung und Fristbestimmung“.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Sachgemäße Bekämpfung“.

b)
In Abs. 3 werden die Wörter „ , schriftlich oder zur Niederschrift“ gestrichen.

7.
In § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Überwachung“.

8.
In § 6 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Duldungs- und Untersuchungspflicht“.

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Ordnungswidrigkeiten“.

b)
Im Wortlaut werden die Wörter „Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu Fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden“ durch die Wörter „Ordnungswidrig im Sinn des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt“ ersetzt.

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

b)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und Fußnote 4 wird Fußnote 1.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.


§ 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.


München, den 5. Dezember 2017

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut B r u n n e r , Staatsminister