2132-1-6-I
Verordnung
zur Änderung der
Verkaufsstättenverordnung
zur Änderung der
Verkaufsstättenverordnung
vom 11. Dezember 2017
Auf Grund des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:
§ 1
Die Verkaufsstättenverordnung (VkV) vom 6. November 1997 (GVBl. S. 751, BayRS 2132-1-6-I), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 29. November 2007 (GVBl. S. 847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „(Verkaufsstättenverordnung – VkV)“ durch die Wörter „(Bayerische Verkaufsstättenverordnung – BayVkV)“ ersetzt.
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- 3.
- In § 10 Abs. 8 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
- 4.
- In § 13 Abs. 5 wird der Schlusspunkt durch die Wörter „ ; die Anforderungen an das barrierefreie Bauen nach Art. 48 BayBO bleiben unberührt.“ ersetzt.
- 5.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Getränke oder Speisen verabreicht oder“ gestrichen.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 4“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 3“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „gelten § 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (BayRS 215-2-1-I)“ durch die Wörter „gilt § 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Verhütung von Bränden“ ersetzt.
- 6.
- In § 26 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 3“ ersetzt.
- 7.
- In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer,“ durch die Wörter „von Menschen mit Behinderung“ ersetzt.
- 8.
- In § 28 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt.
- 9.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und er wird wie folgt gefasst:
„Auf am 31. Dezember 1997 bestehende Verkaufsstätten sind nur § 10 Abs. 8 und die §§ 24 bis 27 anzuwenden.“
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 10.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 auch in Verbindung mit § 26 Abs. 4 eine Person als Brandschutzbeauftragte oder Selbsthilfekräfte für den Brandschutz nicht oder nicht in der festgelegten Anzahl bestellt oder“.
- b)
- In Nr. 8 wird das Wort „oder“ durch einen Schlusspunkt ersetzt.
- 11.
- In § 34 wird die Angabe „31. Dezember 2017“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2017 in Kraft.
München, den 11. Dezember 2017
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister