Fundstelle GVBl. 2017 S. 595

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Verordnung

2132-1-6-I

  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauordnungsrecht
2132-1-6-I

Verordnung
zur Änderung der
Verkaufsstättenverordnung

vom 11. Dezember 2017


Auf Grund des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:


§ 1

Die Verkaufsstättenverordnung (VkV) vom 6. November 1997 (GVBl. S. 751, BayRS 2132-1-6-I), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 29. November 2007 (GVBl. S. 847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(Verkaufsstättenverordnung – VkV)“ durch die Wörter „(Bayerische Verkaufsstättenverordnung – BayVkV)“ ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3.
In § 10 Abs. 8 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

4.
In § 13 Abs. 5 wird der Schlusspunkt durch die Wörter „ ; die Anforderungen an das barrierefreie Bauen nach Art. 48 BayBO bleiben unberührt.“ ersetzt.

5.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Getränke oder Speisen verabreicht oder“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 4“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „gelten § 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (BayRS 215-2-1-I)“ durch die Wörter „gilt § 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Verhütung von Bränden“ ersetzt.

6.
In § 26 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 3“ ersetzt.

7.
In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer,“ durch die Wörter „von Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

8.
In § 28 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils das Wort „Behinderte“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

9.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und er wird wie folgt gefasst:

„Auf am 31. Dezember 1997 bestehende Verkaufsstätten sind nur § 10 Abs. 8 und die §§ 24 bis 27 anzuwenden.“

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

10.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 auch in Verbindung mit § 26 Abs. 4 eine Person als Brandschutzbeauftragte oder Selbsthilfekräfte für den Brandschutz nicht oder nicht in der festgelegten Anzahl bestellt oder“.

b)
In Nr. 8 wird das Wort „oder“ durch einen Schlusspunkt ersetzt.

11.
In § 34 wird die Angabe „31. Dezember 2017“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2017 in Kraft.


München, den 11. Dezember 2017

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister