1100-1-2-I
Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags
Bekanntmachung der Präsidentin des Bayerischen Landtags
vom 16. März 2017
Auf Grund von Art. 5 Abs. 3 Satz 4 und Art. 6 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) hat das Landesamt für Statistik jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.
In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2015 und dem Juli 2016 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit + 2,2 v. H. und die Preisentwicklungsrate mit + 0,6 v. H. beziffert.
Demnach betragen ab 1. Juli 2017
- 1.
- die Entschädigung
(Art. 5 Abs. 1 BayAbgG) 8 022 €,
- 2.
- die Kostenpauschale
(Art. 6 Abs. 2 BayAbgG) 3 398 €.
München, den 16. März 2017
Die Präsidentin des Bayerischen Landtags
Barbara S t a m m