793-3-L
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
vom 27. März 2017
Auf Grund
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- es Art. 61 Abs. 3 Nr. 3 und des Art. 64 Abs. 1 Nr. 5, 6, 9 und 10 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840; 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 1 Nr. 407 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
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- es Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch Art. 10a Abs. 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
- bb)
- In Satz 1 Nr. 3 Buchst. b wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
- cc)
- Dem Satz 1 wird folgende Nr. 4 angefügt:
- „4.
- Vertriebene und Spätaussiedler, die urkundlich nachweisen können, dass sie
- a)
- einen gültigen Vertriebenenausweis oder eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) besitzen und
- b)
- einen gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweis außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach § 10 BVFG erworben haben.“
- b)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „30 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
- 4.
- In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird in Nr. 10 Spalte „Schonzeit“ der Tabelle die Fußnote 1 gestrichen.
- 5.
- § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl L 248 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl L 1997, 61 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
- 6.
- In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl L 168 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
- 7.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Erprobungen,“ gestrichen.
- b)
- Abs. 1 wird aufgehoben.
- c)
- Im bisherigen Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
München, den 27. März 2017
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister