2210-8-2-1-1-K
Verordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung
vom 27. April 2017
Auf Grund des Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 und des Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 301) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 2015 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- 2.
- Dem § 3 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) 1Die Erstellung von Bescheiden erfolgt vollständig durch automatische Einrichtungen. 2Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 3Im Zweifel hat die Stiftung den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.“
- 3.
- In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; § 3 Abs. 9 gilt entsprechend.“ ersetzt.
- 4.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3.
- 5.
- § 37a wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Abs. 2 werden die folgenden Sätze 6 bis 8 angefügt:
„6Die Erstellung von Bescheiden erfolgt vollständig durch automatische Einrichtungen. 7Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 8Im Zweifel hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.“
- b)
- Abs. 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) 1Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2018 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, kann die Hochschule das Nachrückverfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 durchführen. 2Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2018 keine Anwendung.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 17. Mai 2017 in Kraft.
München, den 27. April 2017
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister