9210-2-I
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
vom 28. April 2017
Auf Grund des Art. 7 und des Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 539) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:
§ 1
Die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 24. November 2016 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 Nr. 1 werden die Wörter „Prüfbescheinigung für Mofas oder für Kleinkrafträder, welche den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b FeV entsprechen,“ durch die Wörter „Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 1b FeV“ ersetzt.
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Zuständigkeit der Schulen“.
- b)
- In Satz 1 wird das Wort „Mofa-Ausbildung“ durch die Wörter „Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FeV zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 1b FeV“ ersetzt.
- 3.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 werden die Wörter „Entscheidungen nach § 2 Abs. 7“ durch die Wörter „Feststellungen nach § 2a“ ersetzt.
- b)
- Nr. 3 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.
- d)
- Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4 und nach der Angabe „§ 6“ wird die Angabe „Abs. 4“ eingefügt.
- e)
- Die bisherigen Nrn. 6 bis 8 werden aufgehoben.
- f)
- Die bisherigen Nrn. 9 und 10 werden die Nrn. 5 und 6.
- g)
- Die bisherige Nr. 11 wird aufgehoben.
- h)
- Die bisherigen Nrn. 12 bis 14 werden die Nrn. 7 bis 9.
- i)
- Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 10 und die Wörter „Art. 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes in Verbindung mit“ werden gestrichen.
- j)
- Die bisherigen Nrn. 16 bis 18 werden die Nrn. 11 bis 13.
- k)
- Die bisherige Nr. 19 wird Nr. 14 und der Strichpunkt wird durch einen Schlusspunkt ersetzt.
- l)
- Die bisherigen Nrn. 20 und 21 werden aufgehoben.
- 4.
- In § 39 wird die Angabe „§ 35“ durch die Angabe „§ 35a“ ersetzt.
- 5.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nr. 3 einleitender Satzteil wird das Wort „der“ durch die Wörter „bei den“ ersetzt.
- bbb)
- In Nr. 4 wird nach dem Wort „Gewerbeaufsichtsamt“ das Wort „bei“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „der“ durch die Wörter „bei den“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 35 Abs. 3 und 5 Satz 4 GGVSEB, soweit nicht das Staatsministerium zuständig ist“ durch die Angabe „§ 35a Abs. 3 Satz 1 GGVSEB“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
München, den 28. April 2017
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister