2030-2-13-F , 2038-3-5-6-F , 2038-3-5-7-F
Verordnung
zur Umsetzung des HföD-Gesetzes
zur Umsetzung des HföD-Gesetzes
vom 4. Dezember 2017
Auf Grund
- –
- des Art. 55 Nr. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist,
- –
- des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, des Art. 37 Abs. 3 Satz 4, des Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist,
- –
- des Art. 17 Abs. 2 des HföD-Gesetzes (HföDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:
§ 1
Änderung der Verordnung zur Ergänzung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Steuerbeamten
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Steuerbeamten
Die Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (EStBAPO) vom 27. April 2011 (GVBl. S. 220, BayRS 2030-2-13-F), die durch § 2 der Verordnung vom 16. Mai 2014 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden vor der Angabe „EStBAPO“ die Wörter „Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer –“ eingefügt.
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- 3.
- In § 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD)“ ersetzt.
- 4.
- In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „bzw. ergänzend zur“ gestrichen und werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.
- 5.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- bb)
- In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter „bzw. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern“ durch die Wörter „oder der HföD“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 4 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 6.
- In § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 14 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
§ 2
Änderung der Verordnung über den fachlichen
Schwerpunkt Staatsfinanz
Schwerpunkt Staatsfinanz
Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBl. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F), die durch § 1 Nr. 134 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden vor der Angabe „FachV-StF“ die Wörter „Fachverordnung Staatsfinanz –“ eingefügt.
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- 3.
- In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern,“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD),“ ersetzt.
- 4.
- In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „bzw. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern,“ durch die Wörter „oder der HföD,“ ersetzt.
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern,“ durch die Angabe „HföD,“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3 werden die Wörter „bzw. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern,“ durch die Wörter „oder der HföD,“ ersetzt.
- 6.
- In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Anlage 1 bzw. Anlage 2“ durch die Wörter „der Anlage 1 oder Anlage 2“ ersetzt.
- 7.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern,“ durch die Angabe „HföD,“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von einem unzureichenden Stand der Ausbildung ist regelmäßig auszugehen, wenn folgende Ausbildungsteile unterbrochen sind und das Versäumte nicht nachgeholt werden kann:
- 1.
- die berufspraktische Ausbildung oder die berufspraktischen Studienzeiten insgesamt mehr als einen Monat oder
- 2.
- ein Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder ein Teil der Fachstudien mehr als drei Wochen.“
- 8.
- In § 15 werden die Wörter „bzw. für die Zeit des Fachstudiums der Präsident oder die Präsidentin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und“ durch die Wörter „und für die Zeit des Fachstudiums der Präsident oder die Präsidentin der HföD,“ ersetzt.
- 9.
- In § 18 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Fach Nr. 14“ durch die Angabe „Fach Nr. 15“ ersetzt.
- 10.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 werden die Wörter „Anlage 2 Nrn. 1 bis 3“ durch die Wörter „Nrn. 1 bis 3 der Anlage 2“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 werden die Wörter „(z.B. Vorlesungen, Übungen, Seminare)“ durch die Wörter „– z. B. Vorlesungen, Übungen, Seminare –“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 7 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege,“ durch die Angabe „HföD,“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 4 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- d)
- In Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter „in den Fächern der Anlage 2 Nrn. 5 und 6“ durch die Wörter „im Fach Nr. 5 der Anlage 2“ ersetzt.
- 11.
- In § 25 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern,“ durch die Angabe „HföD,“ ersetzt.
- 12.
- § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchst. a wird nach dem Wort „Besoldungsrecht“ das Wort „ , Beamtenrecht“ eingefügt.
- bbb)
- In Buchst. c wird das Wort „Beamtenrecht“ durch das Wort „Lohnsteuerabzug“ ersetzt.
- ccc)
- In Buchst. d werden die Wörter „ , Politische Bildung“ gestrichen.
- ddd)
- In Buchst. e werden die Wörter „Lohnsteuerabzug, Lohnpfändungsrecht und Fürsorgeleistungen“ durch die Wörter „Beihilferecht und Reise- und Umzugskostenrecht“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 2 Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- cc)
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- bbb)
- In Buchst. b wird nach dem Wort „Versorgungsrecht“ das Wort „ , Besoldungsrecht“ eingefügt.
- In Buchst. e werden nach dem Wort „Wirtschaftswissenschaften“ die Wörter „und Beihilferecht“ eingefügt.
- b)
- In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 13.
- In § 40 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 14.
- § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- b)
- In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.
- 15.
- § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57
Übergangsvorschrift
Die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. September 2017 begonnen hat, richtet sich nach den Bestimmungen in der am 31. August 2017 geltenden Fassung.“
- 16.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- 17.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 werden die Wörter „ , Politische Bildung“ gestrichen.
- b)
- Nr. 13 wird wie folgt gefasst:
- „13.
- Beihilferecht (Beih)“.
- c)
- Nach Nr. 13 wird folgende Nr. 14 eingefügt:
- „14.
- Reise- und Umzugskostenrecht (RU)“.
- d)
- Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 15.
- 18.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 6 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 6.
§ 3
Änderung der Verordnung über die
fachlichen Schwerpunkte technische
und nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
fachlichen Schwerpunkte technische
und nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
Die Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte technische und nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (FachV-FM) vom 27. April 2011 (GVBl. S. 227, BayRS 2038-3-5-7-F), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 16. Mai 2014 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden vor der Angabe „FachV-FM“ die Wörter „Fachverordnung technische und nichttechnische Dienste FM“ eingefügt.
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten“ durch die Wörter „Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer“ ersetzt.
- 4.
- In § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 5.
- In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ und wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft.
München, den 4. Dezember 2017
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister