Fundstelle GVBl. 2018 S. 156

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 3c90d9011957e1e7650a0858a059bb72f38755d980d2fe811fbb9475ff474f21

Gesetz

605-1-F, 605-10-F
605-1-F , 605-10-F

Gesetz
zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes und der
Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
(Finanzausgleichsänderungsgesetz 2018)

vom 22. März 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Bayerisches Gesetz
über den Finanzausgleich zwischen Staat,
Gemeinden und Gemeindeverbänden
(Bayerisches Finanzausgleichsgesetz – BayFAG)“.

2.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Allgemeiner Steuerverbund“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „(Finanzausgleichsjahr)“ gestrichen.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 2 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.

bbb)
In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

„4.
den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Verbundzeitraum zur Erhöhung der Anteilmasse nach Abs. 2 Satz 1 überlassen werden; der Erhöhungsbetrag wird gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor Satz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:

1Die Anteilmasse erhöht sich um 155 000 000 €.“

bb)
Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und vor dem Wort „Anteilmasse“ wird das Wort „erhöhten“ eingefügt.

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und das Wort „Staatshaushaltsplan“ wird durch das Wort „Staatshaushalt“ ersetzt.

d)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „sowie die Mittel für Erstattungen entsprechend der Regelung in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) an Gemeinden und Gemeindeverbände für schulpflichtige Personen nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Staatshaushalts“ ersetzt.

3.
In Art. 1b wird folgende Überschrift eingefügt:

„Einkommensteuerersatz“.

4.
In Art. 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Gemeindeschlüsselzuweisungen“.

5.
In Art. 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Ausgangsmesszahl, Sonderschlüsselzuweisungen“.

6.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Steuerkraftmesszahl“.

b)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 werden nach der Angabe „Art. 16“ die Wörter „in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung“ eingefügt.

7.
In Art. 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Landkreisschlüsselzuweisungen“.

8.
In Art. 6 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Korrekturregelungen“.

9.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Finanzzuweisungen, Verordnungsermächtigung“.

b)
In Abs. 3 wird die Angabe „BaySchFG“ durch die Wörter „des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG)“ ersetzt.

10.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Grunderwerbsteuerverbund“.

b)
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Kommunalanteil“ die Wörter „an der Grunderwerbsteuer“ eingefügt.

11.
In Art. 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Besondere Finanzzuweisungen“.

12.
Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kommunaler Hochbau“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „zuzüglich der gemäß Art. 1 Abs. 2 bereitgestellten Verstärkungsmittel“ gestrichen.

bb)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Schulen einschließlich schulischer Sportanlagen,“.

13.
In Art. 10a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Schülerbeförderungskosten“.

14.
Art. 10b wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Krankenhausumlage“.

b)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „(Kommunalanteil)“ durch die Wörter „(kommunaler Finanzierungsanteil)“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Kommunalanteil“ durch die Wörter „kommunale Finanzierungsanteil“ ersetzt.

15.
Art. 10c wird folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Bau von Abfallentsorgungsanlagen“.

b)
In Satz 1 werden die Satznummerierung und die Angabe „und 25“ gestrichen.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.

16.
In Art. 11 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Bedarfszuweisungen“.

17.
Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Investitionspauschalen“.

b)
In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „Art. 1 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 1 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

18.
Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der Staat stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 52,5 Prozent der auf Bayern entfallenden Zuweisungen des Bundes, die ihm im Verbundzeitraum zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit an der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zugeflossen sind, zur Verfügung (Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund).“

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kommunalanteil“ die Wörter „am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund“ eingefügt.

cc)
In Satz 5 wird die Angabe „Art. 13e bis 13h“ durch die Wörter „den Art. 13e bis 13g“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Der Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund wird nach den Art. 13a bis 13g verteilt. 2Vorweg sind dem Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund 200 000 000 € als Verstärkungsbetrag für die Zuweisungen nach Art. 15 zu entnehmen. 3Für die Höhe der Leistungen nach Satz 1 ist die Bewilligung im Staatshaushalt maßgebend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“

19.
In Art. 13a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Straßenbau und -unterhalt bei größeren Gemeinden“.

20.
In Art. 13b wird folgende Überschrift eingefügt:

„Straßenbau und -unterhalt bei Landkreisen und kleineren Gemeinden“.

21.
Art. 13c wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

>„Kommunalstraßen, Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs“.

b)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kommunalanteil“ die Wörter „am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund“ eingefügt.

22.
Art. 13d wird wie folgt gefasst:

„Art. 13d

ÖPNV-Zuweisungen

Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund werden jährlich 74 300 000 € für Zuweisungen nach Art. 27 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern verwendet.“

23.
Art. 13e wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Sanierung von Abwasserentsorgungsanlagen in Härtefällen“.

b)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kommunalanteil“ die Wörter „am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund“ eingefügt.

24.
Art. 13f wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kommunales Sonderbaulastprogramm Staatsstraßen, Radschnellwege“.

b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „Kommunalanteil“ die Wörter „am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund“ eingefügt.

bb)
In Nr. 4 werden die Wörter „selbstständigen Radwegen“ durch die Wörter „Radschnellwegen als selbstständige Radwege“ ersetzt und das Wort „(Radschnellwege)“ gestrichen.

25.
Art. 13g wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Erhöhung der Kommunalstraßenmittel nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz“.

b)
Im Wortlaut werden nach dem Wort „Kommunalanteil“ die Wörter „am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund“ eingefügt.

26.
Art. 13h wird aufgehoben.

27.
In Art. 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kostenanteile nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes“.

28.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zuweisungen an die Bezirke“.

b)
In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Staatshaushaltsplan“ durch das Wort „Staatshaushalt“ ersetzt.

29.
Art. 16 wird aufgehoben.

30.
Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kreisumlage“.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Halbsatz 1 werden das Wort „(Umlagesätze)“ durch das Wort „(Kreisumlagesätze)“ und das Wort „Umlagesatz“ durch das Wort „Kreisumlagesatz“ ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird jeweils das Wort „Umlagesatz“ durch das Wort „Kreisumlagesatz“ ersetzt.

31.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Festsetzung der Kreisumlage“.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Umlagesätze“ durch das Wort „Kreisumlagesätze“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird in Halbsatz 1 das Wort „Umlagesätze“ durch das Wort „Kreisumlagesätze“ und wird in Halbsatz 2 das Wort „Umlagesätzen“ durch das Wort „Kreisumlagesätzen“ ersetzt.

cc)
In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Umlagesätze“ durch das Wort „Kreisumlagesätze“ ersetzt.

32.
In Art. 20 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Erhöhte Kreisumlagesätze“.

33.
Art. 21 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Bezirksumlage“.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden das Wort „(Umlagesätze)“ durch das Wort „(Bezirksumlagesätze)“ und das Wort „Umlagesatz“ durch das Wort „Bezirksumlagesatz“ ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird jeweils das Wort „Umlagesatz“ durch das Wort „Bezirksumlagesatz“ ersetzt.

34.
Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Festsetzung der Bezirksumlage“.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Umlagesätze“ durch das Wort „Bezirksumlagesätze“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird in Halbsatz 1 das Wort „Umlagesätze“ durch das Wort „Bezirksumlagesätze“ und wird in Halbsatz 2 das Wort „Umlagesätzen“ durch das Wort „Bezirksumlagesätzen“ ersetzt.

cc)
In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Umlagesätze“ durch das Wort „Bezirksumlagesätze“ ersetzt.

35.
In Art. 23 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Erörterung des Entwurfs des Finanzausgleichs, Entscheidungsgrundlagen“.

36.
Art. 23a wird Art. 24 und wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verordnungsermächtigungen“.

b)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden nach der Angabe „Art. 10b Abs. 2“ die Wörter „jeweils maßgebend sind“ eingefügt.

bb)
In Nr. 6 wird das Wort „Kommunalanteil“ durch die Wörter „kommunale Finanzierungsanteil“ ersetzt.

cc)
In Nr. 11 wird das Wort „Kommunalanteils“ durch die Wörter „kommunalen Finanzierungsanteils“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

37.
Der bisherige Art. 24 wird Art. 25 und es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.


§ 2

Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

Die Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und in Satz 1 wird die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und die Angabe „FAG“ wird durch die Angabe „BayFAG“ und die Angabe „v. H.“ wird durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

f)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Abs. 1 bis 3 und 5“ durch die Angabe „Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 2 wird die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 3 werden nach der Angabe „Art. 16 FAG“ die Wörter „in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „FAG beträgt 10 %“ durch die Wörter „BayFAG beträgt 10 Prozent“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10

Grunderwerbsteuerverbund“.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bewertungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung“ durch die Wörter „des Bewertungsgesetzes“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 11

Krankenhausumlage“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Kommunalanteils“ durch die Wörter „kommunalen Finanzierungsanteils“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kommunalanteil“ durch die Wörter „kommunale Finanzierungsanteil“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Kommunalanteil“ durch die Wörter „kommunalen Finanzierungsanteil“ ersetzt.

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 2 werden die Wörter „(beschränkt-öffentliche Wege)“ durch die Wörter „nach Art. 53 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird jeweils die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ und werden die Wörter „des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes“ durch die Angabe „BayStrWG“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

bb)
In Nr. 4 wird das Wort „Hundertsätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.

cc)
In Nr. 5 wird die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

dd)
In Nr. 7 wird die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ und werden die Wörter „Hundertsätze (Umlagesätze)“ durch das Wort „Umlagesätze“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Abs. 2“ und wird die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

7.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die für die Zurechnung nach § 1 Abs. 2 maßgebende Zahl der in den Unterkünften zur Erstaufnahme untergebrachten Personen, die im Melderegister nicht erfasst sind, jährlich bis zum 1. August sowie“ gestrichen und die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

b)
In den Abs. 2 und 3 wird jeweils die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.

8.
In § 5 in der Überschrift und in den Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, §§ 7, 8 Satz 1 und 3, § 9 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 15 in der Überschrift und in den Sätzen 1 und 2, § 16 in der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 18 in der Überschrift, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 21 wird jeweils die Angabe „FAG“ durch die Angabe „BayFAG“ ersetzt.


§ 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.


München, den 22. März 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus  S ö d e r