Fundstelle GVBl. 2018 S. 198

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Gesetz

240-5-A
  • Verwaltung
  • Vertriebene, Flüchtlinge und politische Häftlinge
  • Vertriebene, Flüchtlinge
240-5-A

Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes über die Errichtung
der „Sudetendeutschen Stiftung“

vom 10. April 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz über die Errichtung der „Sudetendeutschen Stiftung“ in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 240-5-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 1 Nr. 303 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung
(SudetStG)“.

2.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

3.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 2

Zweck, Stiftungsgenuss“.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „öffentliche Zwecke“ durch die Wörter „gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 52 und 55 bis 68 der Abgabenordnung“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nr. 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.“

4.
Art. 3 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige Art. 4 wird Art. 3 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 3

Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus

1.
dem zum 31. Dezember 2017 vorhandenen Grundstockvermögen sowie

2.
sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.“

6.
Der bisherige Art. 5 wird Art. 4 und wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden die Wörter „den Erträgnissen“ durch die Wörter „dem Ertrag“ ersetzt.

b)
Nr. 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2 und wird wie folgt gefasst:

„2.
Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.“

7.
Der bisherige Art. 6 wird Art. 5.

8.
Die bisherigen Art. 7 und 8 werden die Art. 6 und 7 und werden wie folgt gefasst:

„Art. 6

Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung.

(2) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. 2Sie werden vom Ministerpräsidenten im Benehmen mit dem Bundesvorstand der Sudetendeutschen Landsmannschaft und dem Stiftungsrat auf fünf Jahre bestellt. 3Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 4Scheidet ein Mitglied während der regulären Amtszeit aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der ursprünglichen Amtszeit bestellt. 5Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit und in den Fällen des Satzes 4 bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.

(3) 1Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie nicht Bedienstete der Stiftung sind. 2Sie können hauptamtlich tätig sein, aber nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.

(4) 1Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter bestimmt der Stiftungsrat aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder. 2Das vorsitzende Mitglied vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 3Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.


Art. 7

Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung in allen wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung.

(2) 1Der Stiftungsrat besteht aus

1.
dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin als vorsitzendem Mitglied,

2.
dem Staatsminister oder der Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales als dessen Stellvertreter,

3.
fünf Vertretern des Landtags, die dem Landtag nicht angehören müssen,

4.
fünf Vertretern aus dem Kreis der Sudetendeutschen, die vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit der Sudetendeutschen Landsmannschaft bestellt werden und

5.
je einem Vertreter

a)
der Bundesregierung,

b)
der Staatskanzlei,

c)
des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus,

d)
des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und

e)
des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 werden jeweils für eine Dauer von fünf Jahren entsandt. 3Art. 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt für sie entsprechend. 4Die Mitglieder nach Satz 1 können für die verbleibende Amtszeit nach Satz 2 bis zu drei weitere Personen in den Stiftungsrat wählen, wenn die Mitglieder diese Personen für die Förderung der Arbeit der Stiftung als besonders notwendig erachten.

(3) 1Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. 3Sie erhalten Aufwendungsersatz.“

9.
Der bisherige Art. 9 wird Art. 8 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Verwaltung“ durch das Wort „Verwaltungsgrundsätze“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Stiftungsmittel dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. 2Die Annahme von Zuwendungen, die mit der Auflage verbunden werden, sie teils für Stiftungszwecke und teils für andere Zwecke zu verwenden, ist zulässig.“

c)
Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2.

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3 und wird wie folgt gefasst:

„(3) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung innerhalb von sechs Monaten Rechnung zu legen; die Stiftungsrechnung ist zusammen mit einer Vermögensübersicht der Aufsichtsbehörde vorzulegen.“

f)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Haushaltsführung“ wird durch die Wörter „Haushalts- und Wirtschaftsführung“ ersetzt.

bb)
Die Wörter „,sofern sein Prüfungsrecht durch den gesetzlichen Vertreter der Stiftung (Art. 7 Abs. 4) oder durch die Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 12) mit dem Präsidenten des Obersten Rechnungshofs vereinbart wird“ werden gestrichen.

10.
Die bisherigen Art. 10 und 11 werden die Art. 9 und 10.

11.
Der bisherige Art. 12 wird Art. 11 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 11

Heimfall

1Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Grundstück, auf dem das Sudetendeutsche Museum in München errichtet ist, oder der bei der Veräußerung dieses Grundstücks durch die Sudetendeutsche Stiftung erzielte Erlös an den Freistaat Bayern. 2Das übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen fällt an die Sudetendeutsche Landsmannschaft Bundesverband e. V. 3Die Heimfallberechtigten haben das angefallene Vermögen im Sinne des bisherigen Stiftungszwecks (Art. 2 Abs. 1) zu verwenden.“

12.
Der bisherige Art. 13 wird Art. 12 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Fußnote 2 gestrichen.

b)
Im Wortlaut werden die Wörter „in der jeweils gültigen Fassung“ gestrichen.

13.
Der bisherige Art. 14 wird Art. 13 und die bisherige Fußnote 3 wird Fußnote 1.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.


München, den 10. April 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r