2038-3-1-6-F
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik
zur Änderung der
Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik
vom 20. März 2018
Auf Grund des Art. 38 Abs. 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, für Gesundheit und Pflege mit Zustimmung des Landespersonalausschusses:
§ 1
Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (FachV-VI) vom 24. April 2012 (GVBl. S. 159, BayRS 2038-3-1-6-F), die durch § 1 Nr. 100 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden vor der Angabe „FachV-VI“ die Wörter „Fachverordnung Verwaltungsinformatik –“ eingefügt.
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- 3.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
- 4.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Sonstiger Qualifikationserwerb für den Einstieg
in der zweiten Qualifikationsebene
in der zweiten Qualifikationsebene
(1) 1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erworben durch
- 1. a)
- Meister- oder Industriemeisterprüfung oder einen erfolgreichen Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und eine anschließende mindestens dreijährige, qualifizierte Tätigkeit im Bereich Information und Kommunikation mit technischem Bezug oder
- b)
- Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten Ausbildungsberuf in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und eine anschließende fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit, davon eine mindestens dreijährige, qualifizierte Tätigkeit im Bereich Information und Kommunikation mit technischem Bezug oder
- c)
- Qualifikation gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene und eine anschließende mindestens dreijährige, qualifizierte Tätigkeit im Bereich Information und Kommunikation mit technischem Bezug
- und
- 2.
- fachspezifische Fortbildungsmaßnahmen im Bereich Information und Kommunikation im Umfang von mindestens sechs Wochen nach Abschluss der nach Nr. 1 Buchst. a oder b geforderten Prüfung oder Feststellung der nach Nr. 1 Buchst. c geforderten Qualifikation; die Fortbildungsmaßnahmen müssen hinsichtlich der Breite und Tiefe des vermittelten Fachwissens über die üblichen Anwenderschulungen hinausgehen.
2Mindestens ein Jahr der nach Satz 1 Nr. 1 geforderten mindestens dreijährigen, qualifizierten Tätigkeit im Bereich Information und Kommunikation mit technischem Bezug muss im öffentlichen Dienst abgeleistet worden sein. 3Anstelle des Qualifikationserwerbs nach Satz 1 kann die Qualifikation erworben werden durch die in der Regel dreijährige, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Ausbildungsberuf Fachinformatikerin oder Fachinformatiker und eine anschließende mindestens dreijährige, qualifizierte Tätigkeit im Bereich Information und Kommunikation mit technischem Bezug, wovon mindestens zwei Jahre im öffentlichen Dienst abgeleistet worden sind.
(2) Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn sowie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.“
- 5.
- In § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 und 5, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 9 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Art. 17 Abs. 2 Satz 3, § 20 Satz 1 und § 28 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ ersetzt.
- 6.
- § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 3 Buchst. e wird das Wort „Mathematik“ durch die Wörter „Diskrete Mathematik für Informatiker“ ersetzt.
- b)
- Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchst. c werden die Wörter „Serverseitiges Programmieren mit JAVA“ durch die Wörter „Formale Sprachen“ ersetzt.
- bb)
- In Buchst. h wird das Wort „Software-Projektmanagement“ durch das Wort „Web-Development I“ ersetzt.
- cc)
- In Buchst. i werden die Wörter „Geographische Informationssysteme“ durch das Wort „Web-Development II“ ersetzt.
- dd)
- In Buchst. k werden die Wörter „Praktikum Programmieren“ durch das Wort „Software-Entwicklungspraktikum“ ersetzt.
- 7.
- § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Übergangsvorschrift
Die Ausbildung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. September 2016 begonnen hat, richtet sich nach den Bestimmungen in der am 31. August 2016 geltenden Fassung.“
- 8.
- § 43 wird aufgehoben.
- 9.
- Der bisherige § 44 wird § 43.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft.
München, den 20. März 2018
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
für Landesentwicklung und Heimat
Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr
des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Prof. Dr. Winfried B a u s b a c k , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Ilse A i g n e r , Staatsministerin
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz
für Umwelt und Verbraucherschutz
Ulrike S c h a r f , Staatsministerin
Bayerisches Staatsministerium
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Emilia M ü l l e r , Staatsministerin
Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege
für Gesundheit und Pflege
Melanie H u m l , Staatsministerin