95-4-B , 95-5-B
Verordnung
zur Änderung der
Schiffssachverständigenverordnung
und der Schiffahrtsordnung
zur Änderung der
Schiffssachverständigenverordnung
und der Schiffahrtsordnung
vom 5. April 2018
Auf Grund des Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:
§ 1
Änderung der Schiffssachverständigenverordnung
Die Schiffssachverständigenverordnung (SchiffSEV) vom 17. März 2005 (GVBl. S. 94, BayRS 95-4-B), die zuletzt durch Verordnung vom 29. April 2012 (GVBl. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Entschädigung für die Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb oder Segelfahrzeugen mit Hilfsmotor beträgt bei einer Leistung
1.
|
bis
|
10 kW
|
53,50 €,
|
||
2.
|
über
|
10 kW
|
bis
|
20 kW
|
69,00 €,
|
3.
|
über
|
20 kW
|
bis
|
40 kW
|
83,50 €,
|
4.
|
über
|
40 kW
|
bis
|
75 kW
|
98,50 €,
|
5.
|
über
|
75 kW
|
bis
|
200 kW
|
113,50 €.*
|
- bb)
- In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe „29,50 €“ durch die Angabe „31,00 €“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 werden die Wörter „der Schifffahrtsordnung“ durch die Wörter „der Bayerischen Schifffahrtsverordnung“ ersetzt.
- c)
- Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Dieser Zuschlag beträgt für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Personenzahl
1.
|
von
|
25
|
bis
|
99
|
47,00 €,
|
2.
|
von
|
100
|
bis
|
199
|
83,50 €,
|
3.
|
von
|
200
|
bis
|
299
|
101,00 €,
|
4.
|
von
|
300
|
und
|
mehr
|
125,50 €.“
|
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 wird die Angabe „34,00 €“ durch die Angabe „36,00 €“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3 wird die Angabe „67,50 €“ durch die Angabe „71,00 €“ ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „ , Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
- c)
- Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Änderung der Schiffahrtsordnung
In der Überschrift der Schiffahrtsordnung (SchO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 95-5-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 432 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird die Angabe „(Schiffahrtsordnung – SchO)“ durch die Wörter „(Bayerische Schifffahrtsverordnung – BaySchiffV)“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
München, den 5. April 2018
Bayerisches Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr
für Wohnen, Bau und Verkehr
Ilse A i g n e r , Staatsministerin