2013-2-7-U/G
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen
für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt,
des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
und der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen
zur Änderung der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen
für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt,
des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
und der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen
vom 18. Januar 2018
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:
§ 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt, des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen (UGG-GebO) vom 20. Juli 2004 (GVBl. S. 314, BayRS 2013-2-7-U/G), die durch § 9 der Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird vor der Angabe „UGG-GebO“ die Angabe „Gebührenverordnung UGG –“ eingefügt.
- 2.
- In § 1 Satz 2 werden die Wörter „vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
- 3.
- § 3 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Inanspruchnahme der Fachbibliothek des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einschließlich des Verleihs von Bild- und Tonträgern,
- 3.
- die Aufklärungstätigkeit und Vorträge über Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Arbeitshygiene,“.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „(Anlagen 1 bis 4)“ durch die Wörter „(Anlagen 1 und 2)“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Der Personalaufwand beträgt pro Person je Stunde für Beamte der jeweiligen Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte:
- 1. vierte Qualifikationsebene 87 €,
- 2. dritte Qualifikationsebene 66 €,
- 3. zweite Qualifikationsebene 48 €,
- 4. erste Qualifikationsebene 40 €.“
- 5.
- Die Anlagen 1 bis 4 werden durch die im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Anlagen 1 und 2 ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.
München, den 18. Januar 2018
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz
für Umwelt und Verbraucherschutz
Ulrike S c h a r f , Staatsministerin