2015-1-V
Gesetz
zur Änderung des
Zuständigkeitsgesetzes
zur Änderung des
Zuständigkeitsgesetzes
vom 15. Mai 2018
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Zuständigkeitsgesetz (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 539) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Art. 9 wird folgender Art. 10 eingefügt:
„Art. 10
Kulturgutschutzgesetz
(1) Zuständig für die Entgegennahme der Zustimmung des Verleihers oder Deponenten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Kulturgutschutzgesetzes (KGSG) ist im Fall der Leihe oder Deposition zugunsten einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung
- 1.
- in staatlicher Trägerschaft die jeweilige Einrichtung selbst,
- 2.
- in nichtstaatlicher Trägerschaft das Landesamt für Denkmalpflege.
(2) Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen nach § 24 KGSG sind die Staatsgemäldesammlungen.
(3) Zuständig für den Vollzug des Kulturgutschutzgesetzes in allen übrigen Fällen ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.“
- 2.
- Der bisherige Art. 10 wird Art. 11.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.
München, den 15. Mai 2018
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus S ö d e r