1100-1-2-I
Entschädigung und Kostenpauschale
für die Mitglieder des Bayerischen Landtags
für die Mitglieder des Bayerischen Landtags
Bekanntmachung
der Präsidentin des Bayerischen Landtags
der Präsidentin des Bayerischen Landtags
vom 12. April 2018
Auf Grund von Art. 5 Abs. 3 Satz 4 und Art. 6 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 81) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) hat das Landesamt für Statistik jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.
In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2016 und dem Juli 2017 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit + 2,0 v. H. und die Preisentwicklungsrate mit + 1,6 v. H. beziffert.
Demnach betragen ab 1. Juli 2018
- 1.
- die Entschädigung
- (Art. 5 Abs. 1 BayAbgG)
- 8 183 €,
- 2.
- die Kostenpauschale
- (Art. 6 Abs. 2 BayAbgG)
- 3 453 €.
München, den 12. April 2018
Die Präsidentin des Bayerischen Landtags
Barbara S t a m m