Fundstelle GVBl. 2018 S. 286

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Gesetz

2230-1-1-K, 2032-1-1-F, 2022-1-I, 2030-1-1-F, 2033-1-1-F, 2031-1-1-F, 2035-1-F, 2030-1-4-F, 2032-5-1-F, 1102-1-F, 2030-1-3-F

Gesetz
zur Änderung
personalaktenrechtlicher und weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften

vom 18. Mai 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder der Staatsregierung

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1102-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift werden die Wörter „(Bayerisches Ministergesetz – BayMinG)“ angefügt.

2.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Rechtsstellung“.

b)
Im Wortlaut wird die Fußnote 1 gestrichen.

3.
In Art. 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vereidigung“.

4.
In Art. 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Tätigkeitsbeschränkungen“.

5.
In Art. 3a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Nebentätigkeit in Gesellschaftsorganen“.

6.
In Art. 3b wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vergütung aus Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung“.

7.
Art. 3c wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Ausschluss bei Interessenskollision“.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

c)
In Satz 2 werden die Buchst. a und b die Nrn. 1 und 2.

8.
In Art. 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Erholungsurlaub“.

9.
In Art. 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verschwiegenheitspflicht“.

10.
In Art. 6 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zeugenaussage und Gutachtenerstattung“.

11.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Amtspflichtverletzung und Amtshaftung“.

b)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Art. 59 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 der Verfassung1) sowie nach Art. 31 bis 43 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof2)“ durch die Wörter „den Art. 59 der Verfassung in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 der Verfassung sowie nach den Art. 31 bis 43 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof“ ersetzt.

12.
In Art. 8 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Ende des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten“.

13.
In Art. 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Ende des Amtsverhältnisses der Staatsminister und Staatssekretäre“.

14.
Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Amtsbezüge“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Spiegelstriche 1 bis 3 die Buchst. a bis c.

bb)
In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 36 Abs. 4 BayBesG“ durch die Wörter „Art. 36 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayBesG“ ersetzt.

cc)
In Nr. 3 werden die Spiegelstriche 1 bis 4 die Buchst. a bis d.

c)
In Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „Art. 14 oder 15 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments – ABl L 262 S. 1; im Folgenden: Abgeordnetenstatut)“ durch die Wörter „Art. 14 oder Art. 15 des Beschlusses 2005/684/EG des Europäischen Parlaments (Abgeordnetenstatut)“ ersetzt.

15.
In Art. 11 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Erkrankung“.

16.
In Art. 12 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Entschädigung für Umzugs-
und Reisekosten, Verordnungsermächtigung“.

17.
In Art. 13 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Versorgung“.

18.
In Art. 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Übergangsgeld“.

19.
In Art. 15 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Ruhegehalt“.

20.
In Art. 16 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Hinterbliebenenversorgung“.

21.
In Art. 16a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Überbrückungsgeld für Hinterbliebene“.

22.
In Art. 17 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Hinterbliebenenunfallfürsorge“.

23.
In Art. 18 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt“.

24.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Ehrensold und Unterhaltsbeitrag“.

b)
In Abs. 1 Satz 2 wird die Fußnote 3 gestrichen.

25.
In Art. 20 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Rechtsstellung von Beamten und Richtern“.

26.
In Art. 21 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Einkommen
aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst“.

27.
Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Anrechnung anderer Bezüge“.

b)
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen gelten die Art. 85 und 86 BayBeamtVG sinngemäß.“

28.
In Art. 23 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Durchführungsvorschriften“.

29.
In Art. 24 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Übergangsregelungen“.

30.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Übergangsregelungen zu
dem bis zum 30. Juni 1993 geltenden Recht“.

b)
In Abs. 4 werden nach den Wörtern „des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften“ die Wörter „vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967)“ eingefügt.

31.
In Art. 25a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Übergangsregelungen
zu dem bis 31. Juli 1998 geltenden Recht“.

32.
In Art. 25b wird folgende Überschrift eingefügt:

„Übergangsregelungen
zu dem bis 31. Dezember 1998 geltenden Recht“.

33.
In Art. 25c wird folgende Überschrift eingefügt:

„Übergangsregelungen
zu dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht“.

34.
In Art. 25d wird folgende Überschrift eingefügt:

„Übergangsregelungen
zu dem bis 31. Dezember 2003 geltenden Recht“.

35.
In Art. 25e wird folgende Überschrift eingefügt:

„Übergangsregelungen
zu dem bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht“.

36.
Art. 26 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

b)
Im Wortlaut wird die bisherige Fußnote 4 die Fußnote 1.


§ 2

Änderung
des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
Art. 1 Abs. 3 wird aufgehoben.

3.
In Art. 47 Abs. 3 wird das Wort „(mindestens)“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.

4.
In Art. 67 Abs. 1 wird das Wort „(amts-)ärztliche“ durch das Wort „ärztliche“ ersetzt.

5.
Art. 75 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 75

Bekleidung, äußeres Erscheinungsbild“.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Soweit es das Amt erfordert, kann die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen treffen. 2Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale.“

6.
Dem Art. 89 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Soweit die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen, kann Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aus den in Abs. 1 genannten Gründen eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Struktur der Ausbildung dies zulässt und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird. 2Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Beamten und Beamtinnen nach Art. 125.“

7.
In Art. 91 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „(Plan-)Stellen“ durch das Wort „Stellen“ und das Wort „(Plan-)Stelle“ durch das Wort „Stelle“ ersetzt.

8.
Art. 95 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

9.
In Art. 100 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „beauftragt“ durch das Wort „betraut“ ersetzt.

10.
Die Überschrift des Teils 4 Abschnitt 8 wird durch folgende Überschriften ersetzt:

„Abschnitt 8

Personalakten
und Einsatz automatisierter Verfahren


Unterabschnitt 1

Verarbeitung personenbezogener Daten“.

11.
Die Art. 102 und 103 werden durch folgenden Art. 103 ersetzt:

„Art. 103

Verarbeitung personenbezogener Daten

1Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber und Bewerberinnen sowie aktive und ehemalige Beamte und Beamtinnen verarbeiten, soweit dies

1.
zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist,

2.
zusätzlich bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Art. 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) erlaubt

und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Die Verarbeitung darf nur durch Beschäftigte erfolgen, die vom Dienstherrn mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten betraut sind. 3Unbeschadet der Sätze 1 und 2 dürfen Daten nach Satz 1 auch zu Zwecken der Rechnungsprüfung verarbeitet werden.“

12.
Vor Art. 104 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 2

Personalakten“.

13.
Art. 104 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 104

Führung der Personalakte“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und in Teilen oder vollständig elektronisch geführt“ gestrichen.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Eine Beschäftigungsbehörde, die nicht zugleich personalverwaltende Behörde ist, oder weitere personalverwaltende Behörden dürfen eine weitere Personalakte (Nebenakte) aus Unterlagen führen, die sich auch in der Grundakte oder Teilakten befinden, soweit deren Kenntnis für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“

cc)
Satz 5 wird aufgehoben.

c)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Die Personalakte kann in Teilen (Hybridakte) oder vollständig elektronisch geführt werden. 2Gehen elektronische Unterlagen auf die Erfassung papiergebundener Unterlagen zurück, darf auch die ursprüngliche Papierfassung gesondert zu Beweiszwecken aufbewahrt werden. 3Im Übrigen gelten für die Papierfassung die personalaktenrechtlichen Vorschriften entsprechend. 4Bei der Erfassung ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. 5Bei Hybridakten ist im Verzeichnis nach Abs. 1 Satz 4 anzugeben, welche Aktenteile in welcher Form geführt werden.“

d)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

14.
Art. 105 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden in Halbsatz 1 die Wörter „in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit“ durch die Wörter „nur von Beschäftigten einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit oder der zuständigen Rechnungsprüfung“ ersetzt und Halbsatz 2 wird gestrichen.

b)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Beihilfezwecke“ die Wörter „und Zwecke der Rechnungsprüfung“ eingefügt.

c)
In Satz 5 werden die Wörter „vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2262, 2275)“ gestrichen.

15.
Art. 107 wird wie folgt gefasst:

„Art. 107

Auskunft an Beamte und Beamtinnen

(1) 1Während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses können Beamte und Beamtinnen Auskunft aus ihrer Personalakte und aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, in Form der Einsichtnahme verlangen. 2Im Übrigen bestimmt die personalaktenführende Behörde, wie die Auskunft gewährt wird.

(2) Nicht der Auskunft unterliegen:

1.
Feststellungen über den Gesundheitszustand, soweit zu befürchten ist, dass die betroffene Person bei Kenntnis des Befunds weiteren Schaden an der Gesundheit nimmt,

2.
Sicherheitsakten,

3.
in Form der Einsichtnahme Daten einer betroffenen Person, die mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

(3) 1Auf Verlangen wird eine vollständige oder teilweise Kopie zur Verfügung gestellt, sofern dies keinen unverhältnismäßigen zeitlichen oder personellen Aufwand verursacht. 2Für die Erteilung einer zweiten und jeder weiteren Kopie werden Schreibauslagen nach Art. 10 Abs. 2 des Kostengesetzes erhoben.“

16.
Art. 108 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 108

Übermittlung von Personalakten
und Auskunft an nicht betroffene Personen“.

b)
Abs. 1 wird durch die folgenden Abs. 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Eine Übermittlung oder eine Auskunft aus der Personalakte an Behörden eines anderen Dienstherrn ist für die in Art. 103 Satz 1 genannten Zwecke nur mit Einwilligung des Beamten oder der Beamtin zulässig.

(2) Ohne Einwilligung des Beamten oder der Beamtin darf die Personalakte den zuständigen Behörden oder anderen Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

1.
zur Erstellung ärztlicher Gutachten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde oder der Pensionsbehörde,

2.
für die Festsetzung, Berechnung und Rückforderung der Besoldung, der Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung,

3.
für die Prüfung und Durchführung der Buchung von Einzahlungen von den Betroffenen oder von Auszahlungen an die Betroffenen oder

4.
für die Durchführung von Auswertungen für anonymisierte Statistik- und Berichtszwecke und deren Abruf.

(3) 1Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde im Sinn des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ist nur zulässig, soweit sie als unterstützende Dienstleistung im Rahmen der überwiegend automatisierten Erledigung von Aufgaben der Behörde zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsablauf des Dienstherrn oder zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe erforderlich ist. 2Die Beauftragung einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter setzt voraus, dass die mit der Verarbeitung von Personalaktendaten befassten Beschäftigten nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten verpflichtet werden.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:

aaa)
Vor Nr. 1 wird folgende Nr. 1 eingefügt:

„1.
zu den in Abs. 2 genannten Zwecken,“.

bbb)
Die bisherige Nr. 1 wird Nr. 2.

ccc)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und es wird das Wort „zwingend“ angefügt.

ddd)
Im Satzteil nach Nr. 3 wird das Wort „zwingend“ gestrichen.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Soweit eine Auskunft für die in Abs. 2 genannten Zwecke ausreichend ist, unterbleibt eine Übermittlung.“

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6 und wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. 2Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.“

17.
In Art. 109 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Der Neubeginn der Verjährung tritt nicht ein,“ durch die Wörter „Satz 2 gilt nicht,“ ersetzt.

18.
Art. 110 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Aussonderung“ durch die Wörter „Aufbewahrung und Vernichtung“ ersetzt.

b)
Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Kann der nach Satz 2 Nr. 2 maßgebliche Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ist Art. 10 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Archivgesetzes entsprechend anzuwenden.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, sind“ durch die Wörter „Sofern aus ihnen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, sind sie“ ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Elektronisch gespeicherte Beihilfebelege sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen elektronisch erfasst wurden, zu löschen, sofern sie nicht darüber hinaus für die Bearbeitung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorschriften benötigt werden.“

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wird wie folgt gefasst:

4Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind zur Geltendmachung von Rabatten nach diesem Gesetz nicht zurückzugeben.“

dd)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5Die Vernichtung dieser Arzneimittelverordnungen erfolgt unverzüglich, sobald sie für die dort geregelten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Arzneimittelverordnungen elektronisch erfasst wurden.“

d)
Abs. 5 wird aufgehoben.

19.
Nach Art. 110 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 3

Einsatz automatisierter Verfahren“.

20.
Art. 111 wird wie folgt gefasst:

„Art. 111

Einsatz automatisierter Verfahren

(1) 1Für die in Art. 103 genannten Zwecke dürfen automatisierte Verfahren eingesetzt werden, in denen auch Personalaktendaten verarbeitet werden dürfen. 2Werden Personalaktendaten verarbeitet, sind insoweit die Art. 103 sowie 108 bis 110 entsprechend anzuwenden. 3Personalaktendaten im Sinn des Art. 105 dürfen zudem nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.

(2) 1Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen, wenn einem vorausgegangenen Antrag des Beamten oder der Beamtin vollständig entsprochen wird. 2Die Kürzung auf Grund der Regelung in Art. 96 Abs. 3 Satz 5 ist insofern unschädlich. 3Dem Beamten oder der Beamtin sind die über ihn oder sie in einem automatisierten Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Daten auf Verlangen mitzuteilen. 4Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.“

21.
Art. 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Beauftragten“ durch das Wort „Vertretern“ ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Beauftragte“ durch das Wort „Vertreter“ ersetzt.

22.
In Art. 121 Abs. 4 werden in Halbsatz 1 die Wörter „oder die Landesbeauftragte“ gestrichen und werden in Halbsatz 2 die Wörter „Art. 29 des Bayerischen Datenschutzgesetzes“ durch die Angabe „Art. 19 BayDSG“ ersetzt.


§ 3

Änderung des HföD-Gesetzes

Das HföD-Gesetz (HföDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

2.
In Art. 6 Abs. 4 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.

3.
Art. 6a wird wie folgt gefasst:

„Art. 6a

Vertretung des Präsidenten

(1) 1Der ständige Vertreter des Präsidenten wird durch das Staatsministerium ernannt und bestellt. 2Im Übrigen gilt Art. 6 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(2) 1Der ständige Vertreter unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 6 Abs. 2 und 3 und vertritt ihn bei Verhinderung. 2Der Präsident kann dem ständigen Vertreter bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.“

4.
In Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „Art. 2 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 2 Satz 3“ ersetzt.

5.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 3 wird vor der Angabe „Nr. 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.

6.
In Art. 10 Abs. 3 werden die Wörter „Verordnung über die Errichtung der Fachbereiche (Art. 9 Abs. 1 Satz 3)“ durch die Wörter „Rechtsverordnung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

7.
Art. 22 wird aufgehoben.

8.
In den Art. 3, 14, 18, 19 wird der Überschrift jeweils das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.


§ 4

Änderung
des Leistungslaufbahngesetzes

Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Halbsatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „Hauptschul- oder Mittelschulabschluss“ ersetzt.

2.
In Art. 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „nur“ gestrichen.

3.
In Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b wird das Wort „Wehrpflichtgesetz“ durch das Wort „Soldatengesetz“ ersetzt.

4.
Art. 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Nrn. 2 bis 4 durch die folgenden Nrn. 2 und 3 ersetzt:

„2.
vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten,

3.
vor Ablauf einer Dienstzeit von

a)
zwei Jahren bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage,

b)
drei Jahren ab einem Amt der Besoldungsgruppe A 10

nach der letzten Beförderung oder nach Dienstzeitbeginn bei Einstellung in einem Beförderungsamt.“

b)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Satz 3 Nr. 3 gilt nicht, wenn das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte oder wenn ein einer höheren Besoldungsgruppe angehörendes Eingangsamt oberhalb derselben Qualifikationsebene oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene nach Erwerb der Qualifikation gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 übertragen wird.“

5.
In Art. 18 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „eine Staatsanwältin“ durch die Wörter „einer Staatsanwältin“ ersetzt.

6.
In Art. 22 wird der Überschrift das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

7.
In Art. 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „(Hospitation)“ gestrichen.

8.
In Art. 29 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Aushändigung (Zustellung)“ durch das Wort „Zustellung“ ersetzt.

9.
In Art. 34 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „(handwerklichen)“ gestrichen.

10.
In Art. 49 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Qualifikationserwerbs“ durch das Wort „Qualifikationserwerb“ ersetzt.

11.
In Art. 66 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „(Anpassungs-fortbildung)“ gestrichen.

12.
In Art. 67 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Art. 67

Verordnungsermächtigung“.

13.
In Art. 68 wird der Überschrift das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

14.
In Anlage 1 Spalte 1 „Fachlaufbahn“ Stichpunkt „Naturwissenschaft und Technik“ wird in Spalte 2 „Fachlicher Schwerpunkt“ der Nr. 1 das Wort „ , Informatik“ angefügt.


§ 5

Änderung
des Bayerischen Disziplinargesetzes

Das Bayerische Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665, BayRS 2031-1-1-F), das zuletzt durch Art. 73a Abs. 5 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
Dem Art. 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 werden die einem anderen Rechtsträger entstehenden Kosten des Verfahrens vom Dienstherrn erstattet.“


§ 6

Änderung
des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
Art. 31 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 Buchst. b wird das Wort „Wehrpflichtgesetz“ durch das Wort „Soldatengesetz“ ersetzt.

bb)
In Nr. 4 werden die Wörter „oder einer“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:

3Die für die Ausnahme nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 LlbG herangezogenen Beschäftigungszeiten werden nicht anerkannt. 4Für die darüber hinausgehenden Zeiten sind in diesen Fällen die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.“

bb)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.

c)
In Abs. 6 wird die Angabe „Abs. 1, 2 Satz 3“ durch die Angabe „Abs. 1, 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.

3.
Art. 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder 4 BKGG“ durch die Wörter „des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG“ ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Art. 36 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 gelten entsprechend.“

4.
Art. 36 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ , der früheren Ehegattin, dem früheren Lebenspartner oder der früheren Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ durch die Wörter „oder dem früheren Lebenspartner im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

2Der Beamte oder die Beamtin erhält den Betrag der Stufe 1 des maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte, wenn der Ehegatte

1.
in einem Beamten-, Richter-, Soldaten- oder Arbeitnehmerverhältnis im öffentlichen Dienst steht oder

2.
auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Versorgungsberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat

und dem Ehegatten ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags zustehen würde. 3Dies gilt auch für die Zeit, für die die Ehefrau des Beamten Mutterschaftsgeld bezieht. 4Art. 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft.“

b)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Zur Stufe 1 gehören auch Beamte und Beamtinnen, die

1.
ein Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde,

2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder

3.
eine andere Person, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen Gründen bedürfen,

nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben. 2Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Anspruchsberechtigte, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung wegen der Aufnahme

1.
einer Person oder mehrerer Personen im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder

2.
derselben Person in jeweils ihre Wohnungen,

wird der Betrag der Stufe 1 des für den Berechtigten oder die Berechtigte maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 1 werden die Wörter „des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder 4 BKGG“ durch die Wörter „des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG“ ersetzt.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Beamte und Beamtinnen, die nicht zur Stufe 1 gehören und denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. 2Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 gelten entsprechend.“

e)
Der bisherige Abs. 3a wird Abs. 5 und die Angabe „Abs. 2 und 3“ wird durch die Wörter „Die Abs. 3 und 4“ ersetzt.

f)
Der bisherige Abs. 4 wird aufgehoben.

g)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und in Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „Abs. 3a“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.

h)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und in Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „Abs. 1, 4 und 5“ durch die Angabe „Abs. 1, 2 und 6“ ersetzt.

i)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8 und die Angabe „(Abs. 6)“ wird durch die Angabe „(Abs. 7)“ ersetzt.

5.
In Art. 38 Satz 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2“ ersetzt.

6.
In Art. 70 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bleibe-Leistungsbezüge“ die Wörter „nach Abs. 2 Satz 1 und 2“ eingefügt.

7.
Art. 94 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

c)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Art. 6 ist auf den Grenzbetrag, den Kindergrenzbetrag und den Anwärtergrenzbetrag entsprechend anzuwenden.“

8.
Art. 108 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Abs. 4 bis 9 werden die Abs. 3 bis 8.

c)
Der bisherige Abs. 10 wird Abs. 9 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Die Satznummerierung im bisherigen Satz 2 wird gestrichen.

d)
Der bisherige Abs. 11 wird Abs. 10 und in Satz 1 werden die Wörter „oder der jeweiligen Lebenspartnerin“ gestrichen.

e)
Der bisherige Abs. 12 wird Abs. 11.

f)
Nach Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Berechtigten, denen am 30. Juni 2018 ein Familienzuschlag der Stufe 1 nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 bis 4 in der an diesem Tag geltenden Fassung zustand, wird dieser Zuschlag weitergewährt, solange seine Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.“

9.
Art. 111 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 108 Abs. 12“ durch die Angabe „Art. 108 Abs. 11“ ersetzt.

b)
Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.
Art. 108 Abs. 12 mit Ablauf des 30. Juni 2022.“

c)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.


§ 7

Änderung
des Bayerischen Umzugskostengesetzes

Das Bayerische Umzugskostengesetz (BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl. S. 192, BayRS 2032-5-1-F), das zuletzt durch Art. 73a Abs. 8 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 2 Abs. 2 werden die Wörter „(Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes)“ gestrichen.

2.
In Art. 10 werden die Wörter „Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesgebiet und Soldaten“ durch das Wort „Bundesumzugskostengesetzes“ und die Wörter „Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2360), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl I S. 1418)“ durch das Wort „Auslandsumzugskostenverordnung“ ersetzt.

3.
Art. 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz 1 ersetzt:

1Wurde auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet, erhalten Berechtigte für die durchgeführten Fahrten von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, bei Nutzung

1.
ihres privaten Kraftfahrzeugs 0,20 € pro Kilometer oder bei Vorliegen triftiger Gründe 0,30 € pro Kilometer, höchstens jedoch für eine einfache Wegstrecke von 100 Kilometern oder

2.
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel eine Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Art 5 Abs. 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes, höchstens jedoch bis zu den notwendigen Jahresfahrtkosten der zweiten Klasse.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2, die Wörter „der Sätze 1 und 2“ werden durch die Wörter „des Satzes 1“ und die Angabe „250 €“ durch die Angabe „300 €“ ersetzt.

c)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 3 und 4.

4.
Nach Art. 15 wird folgender Art. 15a eingefügt:

„Art. 15a

Übergangsregelung

Für Fahrten, die bis einschließlich 31. Dezember 2017 durchgeführt wurden, wird Auslagenersatz gemäß Art. 12 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gewährt.“

5.
Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 16

Inkrafttreten“.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.


§ 8

Änderung
des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch Art. 73a Abs. 9 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
In Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe „(Art. 69 bis 74)“ durch die Angabe „(Art. 69 bis 74, 114a Abs. 2)“ ersetzt.

3.
In Art. 5 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „der Europäischen Union“ durch die Wörter „des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums Single Euro Payment Area (SEPA)“ und die Angabe „§ 59“ durch die Angabe „§ 67“ ersetzt.

4.
In Art. 9 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Art. 9

Festsetzung, Zuständigkeit,
Verordnungsermächtigung“.

5.
In Art. 13 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „schriftlicher“ die Wörter „ , aber nicht elektronischer“ eingefügt.

6.
Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Als ruhegehaltfähig kann auch die für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden. 3Als Promotionszeit gilt der unmittelbar vor der abschließenden Prüfung liegende Zeitraum, sofern kein abweichender Zeitraum ab der Zulassung zum Promotionsverfahren nachgewiesen wird.“

b)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

c)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und die Angabe „Satz 4“ wird durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

7.
In Art. 24 Abs. 4 werden die Wörter „Art. 19, 20 und 22 Sätze 3 bis 5“ durch die Wörter „den Art. 19, 20 und 22 Satz 2 bis 6“ ersetzt.

8.
In Art. 50 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Art. 50

Heilverfahren, Verordnungsermächtigung“.

9.
Art. 83 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Nicht als Erwerbseinkommen gelten:

1.
Aufwandsentschädigungen,

2.
Unfallausgleich (Art. 52),

3.
steuerfreie Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,

4.
Leistungsbezüge im öffentlichen Dienst im Sinn der Art. 66 und 67 BayBesG und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst,

5.
Jubiläumszuwendungen im Sinn des Art. 101 BayBG und

6.
Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBG.“

10.
Art. 85 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „oder Altersgeld“ angefügt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,

3.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,

4.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (Art. 52) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,

5.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.“

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „Satz 2 Nrn. 5 und 6“ durch die Angabe „Satz 2 Nr. 5“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) 1Beziehen Versorgungsberechtigte Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz des Bundes oder nach vergleichbarem Landesrecht, so ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe des jeweiligen Betrags dieser Leistungen. 2Abs. 3 gilt entsprechend.“

11.
Art. 90 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 wird nach der Angabe „Art. 85“ die Angabe „Abs. 1 bis 6“ eingefügt.

b)
In Abs. 5 werden die Wörter „Art. 83 bis Art. 85 und 87“ durch die Wörter „Art. 83 bis 85 Abs. 1 bis 6 und Art. 87“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Ruhensbetrag nach Art. 85 Abs. 7 ist von den nach Anwendung der Art. 83 bis 85 Abs. 1 bis 6, Art. 86 und 87 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.“

12.
In Art. 92 Abs. 4 wird die Angabe „Art. 105 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 105 Abs. 3“ ersetzt.

13.
In Art. 96 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)“ durch das Wort „Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag“ ersetzt.

14.
Nach Art. 99 wird folgender Art. 99a eingefügt:

„Art. 99a

Wechsel in einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) 1Auf Antrag erhalten nachzuversichernde

1.
Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, die nach Erfüllung der Wartezeit nach Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 oder

2.
Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren

auf Antrag entlassen wurden, eine ergänzende Versorgungsabfindung, wenn sie im unmittelbaren Anschluss eine im Inland herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufnehmen. 2Die Unmittelbarkeit wird vermutet, wenn zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland nicht mehr als drei Monate vergangen sind. 3Art. 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch auf eine ergänzende Versorgungsabfindung besteht nicht, wenn das Beamtenverhältnis ohne den Antrag durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch den Verlust der Beamtenrechte geendet hätte.

(3) 1Die ergänzende Versorgungsabfindung bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag der um einen Abschlag von 15 v. H. verminderten Versorgungsanwartschaft und der durch Nachversicherung begründeten Anwartschaft zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses. 2Art. 97 findet mit Ausnahme des Art. 97 Abs. 2 Satz 3 und mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Zeiten, für die Ansprüche nach dem Altersgeldgesetz des Bundes oder nach vergleichbarem Landesrecht erworben wurden, nicht als Dienstzeiten gelten. 3Der Unterschiedsbetrag wird in einen Barwert umgerechnet, dem die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG und die statistische Lebenserwartung zu Grunde liegt. 4Er erhöht sich um einen pauschalen Aufschlag von 40 v. H., wenn die ergänzende Versorgungsabfindung der inländischen Steuerpflicht unterliegt. 5Die für die Barwertermittlung notwendigen Berechnungsgrundlagen gibt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bekannt.

(4) 1Bei erneuter Berufung in ein Beamtenverhältnis wird die ergänzende Versorgungsabfindung in entsprechender Anwendung von Art. 85 auf die Versorgungsbezüge angerechnet. 2Die Anrechnung unterbleibt, wenn die um die allgemeinen Anpassungen nach Art. 4 erhöhte oder verminderte ergänzende Versorgungsabfindung innerhalb eines Jahres nach der erneuten Berufung vollständig an den Dienstherrn zurückgezahlt wird. 3Art. 85 Abs. 4 Satz 3 findet keine Anwendung.“

15.
Art. 101 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 5 und 6“ durch die Angabe „Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

16.
In Art. 112 Satz 2 Halbsatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Art. 131“ durch die Angabe „Artikel 131“ ersetzt.

17.
In Art. 113 Abs. 2 wird die Satznummerierung gestrichen.

18.
Art. 113a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
§ 6 Abs. 6 Satz 1 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung,“.

19.
Art. 115 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Folgende Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung:

1.
die Vorschriften der Ehe auf Lebenspartnerschaften,

2.
die Vorschriften über Ehegatten auf Lebenspartner,

3.
die Vorschriften über Witwer und Witwen auf hinterbliebene Lebenspartner und

4.
die Vorschriften über die Eheschließung auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft.“


§ 9

Änderung
des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch Art. 73a Abs. 10 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
In Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 88“ durch die Angabe „Art. 93“ ersetzt.

3.
In Art. 20 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes privaten Volks- und Förderschulen“ durch die Wörter „den Art. 31 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes privaten Grund-, Mittel- und Förderschulen“ ersetzt.

4.
In Art. 27a Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

5.
Art. 53 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abs. 1 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

4Für die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke ist die Regierung nicht Mittelbehörde im Sinn dieser Vorschrift. 5Das Landesamt für Schule ist Mittelbehörde im Sinn dieser Vorschrift, soweit es für die Personalverwaltung der Beschäftigten an den Schulen zuständig ist.“

b)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird das Wort „Fachoberschulen“ durch die Wörter „Beruflichen Oberschulen“ ersetzt.

bb)
Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:

„2.
für die Bildung des Bezirkspersonalrats beim Landesamt für Schule jeweils die Lehrer an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen,“.

cc)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und nach dem Wort „Realschulen“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

dd)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

6.
Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst oder Auszubildende sind.“

7.
Art. 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ab der regelmäßigen Jugend- und Auszubildendenvertretungswahl 2011“ gestrichen.

b)
In Satz 5 wird die Angabe „und Art. 27a bis 31“ durch die Angabe „ , Art. 27a bis 29 Abs. 1 Buchst. d und f bis Art. 31“ ersetzt.

c)
Satz 6 wird aufgehoben.

8.
In Art. 70 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 3 und 5 Satz 4, Art. 70a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Art. 71 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt.

9.
Art. 72 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „schriftliche Mitteilung“ durch die Wörter „Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt.

10.
Art. 78 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. a wird Nr. 1.

bb)
Buchst. b wird Nr. 2 und wie folgt gefasst:

„2.
Lehrpersonen an Einrichtungen der Lehrer-, Fachlehrer- und Förderlehrerausbildung;“.

cc)
Die Buchst. c bis f werden die Nrn. 3 bis 6.

dd)
Buchst. g wird Nr. 7 und die Nrn. 1 bis 3 werden die Buchst. a bis c.

b)
In Abs. 3 werden die Wörter „des Absatzes 1 Buchst. d bis g“ durch die Wörter „des Abs. 1 Nr. 4 bis 7“ ersetzt.

11.
Die Art. 80a bis 85 werden die Art. 81 bis 89.

12.
Der bisherige Art. 86 wird Art. 90 und in Nr. 3 wird die Angabe „(Art. 88)“ durch die Angabe „(Art. 93)“ ersetzt.

13.
Der bisherige Art. 86a wird Art. 91.

14.
Der bisherige Art. 87 wird Art. 92 und in Nr. 2 wird die Angabe „Art. 81“ durch die Angabe „Art. 82“ ersetzt.

15.
Der bisherige Art. 88 wird Art. 93 und in Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „Art. 81“ durch die Angabe „Art. 82“ ersetzt.

16.
Der bisherige Art. 90 wird Art. 94 und in Abs. 2 Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe „85“ durch die Angabe „89“ ersetzt.

17.
Der bisherige Art. 91 wird aufgehoben.

18.
Der bisherige Art. 92 wird Art. 95.

19.
Der bisherige Art. 93 wird Art. 96 und wie folgt gefasst:

„Art. 96

1Solange dem Landesamt für Schule die Zuständigkeit für Beschäftigte eines Gymnasiums, einer Realschule oder einer Beruflichen Oberschule nicht übertragen ist, ist die jeweilige Regierung Mittelbehörde im Sinn des Art. 53 für die Arbeitnehmer dieser Schule. 2Der Bezirkspersonalrat beim Landesamt für Schule ist erstmals bei den regelmäßigen Personalratswahlen 2021 zu wählen. 3Ab Zuständigkeitsübertragung und bis zum Tag vor der Wahl, beteiligt das Landesamt für Schule in Angelegenheiten der Beschäftigten nach Satz 1 den Bezirkspersonalrat bei der jeweiligen Regierung, im Übrigen den Personalrat der jeweiligen Schule.“

20.
Der bisherige Art. 95 wird aufgehoben.

21.
In Art. 24 Abs. 2 Satz 2, Art. 43 Abs. 3, Art. 46 Abs. 2 Satz 1, Art. 50 Abs. 1 Satz 2, Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.


§ 10

Änderung des Bayerischen Gesetzes
über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

In Art. 85 Abs. 1 Satz 6, Art. 113a Abs. 5 und Art. 113b Abs. 12 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Art. 39b Abs. 15 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „Art. 102 bis 111“ durch die Angabe „Art. 103 bis 111“ ersetzt.


§ 11

Änderung
des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes

Das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366; 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
Art. 35 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und Einsatz automatisierter Verfahren“ angefügt.

b)
Im Wortlaut werden nach dem Wort „Personalakten“ die Wörter „und den Einsatz automatisierter Verfahren“ eingefügt.

3.
Art. 52 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG findet keine Anwendung.“


§ 12

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten in Kraft:

1.
§ 8 Nr. 14 mit Wirkung vom 13. Juli 2016,

2.
§ 8 Nr. 10 Buchst. b und Nr. 15 mit Wirkung vom 6. Dezember 2017 und

3.
§ 1 Nr. 14 Buchst. b sowie § 6 Nr. 4, 8 Buchst. f, Nr. 9 Buchst. b und c am 1. Juli 2018.


München, den 18. Mai 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r