702-2-1-W
Verordnung zur Regelung von Ausgleichsmaßnahmen
nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz
(Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung –
BayIngAMV)
nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz
(Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung –
BayIngAMV)
vom 24. Januar 2018
Auf Grund des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Bayerischen Ingenieurgesetzes (BayIngG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S.156, BayRS 702-2-W) verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
Teil 1
Allgemeiner Teil
§ 1
Zweck
Diese Verordnung regelt die Auferlegung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 4 des Bayerischen Ingenieurgesetzes (BayIngG) in Verbindung mit Teil 2 Abschnitt 2 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG).
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Ausgleichsmaßnahmen können entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung sein.
(2) 1Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des Ingenieurberufs unter der Verantwortung einer Person, welche berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur gemäß Art. 2 BayIngG zu führen und die über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung verfügt (qualifizierte berufsangehörige Person). 2Der Lehrgang kann mit einer Zusatzausbildung verbunden sein und ist Gegenstand einer Bewertung. 3Er darf höchstens drei Jahre dauern.
(3) Eine Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse der antragstellenden Person betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit dieser Person, den Ingenieurberuf gemäß den Art. 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 BayIngG auszuüben, beurteilt wird.
Teil 2
Anerkennungsausschuss
§ 3
Aufgaben
(1) Die gemäß Art. 5 Abs. 1 BayIngG zuständigen Stellen bilden jeweils einen Anerkennungsausschuss.
(2) 1Der Anerkennungsausschuss wird in folgenden Fällen tätig:
- 1.
- bei der Prüfung wesentlicher Unterschiede gemäß Art. 10 Abs. 1 BayBQFG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 BayBQFG,
- 2.
- bei der Entscheidung über die Anerkennung von Qualifikationen gemäß Art. 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBQFG und der damit verbundenen Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation gemäß Art. 10 Abs. 1 BayBQFG,
- 3.
- bei der Festlegung von Inhalt und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme und
- 4.
- bei der Durchführung, fachlichen Bewertung und abschließenden Feststellung des Ergebnisses von Ausgleichsmaßnahmen nach den Teilen 3 bis 5.
2Im Fall der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 verzichtet die zuständige Stelle auf die Beteiligung des Anerkennungsausschusses, soweit sie über ausreichende eigene Kenntnisse verfügt; möglich ist in diesen Fällen auch die Einbindung nur eines Beisitzers gemäß § 4 Abs. 3.
§ 4
Zusammensetzung
(1) 1Der Ausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und einer ausreichenden Anzahl an Beisitzern. 2Er tagt mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei Beisitzern, wobei die zuständige Stelle die Beisitzer entsprechend der Fachrichtung auswählt, in welcher die antragstellende Person Ausbildungsnachweise vorgelegt hat.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied ist hauptamtliche Mitarbeiterin oder hauptamtlicher Mitarbeiter der zuständigen Stelle und muss die Befähigung zum Richteramt haben. 2Es kann durch eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter der zuständigen Stelle vertreten werden.
(3) 1Die Beisitzer müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur gemäß Art. 2 BayIngG zu führen, sie müssen in einer der nachfolgend aufgelisteten Fachrichtungen tätig sein und über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen:
- 1.
- Maschinenbau, Verfahrenstechnik – einschließlich Produktions- und Fertigungstechnik, Physikalische Technik, Chemieingenieurwesen, Lebensmitteltechnologie –,
- 2.
- Elektrotechnik, Elektronik, Nachrichtentechnik, Informatik,
- 3.
- Verkehrstechnik,
- 4.
- Raumplanung, Umweltschutz, Agrarwesen,
- 5.
- Bauingenieurwesen, Ingenieurbau – einschließlich Gebäude- und Versorgungstechnik – oder
- 6.
- Vermessungswesen.
2Bei Bedarf kann die zuständige Stelle Beisitzer für weitere Fachrichtungen oder fachliche Vertiefungen benennen. 3Mindestens ein Beisitzer des jeweils tagenden Anerkennungsausschusses muss dem in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) genannten Personenkreis angehören und eine hauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG an einer staatlichen Hochschule im Freistaat Bayern ausüben.
§ 5
Dauer der Berufung
1Die Berufung der Mitglieder des Ausschusses erfolgt für eine Dauer von fünf Jahren, wobei eine mehrmalige Berufung zulässig ist. 2Die Berufung kann aus wichtigem Grund von der zuständigen Stelle widerrufen werden.
§ 6
Vergütung
Die Mitglieder des Anerkennungsausschusses, welche nicht der zuständigen Stelle gemäß Art. 5 BayIngG angehören, erhalten eine Vergütung entsprechend den Regelungen für gerichtliche Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Teil 3
Gemeinsame Vorschriften für Ausgleichsmaßnahmen
§ 7
Feststellung der Gleichwertigkeit
(1) 1Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen gemäß Art. 9 BayBQFG und der damit verbundenen Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation gemäß Art. 10 BayBQFG prüft die zuständige Stelle,
- 1.
- ob der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie das Berufsbild im Sinne des Art. 1 BayIngG belegt (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBQFG),
- 2.
- ob der Ingenieurberuf im Ausbildungsstaat reglementiert ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBQFG) und
- 3.
- ob die im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayIngG entsprechen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 BayBQFG).
2Die zuständige Stelle soll im Rahmen der Prüfung gemäß Satz 1 Informationen der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister einholen.
(2) 1Im Rahmen der Prüfung gemäß Art. 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBQFG werden die Ausbildungsnachweise und sonstigen Befähigungsnachweise, die nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen mit den Ausbildungsinhalten, Lernergebnissen und Qualifikationszielen eines entsprechenden inländischen grundständigen Studiums verglichen. 2Zur Bestimmung der Ausbildungsinhalte, Lernergebnisse und Qualifikationsziele eines inländischen grundständigen Studiums werden insbesondere herangezogen:
- 1.
- Studien- und Prüfungsordnungen von staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschulen,
- 2.
- einschlägige Fach- und Qualifikationsrahmen und
- 3.
- Empfehlungen von Fakultäten- oder Fachbereichstagen.
3Es ist die Fachrichtung als Bezugspunkt zu wählen, welche den vorgelegten Qualifikationen am ehesten entspricht. 4In dem Bescheid gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayBQFG ist die Fachrichtung, welche als Bezugspunkt gewählt wurde, zu benennen.
§ 8
Wahl einer Ausgleichsmaßnahme,
Wiederholbarkeit
Wiederholbarkeit
1Die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayBQFG ist einmalig und bindend. 2Ein als nicht bestanden bewerteter Anpassungslehrgang oder eine nicht bestandene Eignungsprüfung können einmal wiederholt werden.
§ 9
Fachliche Bewertung und
Feststellung des Ergebnisses
Feststellung des Ergebnisses
(1) 1Die fachliche Bewertung der Ausgleichsmaßnahme erfolgt bei
- 1.
- einem Anpassungslehrgang vorbehaltlich § 14 Abs. 1 Satz 4 einstimmig durch die Beisitzer gemäß § 4 Abs. 3,
- 2.
- der Eignungsprüfung einstimmig durch die Prüferinnen und Prüfer gemäß § 18; einzelne Prüfungsleistungen werden dabei zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst.
2Bewertet wird, ob die in dem Bescheid gemäß Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgeglichen oder nicht ausgeglichen wurden; eine Note wird nicht erteilt. 3Wird keine Einstimmigkeit erzielt, gelten die in dem Bescheid gemäß Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede als nicht ausgeglichen. 4Werden die in dem Bescheid gemäß Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede als nicht ausgeglichen bewertet, ist das Ergebnis zu begründen.
(2) 1Der Anerkennungsausschuss stellt das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme abschließend fest. 2Das Ergebnis wird der antragstellenden Person von der zuständigen Stelle bekanntgegeben.
§ 10
Kosten
1Die Kosten für Amtshandlungen nach dieser Verordnung richten sich nach dem Kostengesetz. 2Die Vergütung gemäß § 6 wird als Auslage erhoben.
Teil 4
Anpassungslehrgang
§ 11
Qualifizierte berufsangehörige Person
Die qualifizierte berufsangehörige Person im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 muss der zuständigen Stelle vorlegen:
- 1.
- die Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und
- 2.
- die Erklärung, den Anpassungslehrgang entsprechend den Vorgaben gemäß § 13 durchzuführen.
§ 12
Dauer
Die konkrete Dauer des Anpassungslehrgangs wird von der zuständigen Stelle auf Empfehlung des Anerkennungsausschusses unter Berücksichtigung der in dem Bescheid nach Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede und unter Beachtung der Höchstdauer gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 festgelegt.
§ 13
Inhalt
1Die qualifizierte berufsangehörige Person hat die Inhalte des Anpassungslehrgangs an den in dem Bescheid nach Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschieden auszurichten und ein fortlaufendes Protokoll zu erstellen. 2Die festgestellten wesentlichen Unterschiede werden ihr von der zuständigen Stelle mitgeteilt. 3Aus dem Protokoll müssen mindestens hervorgehen:
- 1.
- der Beginn und das Ende des Anpassungslehrgangs,
- 2.
- die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der antragstellenden Person,
- 3.
- die Unterbrechungen des Lehrgangs, die jeweils länger als drei Arbeitstage andauerten, und
- 4.
- die vermittelten Lerninhalte.
4Die zuständige Stelle sowie die Mitglieder des Anerkennungsausschusses sind berechtigt, die Tätigkeiten der antragstellenden Person im Rahmen des Anpassungslehrgangs und die Anleitung durch die qualifizierte berufsangehörige Person zu überprüfen, Einsicht in das fortlaufende Protokoll zu nehmen und weitergehende inhaltliche Anforderungen an das Protokoll vorzusehen.
§ 14
Zusatzausbildung und Bewertung
(1) 1Die zuständige Stelle kann auf Empfehlung des Anerkennungsausschusses zusätzlich zur Durchführung des Anpassungslehrgangs den Nachweis einer Zusatzausbildung vorschreiben. 2Diese Zusatzausbildung ist in Form der erfolgreichen Absolvierung bestimmter Studienmodule, in deren Fachrichtung ein wesentlicher Unterschied durch den Bescheid gemäß Art. 10 BayBQFG festgestellt wurde, oder durch eine sonstige geeignete Qualifizierungsmaßnahme nachzuweisen. 3Der Anerkennungsausschuss soll gleichzeitig mit der Empfehlung nach Satz 1 bestimmte Studienmodule oder eine sonstige geeignete Qualifizierungsmaßnahme vorschlagen. 4Die zuständige Stelle entscheidet, ob die erfolgreiche Absolvierung dieser Module oder der sonstigen geeigneten Qualifizierungsmaßnahme sowie eine abschließende schriftliche Beurteilung durch die qualifizierte berufsangehörige Person im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 die fachliche Bewertung des Anpassungslehrgangs gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ersetzen kann.
(2) Die Absolvierung von Studienmodulen gemäß Abs. 1 darf nur vorgeschrieben werden, wenn
- 1.
- es sich nicht um Module eines zulassungsbeschränkten Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern handelt,
- 2.
- die antragstellende Person
- a)
- die erforderliche Qualifikation gemäß Art. 42 Abs. 1, Art. 43, 44 Abs. 1, 2, 4, 5 und Art. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit der Qualifikationsverordnung und
- b)
- die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse
- nachweisen kann und
- 3.
- keine Immatrikulationshindernisse vorliegen.
§ 15
Rechtsstellung
1Das Rechtsverhältnis zwischen der antragstellenden und der qualifizierten berufsangehörigen Person während des Anpassungslehrgangs unterliegt dem Privatrecht. 2Die zuständige Stelle nimmt hierauf keinen Einfluss.
Teil 5
Eignungsprüfung
§ 16
Form und Dauer, Niederschrift
(1) 1Die Eignungsprüfung erfolgt in deutscher Sprache. 2Sie kann nach Wahl der zuständigen Stelle auf Empfehlung des Anerkennungsausschusses entweder mündlich oder schriftlich oder sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. 3Form und Dauer der Prüfung werden der antragstellenden Person von der zuständigen Stelle mitgeteilt.
(2) 1Über die mündliche Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt. 2In diese sind abweichend von Art. 93 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aufzunehmen:
- 1.
- die Personalien der antragstellenden Person,
- 2.
- der Ort und das Datum der Prüfung,
- 3.
- die Personalien der Prüferinnen und Prüfer sowie gegebenenfalls des vorsitzenden Mitglieds des Anerkennungsausschusses,
- 4.
- der Beginn und das Ende,
- 5.
- der wesentliche Gegenstand und
- 6.
- das Prüfungsergebnis.
3Die Niederschrift ist von einem Prüfer und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
§ 17
Inhalt
1Die Prüfungsanforderungen müssen den Prüfungs- und Ausbildungsinhalten, Lernergebnissen und Qualifikationszielen eines inländischen grundständigen Studiums in der Fachrichtung entsprechen, welche gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 als Bezugspunkt herangezogen wurde. 2Die Prüfung ist inhaltlich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des Art. 9 Abs. 2 BayBQFG zu beschränken.
§ 18
Prüferinnen und Prüfer
(1) 1Die Eignungsprüfung wird durch die Beisitzer gemäß § 4 Abs. 3 gemeinsam abgenommen. 2Verfügen die oder verfügt einer der Beisitzer nicht über die durch die Eignungsprüfung festzustellende oder eine gleichwertige fachliche Qualifikation, kann die zuständige Stelle entsprechend qualifizierte Personen ersatzweise als Prüferinnen oder Prüfer bestellen, wobei mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer über die Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 verfügen muss. 3Für die ersatzweise bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten die Vorschriften über Beisitzer entsprechend.
(2) Erfolgt die Eignungsprüfung in mündlicher Form, sind beide Prüfer berechtigt, Fragen an den Prüfling zu stellen.
(3) 1Erfolgt die Eignungsprüfung in schriftlicher Form, wird sie von dem Prüfer erstellt, der über die Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 verfügt. 2Verfügen beide Prüfer über die Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3, wird die Eignungsprüfung durch einen oder beide Prüfer im gegenseitigen Einvernehmen erstellt.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Anerkennungsaus-schusses ist zur Anwesenheit während der Prüfung berechtigt.
Teil 6
Schlussvorschriften
§ 19
Zuständigkeitsübertragung
Vereinbarungen über Zuständigkeitsübertragungen nach Art. 13 Abs. 6 BayBQFG bleiben den zuständigen Stellen unbenommen.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
München, den 24. Januar 2018
Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Ilse A i g n e r , Staatsministerin