2330-4-I
Verordnung
zur Änderung der
Durchführungsverordnung Wohnungsrecht
zur Änderung der
Durchführungsverordnung Wohnungsrecht
vom 15. Mai 2018
Es verordnen
- –
- die Bayerische Staatsregierung auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, und
- –
- das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf Grund des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und des Art. 23 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S.195) geändert worden ist:
§ 1
Die Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBl. S. 326, BayRS 2330-4-I), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Dezember 2016 (GVBl. S. 395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Nr. 1 Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter „und dessen Modernisierung“ angefügt.
- b)
- In Nr. 2 werden nach dem Wort „Zweifamilienhaus,“ die Wörter „und dessen Modernisierung“ eingefügt.
- 2.
- In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „der Nrn. 1, 2, 4 und 13“ durch die Angabe „des Abs. 1 Nr. 1, 4 und 13“ ersetzt.
- 3.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Einkommensgrenzen
(1) Für bereits gebundenen Wohnraum gelten abweichend von den nach Art. 13 BayWoFG, §§ 88 bis 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder § 13 des Wohnraumförderungsgesetzes durch die Bewilligungsstellen getroffenen Förderentscheidungen folgende Einkommensgrenzen:
- 1.
- für einen Einpersonenhaushalt
- 19 000 €,
- 2.
- für einen Zweipersonenhaushalt
- 29 000 €
und
- 3.
- zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
- 6 500 €.
(2) Wurde in einer Förderentscheidung nach Abs. 1 innerhalb der Einkommensgrenzen eine Unterscheidung nach mehr als zwei Einkommensstufen vorgenommen, gelten hiervon abweichend die folgenden Einkommensstufen:
Haushaltsgröße
|
Einkommensstufe I
|
Einkommensstufe II
|
Einkommensstufe III
|
Einpersonen-
haushalt
|
14 000 €
|
18 300 €
|
22 600 €
|
Zweipersonen-
haushalt
|
22 000 €
|
28 250 €
|
34 500 €
|
für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
|
5 300 €
|
6 900 €
|
8 500 €“.
|
- 4.
- In § 6 Satz 2 wird die Angabe „28. Februar 2019“ durch die Angabe „28. Februar 2024“ ersetzt.
§ 2
1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 4 am 28. Februar 2019 in Kraft.
München, den 15. Mai 2018
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus S ö d e r
Bayerisches Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr
für Wohnen, Bau und Verkehr
Ilse A i g n e r , Staatsministerin